Erbe ausschlagen, ab wann beginnt die 6 Wochen Frist um diese auszuschlagen?

7 Antworten

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es waren doch einige Antworten unverständlich oder sogar falsch.

6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Das ist bei Eltern oder nahen Verwandten ohne Kinder 6 Wochen nach Kenntnis vom Tod.

Wenn du nicht in direkter Erbfolge stehst, wenn du informiert wirst, dass die anderen Erben ausgeschlagen haben.


evangeline91 
Beitragsersteller
 11.05.2025, 00:04

Vielen Dank. War am Ende tatsächlich so. Meine Mutter war beim Nachlassgericht und sie konnte noch rechtzeitig ausschlagen. Sie hat sich das alles nochmal erklären lassen.

Nachdem sie ausgeschlagen hat hat sie allen Kindern (Geschwister vom verstorbenen Bruder) dass Sie als Ersterbin (bei ihr galt die Frist 6 Wochen nach Tod da kein Testament vorlag) ausgeschlagen hat und wir ab dem Datum dieser Nachricht darüber jetz auch 6 Wochen Zeit haben. Denke mal wenn es mehrere ich nenn es mal Erbränge gibt jeweils die 6 Wochenfrist beginnt sobald alle des vorherigen Rangs ausgeschlagen haben.

Denke mal wenn ein Testament vorgelegen hätte dann hätte die 6 Wochen Frist erst ab Testaments Eröffnung begonnen.

Wir dachten ja eig dass wir einen Brief vom Nachlass Gericht bekommen würden und hätten dann 6 Wochen Zeit auszuschlagen so wurde das der Mama eig erklärt.

Aber was ich halt zufällig rausgefunden habe. Das Nachlass Gericht meldet sich scheinbar nur per Post wenn es ein Testament gibt.

Nun deine Antwort ist aufjedenfall korrekt. Das was der Mama beim Nachlassgericht dann auch so erklärt wurde

Hallöchen gesagt.

Die Ausschlagungsfrist für ein Erbe beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von der Erbschaft und seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt hat. Es gibt jedoch Ausnahmen, die diese Frist verlängern können.

Ausnahmen:

Auslandserbfall: Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland ist, beträgt die Frist 6 Monate. 

Testament: Bei einer Erberufung durch Testament beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht.

Hier mal der Link, falls Du selber nachschauen möchtest:

https://service.berlin.de/dienstleistung/326768/#:~:text=Die%20Ausschlagungsfrist%20betr%C3%A4gt%20sechs%20Wochen,Sie%20Kenntnis%20erhalten%2C%20ist%20egal.

Hoffe, es hilft Dir weiter.

Gruß aus Berlin

Bei dem langen Text wäre es interessant zu ergänzen wer denn nun in welcher Reihenfolge gestorben ist.

Sollte es ein Elternteil sein, würde ich die Frist ab Kenntnis des Todes nehmen - über ein mögliches Testament hättest du vielleicht sogar Kenntnis und wenn kein Testament vorhanden ist, bekommst du die angebliche Post vom Nachlassgericht nie sofern der Verstorbene nicht in Bayern wohnte.

Dieses Datum würde ich auch dann nehmen, wenn sicher bist, dass du ein direkter gesetzlicher Erbe bist.

Wenn beide Verstorbene die gleiche Wohngemeinde hatten - kannst du die Ausschlagungen auch für beide Verstorbene in einem Termin erklären. Wenn du bereits Kinder hast - nimm diese direkt mit, sind die Kinder minderjährig, muss der zweite Sorgeberechtigte mit.

Hätte bei einer Messi-Wohnung den Vorteil, dass du relativ zeitnah dem Vermieter belegen kannst - das Räumen= nicht deine Zuständigkeit.

ab wann beginnt die 6 Wochen Frist um diese auszuschlagen?

Ab Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Laie und erteile KEINE RECHTSBERATUNG..

hilflos99  08.05.2025, 08:49

falsch, ab Kenntnis, dass man Erbe geworden ist. Das ist bei entfernten Verwandten deutlich später

Mit Kenntnis des Erbanfalls, klassischerweise.

§ 1944 (2) BGB : Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

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Also die eine Seite sagt man hat 6 Wochen Zeit zum ausschlagen des Erbes ab Kenntnisnahme des Todes der Person bzw ab Austellung der Todesurkunde mit entsprechender Urkunden Nummer mut der man diese dann aufschlägt.

Das stimmt so nicht unbedingt. In dem Fall könnte ja eine Person, die nur durch Ausschlagung eines weiteren Erben zum Erben wird ggf. nicht mehr ausschlagen.

Dass der Kenntnis vom Tod der Person bei z.B. einem Kind natürlich gleichbedeutend sein kann mit ' da ist vielleicht ein Erbe angefallen' ist eine andere Sache.

Die andere Seite sagt das stimmt nicht. Man bekommt Post vom Nachlass Gericht und die Frist beginnt erst dann.

Auch das stimmt nur dann, wenn man dadurch vom Erbanfall erfährt oder wenn der Erbe durch Verf. von Todes wegen Erbe wurde.

Allerdings: Wenn du Post vom Nachlassgericht erhältst, dann ist das eben der Zeitpunkt ab dem es nachweisbar ist, dass du Kenntnis hattest. Außer du hast zum Beispiel irgendwelche Informationen gegeben, zum Beispiel über weitere Angehörige, das nichtvorliegen eines Testaments usw. ... dann ergibt sich daraus natürlich, dass du Kenntnis vom Tod der Person hattest.

Nur frage ich mich halt wie soll man etwas ausschlagen wenn man gar nicht weiß was und ob etwas zu erben gibt?

Das ist deine Sache als Erbe. Wenn du es nicht weißt und keine Schulden möchtest, dann musst du eben ausschlagen.