Was du erhältst, kannst du dem Steuerbescheid entnehmen, den du nach Abgabe der Steuererklärung erhältst. Dass du die gesamte gezahlte Lohnsteuer erstattet bekommst, wäre nur dann der Fall, wenn dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen würde, was wahrscheinlich nicht der Fall ist.

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Der Besatzungsstatus endete 1955 durch den Deutschlandvertrag, seit Inkrafttreten des 2+-4-Vertrags ist Deutschland vollständig souverän.

Der Personalausweis heißt übrigens deshalb so, weil er die Personalien des Inhabers enthält. 'Personal' ist hier ein Adjektiv wie in Personal Computer.

http://www.documentarchiv.de/brd/dtlvertrag.html

https://www.bpb.de/themen/deutsche-einheit/zwei-plus-vier-vertrag/44119/artikel-7/

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Auch für das Üben auf einer 'Privatstraße' brauchst du eine Fahrerlaubnis, sofern diese für den Straßenverkehr zulässig ist.

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Ist Steuervorderziehung verboten?

Nein, weil es so etwas nicht gibt. Einen höheren Gewinn zu erklären, um damit die Bonität zu erhöhen, ist Unsinn. Eine Bank wird die Vorlage einer Bilanz verlangen.

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kann die Staatsanwaltschaft bei neue vorliegenden Aussagen einen Vorgang noch einmal aufnehmen bzw. dann eine andere Entscheidung treffen?

Wenn es kein Urteil gab: Ja.

Wann tritt Verjährung ein?

Das hängt von der Art der Straftat ab.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html

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Der Arbeitnehmerfreibetrag von 1.230 € wird nicht ausgezahlt, er verringert lediglich die zu zahlende Lohn- bzw. Einkommensteuer und wird bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt, ebenso wie der Grundfreibetrag.

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Der Grundfreibetrag hat sich 2023 gegenüber 2022 geändert, und zwar von 10347 € auf 10.908 €. Es könnte allerdings auch sein, dass du bei der Eingabe der Daten in die App etwas vergessen hast.

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Und das hast du jahrelang nicht bemerkt?

Wenn dein jetziger Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend den aufgrund deiner durch die Steueridentifikationsnummer erhaltenen Besteuerungsgrundlagen abgeführt hat, ist das eigentlich nicht möglich. Das ändert allerdings nichts daran, dass du dennoch verpflichtet bist, die Kirchensteuer zu zahlen.

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Steuerklasse 6 gilt für das zweite bzw. jedes weitere Arbeitsverhälnis, § 38 b Einkommensteuergesetz:

die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html

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Wie wäre es, den Artikel auch mal zu lesen? Ganz am Anfang steht:

Die höchsten deutschen Finanzrichter halten den Solidaritätszuschlag für zulässig. Das könne sich auf Dauer aber ändern, so das Gericht. Die Kläger werden wohl Verfassungsbeschwerde einreichen.

Zuerst entscheiden die ordentlichen Gerichte und erst danach das Bundesverfassungsgericht.

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Wie würde die Rechtslage ausgehen, wenn Person A Person B deswegen anzeigt.

Dann würde die Staatanwaltschaft das Verfahren möglicherweise einstellen und auf die Möglichkeit einer Privatklage verweisen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Privatklage

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Es sind maximal 3 Jahre, aber in deinem Fall wird es wahrscheinlich auf eine Geldstrafe hinaus laufen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html

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Solange dein Gewerbe angemeldet ist, bist du dazu verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Tust du es nicht, kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen. Es ist also besser, ein Gewerbe abzumelden, wenn man es nicht mehr nutzt.

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Bei einem Erststudium sind die Ausgaben dafür Sonderausgaben und können nicht zum einem Verlustvortrag führen. Bei einem Zweitstudium/Zweitausbildung sind es Werbunskosten, und dann ist es möglich.

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