Darf ich hier mit einem Bewohnerparkausweis zu jederzeit parken?


25.04.2025, 20:00

hab den erforderlichen Parkausweis und trotzdem einen Strafzettel bekommen :(

7 Antworten

Das Haltverbotszonen-Schild oben ist das einzige "Haupt"-Verkehrszeichen. Alle Schilder darunter sind Zusatzzeichen, die sich jeweils auf die Zone bzw. deren Einschränkungen beziehen.

Dementsprechend sind Bewohner mit dem Parkausweis davon ausgenommen. Du darfst rund um die Uhr an geeigneten Stellen Parken, wenn der Parkausweis ausgelegt wird.

Wenn auf dem Strafzettel kein eindeutiger Verstoß benannt ist, warte auf die Anhörung. Dort muss exakt drin stehen, was du falsch gemacht hast.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich beschäftige mich gerne mit der StVO

Naruto2805 
Beitragsersteller
 26.04.2025, 11:16

Okay, vielen Dank für deine Antwort. Ich warte dann mal auf die Anhörung / den Bescheid.

Ja, Ja. Deutschland, Dein Schilderwald.

Also, Schilder gelten von oben nach unten.

Oben ist das grundsätzliche Gebot! Dann kommen die Einschränkungen darunter.

  1. Eingeschränktes Halteverbot. Jeder darf nur max. 3 Minuten halten, um etwas ein- oder auszuladen.
  2. Oberes gilt nur für Montag bis Freitag von 9-22 Uhr.
  3. Außerhalb dieses Zeitrahmen darf jeder mithilfe einer Parkscheibe für 1 Stunde parken.
  4. Und wenn jemand einen Bewohnerparkausweis hat, darf er dort frei parken.

Das heißt, auch Einwohner müssen ihr Auto von 9 Uhr bis 22 Uhr wegfahren.

Man wird das so eingerichtet haben, damit Einwohner die Nacht über ihr Auto werktags in der Nähe stehen haben können. Man rechnet damit, dass sie morgens ihr Auto nutzen, um z.B. zur Arbeit zu fahren.


Naruto2805 
Beitragsersteller
 25.04.2025, 20:02

Als Einwohner mit erforderlichen Bewohnerparkausweis dürfte ich da nicht parken von 9-22 Uhr? Hab ich das so richtig verstanden?

Naruto2805 
Beitragsersteller
 25.04.2025, 20:05
@Merkur112

Hmm okay. Die Meinungen gehen hier auseinander. Danke für deine Antwort. Ich werde dann mal auf den Bescheid warten.

Merkur112  25.04.2025, 20:05
@Naruto2805

Also es kommt tatsächlich auf die Reihenfolge an. Hier lese ich das jedenfalls so. Eine üble Regelung, die übrigens auch öfter zu Verwirrung führt.

KevinHP  26.04.2025, 09:57
@Merkur112

Das ist unsere schöne StVO. Es kommt weniger auf die Reihenfolge an, sondern wie es die Behörde interpretiert. Es gibt Zusatzzeichen, bei denen die Bedeutung eindeutig ist, aber bei sowas wie hier ist die Rechtslage leider ungenau.

Ich bin gerade maximal verwirrt.

Das liegt daran, dass diese Verkehrszeichenkombination gar keinen anderen Zustand zulässt.

Mehrere Zusatzzeichen zu einem (Haupt)Verkehrszeichen führen immer wieder zu Unkarheiten, weil weder die StVO noch die Rechtsprechung bisher eine eindeutige Lesart von mehreren Zusatzzeichen festgelegt haben. So kommt es, dass Straßenverkehrsbehörden etwas anordnen, was von Verkehrsteilnehmern unterschiedlich interpretiert werden kann. Bei solchen Unklarheiten hat man als Verkehrsteilnehmer durchaus Chancen, einen Bußgeld- oder Gebührenbescheid abzuwenden. Allerdings meist erst vor Gericht.

Hier ein Urteil des VG Hamburg, welches das Problem meiner Ansicht nach ganz gut darstellt. Mein Lieblingszitat daraus:

Es wäre auch im ruhenden Verkehr eine Überforderung eines juristisch nur im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung vorgebildeten Bürgers, ihm anzusinnen, sich über die Sinnhaftigkeit der Anordnung von Verkehrszeichen vertiefte Gedanken zu machen und darauf aufbauend den mutmaßlichen - nicht geäußerten - Willen einer Straßenverkehrsbehörde zu ergründen.

Also, wir haben hier ein Zonenhaltverbot, welches nur in der genannten Zeit gilt. Außerhalb der Zeiten gibt es kein Zonenhaltverbot.

