"Panamaer/-in" oder als Adjektiv "panamaisch" ist die richtige Bezeichnung (Quelle: Auswärtiges Amt, Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch
in der Bundesrepublik Deutschland, online abrufbar unter https://www.protokoll-inland.de/SharedDocs/Downloads/PI/DE/Beflaggung/Aussbeflaggung/verzeichnis.pdf).
Du kannst deine Aufenthaltserlaubnis natürlich auch jetzt schon verlängern lassen, aber bitte beachte, dass die neue Aufenthaltserlaubnis dann schon ab dem Antragsdatum gilt. Somit würdest du von deiner alten Aufenthaltserlaubnis quasi ein halbes Jahr wegwerfen, obwohl du dafür bezahlt hast. Nur deswegen eine neue haben zu wollen, damit man eine neue hat, finde ich nicht sehr sinnvoll. Oder hast du einen bestimmten Grund dafür?
Ich würde frühestens einen Monat vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis eine neue beantragen. Wichtig ist nur, dass der Antrag während der Gültigkeit der alten gestellt wird. Mit der Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels erhältst du sowieso eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, die bestätigt, dass dein alter Aufenthalt bis zur Entscheidung über deinen neuen Aufenthalt fortbesteht, selbst wenn die alte Plastikkarte dann schon ungültig wäre.
Die Ergebnisse haben keine Auswirkungen auf den Test, dazu § 14 der dafür einschlägigen Auswahlverfahrensverordnung:
Die Bewerber können an den Auswahlverfahren wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.Ein Auswahlverfahren hat grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Solange du im entsprechenden Jahr die Zulassungsvoraussetzungen erfüllst, kannst du jedes Jahr an dem Test teilnehmen. Einen Grund für negative Auswirkungen auf den Test im folgenden Jahr kann ich nicht erkennen, auch nicht wenn du beispielsweise nicht zum Auswahlverfahren erscheinst. Du kannst also jedes Jahr aufs Neue als unbeschriebenes Blatt antreten.
Solange du noch nicht den richtigen Führerschein in den Händen hältst, bist du nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und darfst deshalb nicht Auto fahren! Dazu die Rechtsgrundlage § 22 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde
händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem
Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der
Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies
der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit.
Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zuübersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des
Führerscheins [...] erteilt.
Wenn dir der Prüfer nicht den Führerschein überreicht hat, dann hast du bisher nur eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung, aber keine Fahrerlaubnis. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Prüfer dir gesagt hat, dass du dich mit diesem Papier ans Steuer setzen darfst. Dir bleibt nichts anderes übrig, als auf das Eintreffen deines Führerscheins zu warten. Du kannst vielleicht bei der Fahrerlaubnisbehörde anrufen, um zu erfahren, wie lange es noch dauert. Allerdings darfst du derzeit nicht fahren, sonst machst du dich strafbar nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html).
Ist das rechtens ?
Ja.
Steht das hessische Strassengesetz über die StVG?
Nein, beide sind auf ihrem Gebiet gleichberechtigt. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz über die Verkehrsregeln, wozu er das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung erlassen hat. Dagegen ist das Recht der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen landesrechtlich durch entsprechende Straßengesetze geregelt. In § 17a des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) heißt es:
[...] werden Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt [...], so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3a HStrG stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
Zur Frage nach der Verjährung ist es sinnvoll, sich die Rechtsgrundlage anzuschauen. Die dreimonatige Verjährung steht in § 26 Abs. 3 StVG:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate [...].
Wie du siehst, bezieht sich diese Verjährung nur auf den folgenden § 24 StVG:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Diese Rechtsverordnungen sind beispielsweise die StVO, die Fahrerlaubnis-Verordnung oder die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung. Nur in diesen Fällen verjährt die Tat nach drei Monaten. Für alle anderen Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- oder Landesrecht gelten die allgemeinen Vorschriften des § 31 Abs. 2 OWiG, wobei sich die Frist nach dem angedrohten Höchstsatz bemisst:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, [...] 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
"Übrige" Ordnungswidrigkeiten sind alle die, die als maximale Geldbuße 1.000 Euro androhen. Daher ist die Tat nicht verjährt.
