der Gerichtsvollzieher wurde von einen Schuldner beauftrag, deine anderen Schulden interessieren ihn nicht. Die darfst du dann dem Insolvenzverwalter oder Schuldenberatung erzählen

...zur Antwort

es sind 2 Erbfälle, und wenn z.B. ein Haus da ist gehört dir 50% und die andere Hälfte gehört der Erbengemeinschaft von Onkel (du und deine Schwester)

...zur Antwort

wenn der Kontoinhaber nicht ,mehr existiert, muss das Konto geändert werden. Du willst wohl das Geld an deiner Insolvenz vorbeischleusen. Wie wäre es mit dem Geld sie Schulden zahlen

...zur Antwort

du brauchst keinen Anwalt. Das Bafög Amt macht das direkt, d.h sucht deinen Vater, bzw treibt das Geld aus wenn es die Auskunft nicht erteilt

...zur Antwort

das billigste und stabilste ist ein Seesack vom Militär

...zur Antwort

Mietwagen immer aus Deutschland buchen, dann sind die notwendigen Versicherungen dabei. Bei den Amerikanern läuft die Versicherung nicht über das Fahrzeug sondern die Personen direkt

...zur Antwort

da du bisher nicht geschafft hast EK anzusparen und ein Kredit immer teurer ist als Miete, wird das wohl nichts

...zur Antwort

so etwas würde ich nie buchen, wenn ich keine Ahnung habe wie es in Marokko zugeht. am falschen ende gespart

...zur Antwort

Mach einen Termin bei der Rentenversicherung und dort kannst du auch den Antrag zur Befreiung stellen, wenn du die Voraussetzungen erfüllst.

...zur Antwort

wenn ihr nicht verheiratet seit, bekommt sie kein Visum und die Großerltern erst Recht nicht

...zur Antwort
Was ist der Unterschied zwischen Erben, Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch?

Ich werde aus dem ganzen nicht mehr schlau. Im Internet bekomme ich Kopfschmerzen und auch mein Rechtsanwalt.

Hier ein Beispiel.

Unser Großvater ist verstorben vor 2 Jahren und hinterließ 5 Erben. Er hinterließ einige Grundstücke. Zu Lebzeiten hat er mir (Enkel) ein Grundstück vermacht. 3 Jahre und 4 Monate stand ich im Grundbuch. Dies war eine Schenkung. Jetzt nach ganzem Hin und her Haben wir uns als Familie einen Anwalt geholt um gegen jenen außerhalb der Familie (verstorbener Onkel hat einen Sohn und der Onkel ist nicht aus dem Testament genommen worden).

Also gibt Es 2 Erbschaften

  1. Sind drei Grundstücke (Wert 100.000€)
  2. Mein Grundstück (Wert 170.000€, abzüglich der 3 Jahre 125.000€)

Der Gegnerische Anwalt (von Außerhalb der Familie) hat ein Forderung gestellt von einem Erbauseinantersetzungsanspruch von 20.000 (zu Erbschaft 1 mit den 3 Grundstücken und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 5000 € (zu Erbschaft 2 (Haus mit Grundstück)) gefordert.

Das ist es was ich nicht verstehe. Der Pflichtteil ist doch die Hälfte, die alle doch anfordern können (In meinen Fall 125.000€ davon die Hälfte sind 62.500€)

Diese 62500€ müsste ich auszahlen. Dann bekommt jeder pro Kopf 12.500€ von mir.

Aber warum hat der Gegnerische Anwalt denn das Erbe 1 davon mit abgezogen, sodass ich 25000 Pflichtteilsergänzungsanspruch und dann durch 5 teile und somit auf den Wert von 5000€ komme.

Gut für mich wäre es, aber danach wird bestimmt nicht still sein. Der Pflichtteil muss noch ausgezahlt werden oder nicht.

Kann mir das einer erklären? Mein Rechtsanwalt hat keine Zeit für mich in nächster Zeit auch nicht telefonisch und mich macht es langsam fertig.

...zum Beitrag

wozu hast du denn einen Anwalt, wenn er deine Fragen nicht beantwortet.

Pflichtteil bezieht sich auf das Erbe das noch da ist, d.h die 3 Grundstücke. Pflichtteilergänzungsanspruch bezieht sich auf das was verschenkt wurde, d.h das Grundstück an dich. Rechnen wird dein Anwalt doch können

...zur Antwort

die meisten Antworten waren falsch. Das Haus gehört dem, der im Grundbuch steht, andere haben keinen Anspruch drauf. Deine Frau hat Ansruch auf den Zugewinn in Bar, d.h auf die Werststeigerung des Hauses und die reduzierten Schulden

...zur Antwort

weder noch, sondern nur eine Getriebewerkstatt

...zur Antwort

Wenn dein Vater kein Vermögen hatte, solltest du das erbe ausschlagen. Dazu brauchst du keinen Anwalt wie viele immer behaupten. Vermieter solltest du informieren. Waisenrente beantragen

...zur Antwort