Kann Deutschland die Todesstrafe wieder einführen?

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Weil hier immer nur vom deutschen Recht geredet wird, jetzt noch die Ergänzung bzgl. EU-Recht:

Die EU hat im Vertrag von Lissabon 2004 die Todesstrafe "durch die Hintertür" wieder eingeführt: Die "Europäische Menschenrechtskonvention" (EMRK) ist nämlich auch Bestandteil des Lissaboner Vertrags. Und in dieser heißt es:

Erläuterungen zu §2(2) EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“

sowie an anderer Stelle:

Erläuterungen zu §2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.“

Nur (!) durch die zusätzliche Ratifizierung des 13.Zusatzprotokolls zur EMRK haben die EU-Staaten die Todesstrafe (!!) auch für Kriegszeiten ausgeschlossen (https://www.menschenrechtskonvention.eu/protokoll-nr-13-ueber-die-vollstaendige-abschaffung-der-todesstrafe-9281/).

Artikel 1 — Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

So, jetzt kommen die "Aber!":

  • §4(3) dieses 13.Zusatzprotokolles erlaubt jedem EU-Staat, ohne gesondertes Gesetz jederzeit aus dem Zusatzprotokoll auszutreten (=womit die Todesstrafe gem. Lissabon-Vertrag wieder inkraftgesetzt wäre), es genügt eine simple Nachricht ("Notifikation") an den Generalsekretär:
"Jede [..] abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt"
  • §2(2) EMRK unterscheidet in miesestem Juristensprech zwischen "Todesstrafe" und "Tötung": Das ist beileibe keine reine Rabulistik! Wenn die Polizei z.B. in vollem Vorsatz eine Gruppe "Aufrührler" an die Wand stellt und erschießt, dann war das halt keine "Todesstrafe" (=verboten gem. 13.Zusatzprotokoll), sondern eben "nur" eine "Tötung" (=erlaubt nach EMRK und nicht behandelt durch das Zusatzprotokoll).

-Zumindest kann man so argumentieren; es gab dazu eine entsprechende Klage von Karl Albrecht Schachtschneider vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht. Letzteres hat aber vor der Beantwortung dieses Aspektes gekniffen. Dazu kann (und sollte!) sich jeder seine eigene Meinung bilden. Denn ob Du nun durch Papa Staat "nur getötet" oder "hingerichtet" wurdest, bleibt sich für Dich persönlich nun mal ziemlich gleich.. -Dass die obersten deutschen Richter hier bewusst keinen Klartext gesprochen haben, war/ist eine Schande und diskrediert Justiz, Rechtsstaat und Bürgerrechte.

cuck00 
Fragesteller
 20.05.2018, 00:04

Das entspricht eigentlich dem heutigen Verständnis der Menschenrechte. Kein Staat wird ja von Menschenrechtlern an den Pranger gestellt, wenn dort die Kriminalität ausufert und es deshalb zu viele Morde gibt. Obwohl auch Mordopfer ein Recht auf Leben hatten.

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BjoernWilhelm  24.05.2018, 23:31
@cuck00

Das stimmt nicht ganz. Es kommt natürlich darauf an, ob der Staat gegen die Kriminalität vorgeht bzw. vorgehen kann. Wenn der Staat in die Kriminalität verstrickt ist oder absichtlich bestimmte Verbrechen geschehen lässt oder nicht ahndet, wird das in der Regel auch öffentlich kritisiert.

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BjoernWilhelm  24.05.2018, 23:22

Man kann kritisieren, dass der Lissabon-Vertrag die Todesstrafe nicht ausdrücklich unter allen Umständen verboten hat. Zu behaupten, da würde "die Todesstrafe durch die Hintertür wieder eingeführt", ist allerdings irreführend. Die Interpretation des Vertrags bezieht sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, dorther kommen die zitierten Ausnahmen. Die Möglichkeit, die Todesstrafe in den genannten Fällen einzuführen, bestand demnach für die Staaten bisher auch schon. Wo sie vollständig abgeschafft ist (z. B. Deutschland und Österreich), wird sie durch den Lissabon-Vertrag auch nicht neu eingeführt.

