Darf ich ihn anzeigen | obwohl Alkohol im Spiel war?


23.08.2020, 12:15

Ich meinte „schlägt“ nicht „Schlager“

15 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das wird dann wohl ein Gericht entscheiden, ich persönlich würde jedoch auf Notwehr seinerseits tippen.

Wenn du ihn schubst muss er ja von einem unmittelbar bevorstehenden oder sogar schon laufenden Angriff ausgehen, dagegen darf er sich wehren. Schließlich war sein Schlag ja erforderlich um deinen „Angriff“ zu beenden

Ob das dann Notwehr war kommt auf die genaue Sachlage an, wieviel Zeit ist zwischen dem Schubsen und dem Schlag vergangen, war das schubsen einfach nur ein kleiner stoß oder wirkliches schubsen, hast du ihm davor bereits schon gedroht etc...

Hier noch der genaue Wortlaut der Notwehr:

https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

„§32 StGB

(2)Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Samir24 
Fragesteller
 23.08.2020, 12:28

Es war ein mittleres Starkes schubsen, er ist nicht runter gefallen. Nach ca. 15sek gab er mir ein Faust auf meine Gesicht was dazu führte das ich Wunden am Kopf habe &‘ Abgebrochene Zahn habe. Ich habe ihn sowie er mich nie bedroht.

dazu habe ich außer das schubser kein Schlag oder so getan das ich ihn schlagen wollte genacht

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derwaffenpro  23.08.2020, 12:30
@Samir24

Wenn das wirklich 15 Sekunden waren sieht das ganze wieder ganz anders aus.

Jedoch standest du unter Alkoholeinfluss...ob man da die Zeit noch so genau abschätzen kann ist wieder eine andere Sache und wenn es dort Zeugen gibt die auch Aussagen, dass er dich sofort geschlagen hat und nicht erst gewartet hat dann sieht es auch schlecht aus für dich.

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derwaffenpro  23.08.2020, 12:34
@Samir24

Wenn er sofort zugeschlagen hat, also um deinen Angriff zu beenden und das ganze von Zeugen so ausgesagt wird dann war das ziemlich sicher Notwehr.

Wenn du ihm mit dem Schubser überrascht hast ist das dann auch ggf. überschreiten der Notwehr (§33 StGB). Auch da würde er ohne Strafe davon kommen.

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OnePerson19  23.08.2020, 12:35
@derwaffenpro

Bei Notwehr ist nur das minderste Mittel erlaubt und das ist nicht Zähne ausschlagen, desweitern mag ich zu bezweifeln ob es sich beim Schubsen um eine Rechtswiedrige Tat handelt

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derwaffenpro  23.08.2020, 12:36
@OnePerson19

Nein. Es ist nicht nur das mildeste Mittel erlaubt sondern ein erforderliches Mittel. Genauso muss Notwehr auch nicht verhältnismäßig sein.

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derwaffenpro  23.08.2020, 12:37
@Samir24

Du kannst ihn trotzdem Anzeigen. Ob das dann was bringt ist eine andere Sache, zivilrechtlich kannst du auch vorgehen.

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Ihr habt euch ganz bewusst betrunken. Keiner ist schuld. Du musst das hinnehmen, denn ohne Euren Alkoholmissbruch wäre nichts passiert. Lass Dir das ein Warnung sein.

Es hängt davon ab, ob er bereits auffällig geworden ist. Anzeigen kannst Du ihn natürlich und im schlimmsten Fall - wenn er bereits massiv vorbestraft ist - kann sogar eine Haftstrafe für ihn heraus kommen. Da Du ihn aber geschubst hast und er darauf reagiert hat, tippe ich auf Einstellung.

Was möchtest Du denn mit der Anzeige erreichen? Wenn Du es auf Schmerzensgeld abgesehen hast, da musst Du zivilrechtlich gegen ihn vorgehen. Und da Du angefangen hast und nur leicht verletzt bist, wird da nicht viel bei rumkommen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Samir24 
Fragesteller
 23.08.2020, 12:22

Nur leicht verletzt? Zahn ist ab und Wunden am Kopf. Er hat gar nichts im Gegensatz

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miboki  24.08.2020, 13:07
@Samir24

Strafrechtlich gilt das als leicht verletzt! Kein Krankenhausaufenthalt, keine bleibenden Schäden.

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Samir24 
Fragesteller
 24.08.2020, 17:49
@miboki

doch klar!! Mein Zahn ist gebrochen &‘ bleibt auch so

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miboki  24.08.2020, 20:49
@Samir24

Zähne kann man reparieren und sogar ersetzen. Ergo: keine bleibenden Schäden. Er hat Dir eine gescheppert nachdem Du ihn geschubst hast. Das ist kein Kapitalverbrechen, strafrechtlich noch nicht mal ein Verbrechen sondern nur ein Vergehen. Und bei Euch greift Jugendstrafrecht. Also halte mal den Ball flach. Warum willst Du Deinen „Freund“ unbedingt bestraft sehen? Was bringt Dir das? Im Jugendstrafrecht wird er - wenn überhaupt ermahnt oder zu Sozialstunden verurteilt. Davon hast Du gar nichts - außer, dass Du bei Deinen Freunden vermutlich unten durch bist und niemand mehr mit Dir feiern will.

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Samir24 
Fragesteller
 24.08.2020, 21:29
@miboki

Ich hab’s geregelt. Für mich ist er keine Freund mehr und er hat das bekommen was er bekommen sollte!

