Anzeige wegen schlag ins Gesicht
Ich 15 habe einem jungen auf die nasse gehauen der Busfahrer hats gesehen. Der droht mir mit einer Anzeige natürlich hab ich dem jungen nicht die nasse gebrochen. Kann der Busfahrer mich jetzt anzeigen?
9 Antworten
Natürlich kann er dich anzeigen, auch wenn da vermutlich eher eine außergerichtliche Lösung gesucht wird.
Also die einfache Körperverletzung ist in Deutschland eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt. D.h. Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht dann kann auch ohne Antrag des Verletzten die Straftat verfolgt werden. Da du die Tat im öffentlichen Raum (Bus) begangen hast, könnte dies unter Umständen der Fall sein.
Öffentliches Interesse hat nichts damit zu tun, ob etwas im öffentlichen Raum geschieht. Wenn sich Kinder auf die Schnauze geben, interessiert das niemanden (bzw. wird nicht von Amtes wegen ermittelt), wenn nicht noch andere Straftaten vorgefallen sind, welche das öffentliche Interesse begründen könnten.
Das öffentliche Interesse hat aber nichts mit der Tatsache, ob etwas in der Öffentlichkeit geschieht, zu tun, sondern ist vielmehr damit zu begründen, ob jemand z.B. neben einem Antragsdelikt noch ein Offizialdelikt verübt (z.B. schwere Körperverletzung), weshalb die Ermittlungen von Amtes wegen weiter gehen (und zB. leichte KV auch ohne Antrag mit einbezogen wird) aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit des Täters. Ich studiere zwar schweizer Recht, aber die Rechtslogiken im Strafrecht sind aus historischen Gründen zwischen CH und D ziemlich ähnlich;)
Die Staatsanwaltschaft kann hier frei entscheiden.
Nach Ermessen entscheiden bedeutet nicht "frei entscheiden". Es ist eine schlüssige Begründung vor Gericht erforderlich und diese orientiert sich an der gängigen Rechstsprechung und an dem für die hoheitliche Gewalt verbindliche Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Hier zB die Richtlinien von Niedersachsen zu dem Rechtsbegriff des "besonderen öffentlichen Interessens" des StGB:
(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nr. 235 Abs. 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt. (Nr. 24 Abs. 1 RiStBV)
In diesem konkreten Fall eines Schnauzenschlages wird die Staatsanwaltschaft deshalb mitnichten Anklage erheben, da es keinen Hinweis auf ein besonderes öffentliches Interesse gibt.
Nein der Busfahrer kann dich nicht anzeigen. Das kann bei diesem geringen Ausmass des Schadens nur der Geschädigte selbst.
Anzeige erstatten kann er schon, nur den Strafantrag stellen kann allein der Geschädigte bzw. dessen Eltern. :-)
Hallo!
Der Busfahrer nicht, aber der Junge und zwar wegen Körperverletzung, auch wenn du ihm nicht die Nase gebrochen hast!
Grüße, Dreams97
Entschuldige dich doch einfach! Wen er Verständnis hat wird der Junge dir verzeihen , kann ja mal passieren !
Das meinte ich ja mit dem öffentlichen Raum, da ist die Wahrscheinlichkeit das die Öffentlichkeit in Mitleidenschaft gezogen wird höher als wenn es in den eigenen 4 Wänden stattfindet. Hab mich blöd ausgedrückt.