3 Antworten

Da sich die Gesetze seit dem nicht geändert haben, ja.

Zumindest wenn die vorläufige Entscheidung, entgültig wird.

Nein, das war es nicht. Hat das Gericht auch nicht behauptet. Dass in einem Rechtsstaat jede Entscheidung der Exekutive von Gerichten überprüft und ggf. Korrigiert wird, ist ganz normal. Und dass ein Rechtsstaat Zeitschriften verbietet die verfassungsfeindlich sind, auch.

Hier ging es nur darum, dass das Gericht sich mehr Zeit für die Entscheidung in der Hauptsache nehmen möchte und solange das Magazin eben „auf freiem Fuß“ und nicht in „Untersuchungshaft“ kommt.

Nein, wie das Gericht bestätigt hat, war das Verbot formal korrekt. Ob es Inhaltlich standhält, muss im Hauptverfahren festgestellt werden.


hansidepp  03.11.2024, 23:37

Das ist ganz großer Blödsinn, denn genau das hat das Gericht NICHT gesagt. In Wahrheit hat das Gericht gesagt, dass der Großteil der COMPACT-Artikel nicht zu beanstanden sei. Daher bestehen Zweifel, dass das Verbot verhältnismäßig sei:

"Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen."

Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39

Nofear20  04.11.2024, 06:39
@hansidepp
Das ist ganz großer Blödsinn, denn genau das hat das Gericht NICHT gesagt.

Eigentlich schon, denn:

Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den - wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden - Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.