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miboki  24.08.2020, 22:02
@Samir24

Was hat er bekommen? Ist er schon verurteilt?

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Hi Samir,

Kann sein, dass es unter Notwehr fällt, da du ihn ja zuerst geschubst hast und er sich daraufhin bedroht gefühlt hat. Anzeigen kannst du ihn sicherlich, ist nur fraglich ob du damit viel Erfolg haben wirst.

Samir24 
Fragesteller
 23.08.2020, 12:16

bedroht fühlte er sich nicht, dazu ist er 18. das war nicht mehr Notwehr, weil er weiß er hat Chancen in Gegensatz ich

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MrDog  23.08.2020, 12:18
@Samir24

Ist trotzdem Notwehr, dabei spielt es keine Rolle, ob er weiß dass er mehr Chancen hat oder nicht. Wenn er sich in seinem Rausch bedroht gefühlt hat, ist es Notwehr.

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OnePerson19  23.08.2020, 12:18

Bei Notwehr ist nur das Minderste Mittel erlaubt und nur wenn die Tat noch nicht vollendet ist, desweitern mag ich sehr zu bezweifeln was an schupsen ein rechtswidriger Angriff ist.

Somit wird er mit Notwehr nicht durchkommen.

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nanfxD  23.08.2020, 12:21
@OnePerson19

Der Angriff muss nicht vollendet sein, der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, stattfinden oder immer noch andauern

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OnePerson19  23.08.2020, 12:22
@nanfxD

Ich habe geschrieben „nur wenn die Tat noch nicht vollendet ist“

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Break1  23.08.2020, 12:22
@OnePerson19

Das dachte ich auch. Sofern eine Notwehrlage überhaupt besteht, kann man doch sagen, dass die Notwehrhandlung nicht erforderlich war

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Samir24 
Fragesteller
 23.08.2020, 12:26
@OnePerson19

Wer hat also recht? Werde ich also Erfolg haben mit meine Anzeige dann

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nanfxD  23.08.2020, 12:27
@Break1

naja je nach Schubser kann das eine KV sein. Neben Notwehr gibt es auch noch die Möglichkeit eines Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er dachte er wird angegriffen wird ist es auch gerechtfertigt.

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Break1  23.08.2020, 12:32
@nanfxD

Dieser greift nur ein, wenn der Irrtum unvermeidbar gewesen war. Das spielt sich auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Rechtswidrigkeit ab. Ich würde sagen Notwehr greift nicht ein. Beim 17 StGB habe ich mir jetzt nicht allzu viele Gedanken hier gemacht

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Samir24 
Fragesteller
 23.08.2020, 12:34
@Break1

Wenn ich zur Polizei gehe, wie kann ich am besten es formulieren & meine Rechte erwähnen dabei

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Break1  23.08.2020, 12:36
@Samir24

Wenn du ihn tatsächlich anzeigen möchtest, schilderst du genauso den Sachverhalt und sagst, du wilöst Strafanzeige stellen.

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nanfxD  23.08.2020, 13:15
@Break1

der etbi wird nach herrschender Meinung über 16 StGB gelöst und nicht 17, dabei kommt es maßgeblich darauf an was aus Sicht des Täters passiert und ob er, wenn die Irrigen Umstände gestimmt hätten gerechtfertigt gewesen wäre

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Break1  23.08.2020, 13:23
@nanfxD

Ahhh stimmt, da gab es ja diese ganzen Theorien, eingeschränkte schuldtheorie etc. und den Meinungsstreit. Ja, da muss ich passen und es mir noch anschauen. Hab daa nie so richtig gecheckt

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nanfxD  23.08.2020, 14:19
@Break1

Eigentlich ist es recht einfach ^^ strenge Schuldtheorie sagt es ist nen verbotsirrtum nach 17, dann gibt es die eingeschränkten die sagen ist es eher 16 (analog) eine Ansicht sagt 16 direkt und die andere sagt 16 analog da nur der vorsatzschuldvorwurf kompensiert wird , damit ist es weiterhin rechtswidrig aber noch beteiligungsfähig.

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Break1  23.08.2020, 14:20
@nanfxD

Ja, das war aber jetzt ziemlich platt ausgedrückt 😂 aber trotzdem danke. Die genaueb Argumente muss ich mir noch geben

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nanfxD  23.08.2020, 14:28
@Break1

Klar ist es platt ;) aber meistens reicht für grundidee um dann die tieferen Argumente gut zu verstehen. Der Rest ist dann ja eher die Kür, laut rep meinten die auch die anderen Theorien sind zu viel und brauch man nicht🤷‍♂️😅

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Bitterkraut  23.08.2020, 13:00

Es geht hier um den Reflex eines mutmaßlich Besoffenen.

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Du kannst ihn schon anzeigen aber sei dir nicht sicher dass da was bei rauskommt, da du ihn zuerst „geschlagen“ hast und er theoretisch aus Notwehr gehandelt hat, aber ein Schlag ins Gesicht, sodass dein Zahn gebrochen ist, war übertrieben.

Ich würde an deiner Stelle zur Polizei gehen und es so sagen wie es war ( auch das du ihn zuerst geschubst hast)

OnePerson19  23.08.2020, 12:19

Bei Notwehr ist nur das Minderste Mittel erlaubt und nur wenn die Tat noch nicht vollendet ist, desweitern mag ich sehr zu bezweifeln was an schupsen ein rechtswidriger Angriff ist.

Somit wird er mit Notwehr nicht durchkommen.

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