Frage zu KFZ-Haftpflichtversicherung Ausnahmefälle?
Hallo! Ich besitze ein Leasing-Fahrzeug und bin Volkswagen haftpflichtversichert. Die Versicherung meinte zu mir, dass alle aus unserem Haushalt mit gültigem Führerschein versichert sind.
Allerdings meinte ein Freund zu mir, dass in Ausnahmefällen auch andere nicht hauptversicherte fahren dürfen, und dennoch dann versichert sind. (Zum Beispiel wenn der der Fahrer aus Gründen wie Müdigkeit oder Übelkeit nicht mehr in der Lage ist, sicher das Fahrzeug zu führen.)
Mein Freund meint, dass das eine gesetzliche Regelung seie, die über den Richtlinien der Versicherung steht. Allerdings habe ich kein Gesetz dazu gefunden, deshalb würde ich gerne wissen, ob das stimmt, und ob das auch für Leasingfahrzeuge und auch bei Fahrten im Ausland zutrifft.
4 Antworten
Ich besitze ein Leasing-Fahrzeug und bin Volkswagen haftpflichtversichert. Die Versicherung meinte zu mir, dass alle aus unserem Haushalt mit gültigem Führerschein versichert sind...
Stimmt so nicht ganz: beim Leasing-Fahrzeug ist doch ein Vollkaskoschutz die Regel!
Und fahren dürfen alle Personen, welche einen gültigen Führerschein haben und welchen vom Fahrzeughalter die Fahrzeugschlüssel u. -papiere ausgehändigt wurden!
Versichert ist immer das Leasingfahrzeug!
Hast du keine weiteren Fahrer in deiner Police angegeben, dann kommt es bei einer Überprüfung durch den Versicherer (z.B. Anschreiben oder ein Unfall) zu einer Nachzahlung der korrekten Prämie; ein paar wenige Versicherer verlangen da sogar eine Strafzahlung :-((
Jedoch besteht immer der Versich.schutz ;-))
Mein Freund meint, dass das eine gesetzliche Regelung sei, die über den Richtlinien der Versicherung steht. Allerdings habe ich kein Gesetz dazu gefunden, ...
Da wirst du auch kein Gesetz dazu finden, weil es hierzu kein Gesetz gibt :-((
Es gibt Musterbedingungen vom Gesamtverband der Versicherer, jedoch hat jeder Versicherer seine eigenen Bedingungen, welche in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) niedergeschrieben sind und nur diese haben Gültigkeit für den Versich.nehmer.
Der jeweilige Fahrer ist laut §4 Abs 3 PflVG immer versichert. Eine Einschränkung auf bestimmte Verwandschaftsverhältnisse findet nicht statt:
(3) Die Versicherung muss die Haftpflicht mindestens folgender Personen decken:
1. des Halters,
2. des Eigentümers,
3. des Fahrers,
4. einer Person der Technischen Aufsicht, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes handelt,
5. von Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich als Beifahrer begleiten,
6. von Omnibusschaffnern, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, und
7. von Arbeitgebern oder öffentlichen Dienstherrn des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
Wie sich der regelmäßige Fahrerkreis zusammensetzt, ist lediglich für die Berechnung der Beiträge relevant.
In Notfällen sind auch andere versichert.
Müdigkeit ist allerdings kein Notfall.
Streng genommen ist eh jeder berechtigte Fahrer versichert.
Ja genau: dies ist keine Frage vom Versich.schutz des einzelnen Fahrers, sondern eine Frage der Prämienhöhe bei weiteren Fahrern!
Wenn nicht eingetragene Fahrer einen Unfall verursachen, kann die Versicherung aber im Rahmen der Vertragsvereinbarungen Regressansprüche gegen den Versicherugnsnehmer stellen...
Nein, denn es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor!
Doch natürlich. Man handelt schließlich nicht Vertragskonform, sofern der Fahrerkreis als eingeschränkt vereinbart wurde und jemand fährt, der nicht zu diesem Fahrerkreis gehört.
Vielleicht habe ich mich auch im Begriff vertan. Gemeint sind Vertragsstrafen.
Eine solche gesetzliche Regelung existiert nicht, aber in der Tat handhaben das die meisten Versicherer so.
Eine solche gesetzliche Regelung existiert nicht
Vermutungen helfen dem Fragesteller bei Rechtsfragen wenig weiter, insbesondere, wenn sie wie hier grob falsch sind.
Denn genau genommen sind weder Halter noch Fahrer versichert, sondern das Auto.
Wenn nicht eingetragene Fahrer einen Unfall verursachen, kann die Versicherung aber im Rahmen der Vertragsvereinbarungen Regressansprüche gegen den Versicherugnsnehmer stellen und ist ggf. auch eher geneigt nach Schadensabwicklung zu kündigen. Dann eine neue Versicherung zu finden, könnte schwierig oder zumindest deutlich teuerer werden.