Bei der Parkscheibe wird es schon widersinnig. Innerhalb der Zeit gilt das Haltverbot, womit sich eine Parkscheibe erübrigt. (Streng genommen bedeutet es: Beim Beachten des Haltverbots ist eine Parkscheibe auszulegen.) Außerhalb der Zeit ist das Haltverbot nicht existent. Es gibt dann gar kein Verkehrszeichen, auf welches sich die Parkscheibenpflicht beziehen könnte.
Möglicherweise wollte die Behörde es erlauben, mit Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen zu parken (Anlage 2 lfd. Nr. 64 Nr. 3 und 4 StVO). Dafür wäre aber so ein Verkehrszeichen erforderlich.

Beim letzten Zusatzzeichen könnte man sich fragen, wovon Bewohner befreit werden sollen.

Von der (sinnfreien) Parkscheibenpflicht? Da die Parkscheibenpflicht wie erwähnt praktisch gar nicht existent ist, kann allerdings auch niemand davon befreit werden. Ausgehend von der Annahme, dass die Behörde das Parken in gekennzeichneten Flächen mit Parkscheibe erlauben wollte, würde das bedeuten, dass Bewohner von dieser Parkerlaubnis befreit sind, in gekennzeichneten Flächen also nicht parken dürften. Möglicherweise wollte die Behörde Bewohner nicht von der Parkerlaubnis, sondern vielleicht nur von der Parkscheibenpflicht beim Parken in gekennzeichneten Flächen ausnehmen. Das geht aber nicht, weil man vom Regelungsgehalt eines Verkehrszeichens nur insgesamt und nicht lediglich in Teilen befreit werden kann.

Von der zeitllichen Beschränkung? Das würde bedeuten, dass das Haltverbot für Bewohner rund um die Uhr gilt. Da Bewohner aber normalerweise bevorzugt und nicht benachteiligt werden, dürfte diese Regelung nicht gewollt sein.

Oder vom Haltverbot an sich? Dann wäre die gesamte Verkehrszeichenkombination für Bewohner irrelevant. Das Parken wäre dann überall ohne zeitliche Beschränkung und ohne Parkscheibe (unter Beachtung der sonstigen Regeln der StVO) erlaubt. Das ist wohl die einzig vernünftige Auslegung.Zu guter Letzt könnte es noch sein, dass die Behörde gemäß Anlage 2 StVO (siehe Link oben) eigentlich Bewohnern das Parken (nur) in gekennzeichneten Flächen, aber ohne Parkscheibe erlauben wollte. Dafür wäre aber ein anderes Zusatzzeichen notwendig ("Parken für Bewohner mit Parkausweis x in gekennzeichneten Flächen").

Fazit: Ich könnte verstehen, wenn deine Verwirrung jetzt noch etwas gestiegen ist. Daher noch mal die Kurzform.

Die in meinen Augen einzig sinnvolle Auslegung ist, dass Bewohner vom Haltverbot komplett ausgenommen sind. Alternativ könnte man argumentieren, dass die Regelung unklar ist und daher nicht geahndet werden darf.


Naruto2805 
Beitragsersteller
 26.04.2025, 18:05

Danke für deine ausführliche Antwort. Ich sehe das auch so. Naja, ich werde wohl den Bescheid abwarten müssen. Bin auf jeden Fall gespannt 😃

Nicht mit einem Parkausweis, sondern mit dem geforderten. Ich nehme an, das der speziell für diesen Bereich ausgestellt wurde.


Naruto2805 
Beitragsersteller
 25.04.2025, 19:59

Ja, habe einen Parkausweis mit der geforderten Nummer und dennoch einen Strafzettel bekommen.

chanfan  25.04.2025, 20:00
@Naruto2805

Dann solltest du nachfragen wofür der Strafzettel war. :)

Das ist eine Parkverbotszone. Oberstes Schild. Eingeschränkt auf die Zeit 9-22 Uhr. Also außerhalb dieser Zeit darf hier jeder Parken. Allerdings eingeschränkt auf 1h mit Parkscheibe. Bewohner sind von dieser Regelung, also der Parkscheibe, ausgenommen.

Oder anders ausgedrückt. Zwischen 9-22 Uhr darf hier niemand parken. Weder mit Parkscheibe noch Bewohner. Nach 22 Uhr bis 9 Uhr darf hier jeder Parken für maximal 1h oder Bewohner länger als 1h.

Vermutlich ist diese Regelung so nicht gewollt, aber das sagt diese Schilderkombination nunmal so aus.

Woher ich das weiß:Hobby