2 Antworten

In beiden Beispielen steht nichts davon, daß die Ladung hinausragen darf oder nicht. Da steht zum Einen nur, ab wann sie mit Lichtern kenntlich gemacht werden muß und zum Anderen, daß Ladung entsprechend zu sichern ist. Nicht mehr und nicht weniger!

Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. Die Gesamtbreite maximal 2,55 Meter.