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BjoernWilhelm  26.05.2018, 09:22

Der EMRK vorzuwerfen, dass sie zwischen Todesstrafe und Tötung unterscheidet, ist ungerechtfertigt. Die Unterscheidung ist nicht "miesester Juristensprech", sondern notwendig. Wenn die Polizei gezielt einen Geiselnehmer erschießt oder einen geistig verwirrten Angreifer, der sonst die Polizisten töten würde, ist das eben keine Todesstrafe, weil der Getötete nicht gerichtlich verurteilt wurde und für seine Tat evtl. auch in einem Staat mit Todesstrafe nicht zum Tod verurteilt würde. Es ist dennoch eine staatliche Tötung, und die bleibt laut Abs. a (Erläuterungen zur EMRK) auch nach der Menschenrechtskonvention erlaubt!

Dein Beispiel mit den "Aufrührlern" ist deine eigene Auslegung von Abs. c der Erläuterungen. Aber die wird von der juristischen Literatur nicht geteilt. Der Einsatz von Waffen ist natürlich auch hier nur gestattet, wenn er absolut erforderlich ist. Die Ausnahme erlaubt daher nicht, jeden zu erschießen, der ein regierungsfeindliches Plakat zeigt. Auch die Erschießung von gefangen genommenen und entwaffneten Aufständischen dürfte nicht darunter fallen, nicht einmal Schüsse in eine demonstrierende Menge. Die Ausnahme bezieht sich auf bewaffnete gewaltsame Unruhen und Aufstände. Vielleicht wenn eine bewaffnete Menge das Parlament stürmen will. Solange Gummiknüppel, Wasserwerfer und Warnschüsse ausreichen, die Ordnung wiederherzustellen, ist die Tötung von Zivilisten nicht von den Ausnahmen gedeckt.

Davon abgesehen finde ich die sehr offene Formulierung nicht nur von Absatz c, sondern auch von Absatz b auch zu weitgehend. Eine Tötung um jemanden festzunehmen oder um einen Häftling an der Flucht zu hindern finde ich nicht akzeptabel und ist auch nach deutschem Recht nicht zulässig. Aber da waren die Rechte der Polizei in vielen Ländern in den 1950ern eben noch etwas grober.

Ebenfalls unlogisch ist übrigens die Folgerung, bei einem Austritt aus Zusatzprotokoll 13 würde die Todesstrafe wieder in Kraft treten. Dem stehen immer noch andere internationale Vereinbarungen, die Abschaffung der Todesstrafe im Grundgesetz und die Unvereinbarkeit mit der Menschenwürde in der deutschen Rechtsprechung entgegen.

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Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in der BRD 1949 die Todesstrafe abgeschafft.

In der DDR passierte das etliche Jahre spaeter. Somit wurde ihr das als Makel lange angehaengt, obwohl die vollstreckten Todesurteile, keine Missgriffe in Sinne der Politik, waren.

Jetzt kann ich ja, so wie du, wieder Deutschland schreiben, obwohl die korrekte Aussprache Bundesrepublik Deutschland waere.

Wenn das Parlament es fuer richtig und notwendig anerkennt, das die Todesstrafe wieder eingefuehrt werden muss, dann waere das kein Problem.

Allerdings aus ethischen Gruenden heraus und dem Wissen, das eine Todesstrafe keinen Verbrechen abschreckt. Dann noch die Kriegsverbrecher, die das Zeitliche jetzt schon gesegnet hat, also nicht mehr in Frage kommen wuerden. Somit ist es unwahrscheinlich das eine Todesstrafe je wieder in DE eingefuehrt wird.

