Schlägerei mit 15 Jahren, Strafe? (14 Jähriger, Rauferei)

5 Antworten

Es ist in jedem Fall egal, wer angefangen hat. Du kannst nach § 223 StGB wegen Körperverletzung angezeigt werden, und wenn er dir nichts schlimmeres zugefügt hat, hast du nichts gegen ihn vorliegen. Allerdings liegen wegen deiner Minderjährigkeit gemilderte Umstände vor.

Schleimerlol  14.10.2014, 18:47

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

DerTuerkeinmir  14.10.2014, 19:13

Das stimmt nicht solange es keine Zeugen gibt wird es Aussage gegen Aussage heißen

Omg was hier geschrieben wird😝😝😝 egal was passiert dich verteidigen darfst du IMMER dieses Recht kann dir niemand wegnehmen.sagen wir mal du wirst geschlagen und verteidigst dich und brichst ihn die Nase kiefer .....und du wirst zum Gericht eingeladen,das schlimmste was passieren kann ist das der Verfahren fallen gelassen wird denn es wird heißen:AUSSAGE gegen AUSSAGE und nicht anders,es sei denn dein Angreifer besorgt sich Zeugen die eine Falschaussage machen,dann passiert was:solange du ihn nicht ins Koma schlägst und keine Waffen benutzt wirst du nach jugendstrafrecht verurteilt und solltest du ihn wegschubsen oder wegtreten dann heißt es Notwehr ...

Also on diesem Fall solltest du dir umbedingt Zeugen suchen, die bestätigen, dass er angefangen hat. Natürlich darfst du dich verteidigen. Nur ist es zu einer Körperverletzung gekommen und du bist strafmündig. Steht Aussage gegen Aussage wird nichts passieren, aber sollte er Zeugen haben, kannst du im schlimmsten Fall Sozialstunden bekommen und Schmerzensgeld blechen. Also, suche deine Zeugen und sei der Klügere, entschuldige dich. Nicht dagür, das du dich gewehrt hast, sondern das du ihn verletzt hast.

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn du Zeugen hast die dir das bestätigen können sollte das Wasserdicht sein ;d

Haglaz  17.10.2014, 18:57

Der Fragesteller hat hier eine Notwehrlage hervor provoziert, um die Rechtsgutverletzungen zu begehen. Sofern hier keine Absichtsprovokation vorliegen sollte, liegt zumindest eine vergleichbare Notwehrprovokation vor, die nach der h.M. das Notwehrrecht abstuft, so dass der Fragesteller hier vermutlich dazu verpflichtet ist, dem Angriff grundsätzlich auszuweichen, sodass die Trutzwehr nur als ultima ratio zulässig ist.

Klar du darfst dich wehren, aber ob du auch gleich ins Gesicht schlagen solltest? Besser nicht, wegschubsen genügt, dann kommst du, im Falle einer Verhandlung, vermutlich ohne Strafe davon. Gerade Schläge ins Gesicht sind sehr heikel weil sie dumm ausgehen können. und dann fragt keiner ob du das so heftig wolltest.