Darf ich ihn anzeigen | obwohl Alkohol im Spiel war?
Ich (17) habe getrunken bis ich betrunken war. Ich war mit meine Freunde. Alle anderen waren auch betrunken. Ich habe aus Spaß ein Typ/Freund geschubst (18). Er drehte sich um &‘ schlägt mir ins Gesicht. Mein Zahn ist gebrochen &‘ am Gesicht Wunden.
Darf ich ihn anzeigen? - was wären meine Gründe dazu &‘ hat er Chancen das Problem zu gewinnen?
Ich meinte „schlägt“ nicht „Schlager“
15 Antworten
Das wird dann wohl ein Gericht entscheiden, ich persönlich würde jedoch auf Notwehr seinerseits tippen.
Wenn du ihn schubst muss er ja von einem unmittelbar bevorstehenden oder sogar schon laufenden Angriff ausgehen, dagegen darf er sich wehren. Schließlich war sein Schlag ja erforderlich um deinen „Angriff“ zu beenden
Ob das dann Notwehr war kommt auf die genaue Sachlage an, wieviel Zeit ist zwischen dem Schubsen und dem Schlag vergangen, war das schubsen einfach nur ein kleiner stoß oder wirkliches schubsen, hast du ihm davor bereits schon gedroht etc...
Hier noch der genaue Wortlaut der Notwehr:
https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
„§32 StGB
(2)Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Wenn das wirklich 15 Sekunden waren sieht das ganze wieder ganz anders aus.
Jedoch standest du unter Alkoholeinfluss...ob man da die Zeit noch so genau abschätzen kann ist wieder eine andere Sache und wenn es dort Zeugen gibt die auch Aussagen, dass er dich sofort geschlagen hat und nicht erst gewartet hat dann sieht es auch schlecht aus für dich.
Wenn er sofort zugeschlagen hat, also um deinen Angriff zu beenden und das ganze von Zeugen so ausgesagt wird dann war das ziemlich sicher Notwehr.
Wenn du ihm mit dem Schubser überrascht hast ist das dann auch ggf. überschreiten der Notwehr (§33 StGB). Auch da würde er ohne Strafe davon kommen.
Bei Notwehr ist nur das minderste Mittel erlaubt und das ist nicht Zähne ausschlagen, desweitern mag ich zu bezweifeln ob es sich beim Schubsen um eine Rechtswiedrige Tat handelt
Nein. Es ist nicht nur das mildeste Mittel erlaubt sondern ein erforderliches Mittel. Genauso muss Notwehr auch nicht verhältnismäßig sein.
Du kannst ihn trotzdem Anzeigen. Ob das dann was bringt ist eine andere Sache, zivilrechtlich kannst du auch vorgehen.
https://www.koerperverletzung.com/zivilklage/
Dafür gehst du am besten zu einem Anwalt. Das wird dich dann aber auch Geld kosten.
Ihr habt euch ganz bewusst betrunken. Keiner ist schuld. Du musst das hinnehmen, denn ohne Euren Alkoholmissbruch wäre nichts passiert. Lass Dir das ein Warnung sein.
Es hängt davon ab, ob er bereits auffällig geworden ist. Anzeigen kannst Du ihn natürlich und im schlimmsten Fall - wenn er bereits massiv vorbestraft ist - kann sogar eine Haftstrafe für ihn heraus kommen. Da Du ihn aber geschubst hast und er darauf reagiert hat, tippe ich auf Einstellung.
Was möchtest Du denn mit der Anzeige erreichen? Wenn Du es auf Schmerzensgeld abgesehen hast, da musst Du zivilrechtlich gegen ihn vorgehen. Und da Du angefangen hast und nur leicht verletzt bist, wird da nicht viel bei rumkommen.
Nur leicht verletzt? Zahn ist ab und Wunden am Kopf. Er hat gar nichts im Gegensatz
Zähne kann man reparieren und sogar ersetzen. Ergo: keine bleibenden Schäden. Er hat Dir eine gescheppert nachdem Du ihn geschubst hast. Das ist kein Kapitalverbrechen, strafrechtlich noch nicht mal ein Verbrechen sondern nur ein Vergehen. Und bei Euch greift Jugendstrafrecht. Also halte mal den Ball flach. Warum willst Du Deinen „Freund“ unbedingt bestraft sehen? Was bringt Dir das? Im Jugendstrafrecht wird er - wenn überhaupt ermahnt oder zu Sozialstunden verurteilt. Davon hast Du gar nichts - außer, dass Du bei Deinen Freunden vermutlich unten durch bist und niemand mehr mit Dir feiern will.
Hi Samir,
Kann sein, dass es unter Notwehr fällt, da du ihn ja zuerst geschubst hast und er sich daraufhin bedroht gefühlt hat. Anzeigen kannst du ihn sicherlich, ist nur fraglich ob du damit viel Erfolg haben wirst.
bedroht fühlte er sich nicht, dazu ist er 18. das war nicht mehr Notwehr, weil er weiß er hat Chancen in Gegensatz ich
Bei Notwehr ist nur das Minderste Mittel erlaubt und nur wenn die Tat noch nicht vollendet ist, desweitern mag ich sehr zu bezweifeln was an schupsen ein rechtswidriger Angriff ist.
Somit wird er mit Notwehr nicht durchkommen.
Der Angriff muss nicht vollendet sein, der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, stattfinden oder immer noch andauern
Ich habe geschrieben „nur wenn die Tat noch nicht vollendet ist“
Das dachte ich auch. Sofern eine Notwehrlage überhaupt besteht, kann man doch sagen, dass die Notwehrhandlung nicht erforderlich war
Wer hat also recht? Werde ich also Erfolg haben mit meine Anzeige dann
Eigentlich ist es recht einfach ^^ strenge Schuldtheorie sagt es ist nen verbotsirrtum nach 17, dann gibt es die eingeschränkten die sagen ist es eher 16 (analog) eine Ansicht sagt 16 direkt und die andere sagt 16 analog da nur der vorsatzschuldvorwurf kompensiert wird , damit ist es weiterhin rechtswidrig aber noch beteiligungsfähig.
Du kannst ihn schon anzeigen aber sei dir nicht sicher dass da was bei rauskommt, da du ihn zuerst „geschlagen“ hast und er theoretisch aus Notwehr gehandelt hat, aber ein Schlag ins Gesicht, sodass dein Zahn gebrochen ist, war übertrieben.
Ich würde an deiner Stelle zur Polizei gehen und es so sagen wie es war ( auch das du ihn zuerst geschubst hast)
Bei Notwehr ist nur das Minderste Mittel erlaubt und nur wenn die Tat noch nicht vollendet ist, desweitern mag ich sehr zu bezweifeln was an schupsen ein rechtswidriger Angriff ist.
Somit wird er mit Notwehr nicht durchkommen.
Es war ein mittleres Starkes schubsen, er ist nicht runter gefallen. Nach ca. 15sek gab er mir ein Faust auf meine Gesicht was dazu führte das ich Wunden am Kopf habe &‘ Abgebrochene Zahn habe. Ich habe ihn sowie er mich nie bedroht.
dazu habe ich außer das schubser kein Schlag oder so getan das ich ihn schlagen wollte genacht