Die Tuerkein ist uebrigens daran wieder interessiert.

https://www.mdr.de/damals/archiv/hinrichtung100.html

cuck00 
Fragesteller
 18.05.2018, 19:35

Die Todesstrafe schreckt natürlich Verbrecher ab. In Asien wird die Todesstrafe mit Erfolg z. B. gegen Drogenboten eingesetzt. In Singapur wird sogar jeder Schuss aus einer Waffe mit Tod bestraft (selbst wenn man niemanden getroffen hat) - mit Erfolg, die Waffenkriminalität ist dort nahezu nicht existent.

Es mag sein, dass die Todesstrafe bei Morden kaum Wirkung zeigt, weil die Hemmschwelle sowieso extrem hoch ist. Aber bei anderen Straftaten kann sie durchaus Wirkung zeigen.

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zetra  18.05.2018, 19:50
@cuck00

In den USA ist es allerdingst nicht so. Psychologen gehen davon aus, die Uebeltaeter denken, sie werden nie erwischt. Und dann kommen noch die Taten dazu, die im Affekt passieren.

In DE ist Mord und Totschlag keine Groesse mehr, es wuerde sich bei der Einfuehrung der Todesstrafe nichts aendern..

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PatrickLassan  18.05.2018, 19:58
@cuck00
Die Todesstrafe schreckt natürlich Verbrecher ab.

Möglicherweise in Singapur, aber ansonsten wahrscheinlich in keinem anderen Staat.

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PatrickLassan  18.05.2018, 19:57
Wenn das Parlament es fuer richtig und notwendig anerkennt, das die Todesstrafe wieder eingefuehrt werden muss, dann waere das kein Problem.

Dich, das wäre ein Problem. Artikel 102 GG kann man zwar ändern. Da man aber davon ausgeht, dass die Vollstreckung der Todesstrafe auch gegen Artikel 1 GG verstößt und Artikel 1 GG unter die Ewigkeitsklausel fällt, ist die Wiedereinführung der Todesstrafe nicht möglich.

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zetra  18.05.2018, 20:13
@PatrickLassan

So etwas lese ich gerne, somit gibt es auch keine Kriege mehr?

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Artus01  18.05.2018, 20:02
Wenn das Parlament es fuer richtig und notwendig anerkennt, das die Todesstrafe wieder eingefuehrt werden muss, dann waere das kein Problem.

Das ist völliger Unsinn. Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Verfassung, nennt sich Grundgesetz. Mit dieser Verfassung ist die Todesstrafe nicht zu vereinbaren, geht klar aus Art. 1 hervor.

Und auch noch Experte für Politik, es ist nicht zu fassen!

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zetra  18.05.2018, 20:11
@Artus01

Hol nicht so aus, man kann alles aendern, wenn man es will. Ich habe ja geschrieben, es wird keine Todesstrafe in DE mehr geben. Wo ist dein Problem, das du hier blaffen musst?

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Artus01  18.05.2018, 20:21
@zetra

Weil deine Antwort falsch ist. Zunächst solltest du als Politikexperte wissen daß Grungesetzänderungen nur mit einer 2/3 Mehrheit des Bundestags und mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Bundesrats möglich sind.

Daß du offensichtlich nicht weißt, daß der Art. 1 des Grundgesetzes nicht veränderbar ist, ist da schon nicht mehr verwunderlich.

Meine Kritik bezog sich in der Hauptsache ja auf den von mir zitierten Passus, wobei der Rest auch nicht gerade viel hermacht.

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PatrickLassan  18.05.2018, 20:34
@zetra
man kann alles aendern, wenn man es will.

Artikel 1 GG kann man wegen der Ewigkeitsklausel in Artikel 79 GG nicht ändern.

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zetra  18.05.2018, 20:37
@Artus01

Bist du so sicher, dass das Grundgesetz nicht geaendert werden koennte?

Ich habe nichts befuerwortet und weiss nur das nach einem Nichtangriffspakt gleich ein neuer Ueberfall erfolgte.

Obrigkeitsglaeubigkeit, gibt es bei mir schon lange nicht mehr.

