Wäre eine Wiedereinführung der Todesstrafe möglich, wenn das Verfassungsgericht zustimmt?

5 Antworten

Art. 102 GG ist NICHT durch die Ewigkeitsklausel geschützt und kann durch den Bundestag gestrichen oder abgeändert werden.

Artikel 79 Absatz 3 schützt aber Artikel 1 GG, und der verhindert die Einführung der Todesstrafe, weil diese Strafe eine Verletzung der Menschenwürde darstellt.

HBNTrader 
Fragesteller
 27.08.2021, 11:45

Art. 1 GG soll nicht abgeändert werden, sondern seine Interpretation durch Richterspruch geändert werden. Das BVerfG ist doch berechtigt, festzulegen, dass die Todesstrafe mit der Menschenwürde vereinbar ist. Art. 1 GG berührt in keiner Weise explizit die Todesstrafe, sondern es ist die aktuelle Rechtsmeinung.

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PatrickLassan  27.08.2021, 11:46
@HBNTrader
Das BVerfG ist doch berechtigt, festzulegen, dass die Todesstrafe mit der Menschenwürde vereinbar ist

Das BVerfG wird das aber mit ziemlicher Sicherheit nicht tun.

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HBNTrader 
Fragesteller
 27.08.2021, 12:02
@PatrickLassan

Ob es das tut oder nicht ist zu vernachlässigen. Es geht um die Theorie.

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PatrickLassan  27.08.2021, 12:04
@HBNTrader

Deine Theorie geht davon aus, dass das BVerfG seine Rechtsaufassung ändern wird, und ich gehe davon aus, dass das nicht passieren wird.

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Ich will ja nicht klugsch...aber es gibt keinen § 1 GG, genausowenig einen § 102 GG. Das Grundgesetz ist in Artikel aufgeteilt um die Wichtigkeit dieses Gesetzes zu unterstreichen. Der Stellenwert der Artikel ist höher als der von Paragraphen.

HBNTrader 
Fragesteller
 27.08.2021, 06:40

Sorry & Danke für den Hinweis, korrigiere gleich!!!

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Es gehört ja nicht gerade viel Phantasie dazu, um sich bewusst zu machen, dass die Todesstrafe nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist.

Und das betrifft nicht nur das Schicksal Verurteilter, sondern auch die Henker, die im staatlichen Auftrag Menschen ermorden.

Gerade in Deutschland sollte vor dem zeitgeschichtlichen Hintergrund auch nicht „theoretisch“ über die Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert werden.

Der Bundestag müsste Art 102 GG abschaffen und danach müsste das BVerfG seine Rechtssprechung bzgl der Menschenwürde ändern