Deine Meinung will ich dir nicht nehmen, somit kannst du in mir einen Kritiker sehen und keinen willigen JASAGER. Oder noch unsere nur Verteidigungsarmee?

Wenn du schon den Hieb auf einen Experten loslaesst, dann frage ich dich zurueck, fuer welche `Firma` du hier stehst?

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Artus01  18.05.2018, 20:43
@zetra

Du scheinst wirklich keinen Schimmer zu haben was Gesetze und besonders das Grundgesetz angeht zu haben.

Daß der allergrößte Teil des Grundgesetzes geändert werden kann habe ich nie behauptet und das ist seit es das Grundgesetz gibt auch schon reichlich vorgekommen.

Allerdings gibt es zwei Artikel im Grundgesetz die niemals geändert werden können, das sind die Artikel 1 und 20. Nachzulesen ist das in Art. 79. Abs. 3 GG. Schau einfach mal nach.

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zetra  18.05.2018, 21:01
@Artus01

Wunderbar. Ich habe auch keine Lust, in meinem Leben, darauf einmal zurueck kommen zu muessen.

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Theoretisch wäre das möglich. Dem stehen aber einige Dinge entgegen:

  • Das Grundgesetz müsste geändert werden, da Art. 102 die Todesstrafe ausdrücklich abgeschafft hat. Würde mit Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat gehen.
  • Deutschland hat sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarats (Zusatzprotokolle 6 und 13) gegen die Todesstrafe verpflichtet
  • Deutschland hat sich 1989 im Zweiten Fakultativprotokoll zum UN-Zivilpakt zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet (was in Deutschland schon seit 1949 der Fall war). Die Initiative zu diesem Zusatzprotokoll ging übrigens von Deutschland aus.
  • Selbst wenn diese Hindernisse aus dem Weg geräumt wären - Die deutsche Rechtsprechung sieht inzwischen die Todesstrafe als unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Recht auf Leben, also grundsätzlichen Werten der Verfassung. Da würden Änderungen schwierig. Die zugrundeliegenden Grundgesetzartikel dürfen durch die sog. Ewigkeitsklausel gar nicht geändert werden.

Möglich ist theoretisch alles, wenn man nur will. Man kann internationale Vereinbarungen auch kündigen oder brechen. Aber rechtlich würde das insgesamt sehr schwierig, v.a. die Auslegung von Menschenwürde und Lebensrecht zu ändern. Und ich sehe auch in der Gesellschaft keine Bereitschaft, so etwas zu unterstützen.

Die "Deutsche Partei" mag die Abschaffung der Todesstrafe unterstützt haben. Das war aber nicht der eigentliche Grund, warum die Abschaffung auch von Politikern anderer Parteien ins Grundgesetz geschrieben wurde.

Theoretisch ja, allerdings benötigt das eine 2/3 Mehrheit in Bundestag und Bundesrat. Das halte ich doch für mehr als unwahrscheinlich.

Es hat 1952 auch einen Versuch konservativer Abgeordneten gegeben, die Verfassung zu ändern. Das ist damals aber bereits fehlgeschlagen. Heute in unserer aufgeklärten Zeit kann ich mir das erst recht nicht vorstellen.

https://www.historeo.de/datum/todesstrafe-in-deutschland-debatte-1952

Kajjo  18.05.2018, 13:34

Auch theoretisch geht das nicht. Das Parlament kann die Grundrechte nicht aushebeln. Die Verfassung hat einen höheren Rang als die Änderungsgesetze.

Nur eine komplette neue Verfassung könnte das bisherige GG ablösen.

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Geraldianer  18.05.2018, 13:56
@Kajjo

Die Ewigkeitsklausel bezieht sich auf die Art. 1 und Art. 20.

Theoretisch könnte man unter Berufung auf Art. 1 (Menschenrechte) eine Änderung ausschließen, dass wäre aber eher eine juristische Spitzfindigkeit, da die UN Menschenrechtskonvention und die UN die Todesstrafe nicht ausschließt.

Allerdings würde sich ein Konflikt mit dem EU-Recht ergeben.

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Artus01  18.05.2018, 14:01
@Geraldianer

Die Aussage des Art. 79 Abs. 3 reicht aus. Was glaubst Du denn würde das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 1 des GG sagen wenn der § 102 gestrichen würde?

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Geraldianer  18.05.2018, 16:30
@Artus01

Ich kann mir keine Begründung dafür vorstellen, dass die Abschaffung des § 102 dem Art. 79 widerspricht. Ein Verfahren würde scheitern.

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Artus01  18.05.2018, 17:07
@Geraldianer

Da hast Du Recht, der Art. 102 kann gestrichen werden, er ist im Grunde überflüssig denn die Einführung der Todesstreafe verstößt gegen die Menschenwürde und somit gegen Art. 1 GG.

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cuck00 
Fragesteller
 18.05.2018, 19:40
@Kajjo

Das Parlament kann die Grundrechte mit einem Gesetz einschränken. Art. 2 GG erlaubt es auch beim Recht auf Leben:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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PatrickLassan  18.05.2018, 20:03
@cuck00

Noch einmal: Ein derartiges Gesetz würde gegen Artikel 1 GG verstoßen.

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Kurz gesagt:
Nein, da Ewigkeitsklausel. Diese umfasst Paragraph 1-20 GG, welche Menschenrechte usw. behandeln. Darunter fällt auch das Recht auf Leben.

TUrabbIT  18.05.2018, 13:25

Der Wortlaut ist:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Da nun aber die Freiheit eingeschränkt werden kann, als Strafe für ein Verbrechen, wäre die Todesstrafe nicht kategorisch ausgeschlossen als Strafe.

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Wildhawk  18.05.2018, 13:30
@TUrabbIT

Schon Art.1 "Würde des Menschen" ist mit der Todesstrafe nicht vereinbar.

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atzef  18.05.2018, 13:38
@TUrabbIT

Auch wenn man mit Gesetzen in den Schutzbereich von Grundrechten eingreifen darf, ist aber dennoch ausgeschlossen, über ein einfaches Gesetz die Todesstrafe wiedereinzuführen. :-)

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TUrabbIT  18.05.2018, 13:40
@Wildhawk

Auch das ist eine Frage der Auslegung und müsste das Verfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden.

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TUrabbIT  18.05.2018, 13:41
@atzef

Ja über ein einfaches Gesetz schon, aber nicht wenn dieses in Zusammenhang mit einer entsprechenden Verfassungsänderung verabschiedet wird.

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atzef  18.05.2018, 14:00
@TUrabbIT

Diese Veränderung geht nicht. Dagegen schützt das GG selber mit der Ewigkeitsklausel.

"Nach der heute herrschenden Rechtsmeinung verletzt eine Todesstrafe jedoch in jedem Fall die unantastbare Menschenwürde und verstößt damit gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Da dieser durch die Ewigkeitsklausel gegen Änderungen geschützt ist, sei Art. 102 GG streng genommen überflüssig und habe nur klarstellende Funktion.[201] Entsprechend heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1995:

„Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das Recht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert es der Primat des absoluten Lebensschutzes, daß eine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht auf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der Gefahr eines Mißbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit von vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals auszuschließen. Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen.“

https://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Bundesrepublik_Deutschland

„Diese Bedenken legen den Befund nahe, daß nach deutschem Verfassungsrecht jegliche Wiedereinführung der Todesstrafe – auch abgesehen von Art. 102 GG – vor Art. 1 Abs. 1 GG und der Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 GG) keinen Bestand haben könnte…“[202]

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Wildhawk  18.05.2018, 14:09
@TUrabbIT

Richtig, die meisten Vefassungsrechtler sind aber überwiegend der Meinung, dass es nicht kompatibel ist.

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