Die Antwort lieferte das Bundesverfassungsgericht bereits 1956 passenderweise in einem Urteil, mit dem die KPD verboten wurde:
"Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus." (Urteil vom 17.08.1956, Az. 1 BvB 2/51, Rand-Nr. 251, Link: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html)
Bei der KPD wurde das bejaht, die war aber auch etwas einflussreicher als die MLPD. Für eine wirklich aggressiv-kämpferische Haltung fehlen dieser Partei meines Erachtens einfach die Mitglieder. Das fängt schon damit an, dass sie der Öffentlichkeit kaum bekannt ist, geschweige denn aufsehenerregende Aktionen startet.
Nur um sicherzugehen, der Tenor des Bescheids lautet also:
"1. Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt.
2. Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt."
Dann lass dir von einem BAMF-Entscheider gratulieren und sagen: Damit kannst du dich freuen, denn dein Mündel hat sozusagen das Bestmögliche erreicht. Lass es mich so erklären: Es gibt vier Schutzarten, die das BAMF aussprechen kann, hier absteigend geordnet nach der Qualität des Schutzes:
1. Die Asylberechtigung nach Art. 16a GG
2. Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG
3. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Art. 16a GG lautet auszugsweise:
"(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften [...] einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist."
Dieser Absatz 2 hat eigentlich nicht direkt mit der Dublin-Verordnung zu tun, sondern wurde vor deren Inkrafttreten im Zuge des Asylkompromisses 1993 geschaffen. Das bedeutet nur, dass jemand keinen Anspruch auf das Asylgrundrecht hat, der nach Deutschland auf dem Landweg kommt, weil Deutschland von EU-Staaten umgeben ist. Ob der Asylbewerber dort auch einen Asylantrag gestellt hat, ist irrelevant, es reicht die Einreise aus einem sicheren Drittstaat, hier eben Italien. Zu deiner Randbemerkung: Die Asylberechtigung wurde im Jahr 2015 tatsächlich nur in 0,7 % aller Fälle anerkannt.
Das ist aber nicht weiter schlimm, denn es gibt daneben ja noch die Flüchtlingseigenschaft, die direkter Ausfluss des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 ist. Dafür ist der Reiseweg nach Deutschland egal, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung sind aber hinsichtlich der Rechtsfolgen vollkommen gleich, siehe § 2 Abs. 1 AsylG: "Asylberechtigte [also nach Art. 16a GG] genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge." Die Flüchtlingseigenschaft wurde 2015 übrigens in 48,5 % aller Verfahren zuerkannt (Quelle jeweils: Das Bundesamt in Zahlen 2015, S. 34, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2015-asyl.html).
Um es kurz zu machen: In beiden Fällen hat dein Mündel Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, siehe § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG: "Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt."
Der Hinweis auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG steht da nur, weil deinem Mündel ein höherwertiger Schutzstatus (siehe Auflistung weiter oben) zuerkannt wurde, sodass über den niederwertigeren subsidiären Schutz bzw. die Abschiebungsverbote keine Aussage mehr getroffen werden muss. Lediglich die Ablehnung der Asylberechtigung muss begründet werden. Also alles nicht so wild.
Du kannst nun zwar klagen (wozu du nach § 74 Abs. 1 AsylG übrigens nur zwei Wochen Zeit hast, siehe die Rechtsbehelfsbelehrung), wenn du für ihn noch die Asylberechtigung erstreiten willst. Damit hast du aber - abgesehen von den äußerst geringen Erfolgsaussichten - selbst im Erfolgsfall nichts gewonnen, denn wie schon aufgezeigt, hätte er dadurch keine Vorteile. Stattdessen kannst du für dein Mündel ganz gelassen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG beantragen.
Ich hoffe, ich konnte dir aus deiner zugegeben sehr berechtigten Verwirrung helfen. Falls du noch Fragen hast, immer her damit. :-)
Dazu § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:
"Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen."
Weder handelt es sich um ein Einhandmesser noch ist es über 12 cm lang. Du darfst es also führen.
Die Antworten, die den Beifahrer als uneingeschränkt mitverantwortlich betrachten, kannst du gleich wieder vergessen. Bestraft werden kann man allein auf Grund des § 21 Abs. 1 StVG:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...], oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...]."
Nr. 1 ist die Grundlage für die Bestrafung des Fahrers, soweit klar. Ein Beifahrer kann auch eine Fahrerlaubnis haben und sogar wissen, dass der Fahrer keine hat - der Beifahrer macht sich trotzdem nicht strafbar, wenn er nur mitfährt, solange er nicht gleichzeitig der Halter ist, siehe Nr. 2.
Allerdings kann sich auch ein Beifahrer wegen Beihilfe oder Anstiftung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er z.B. von jemandem die Autoschlüssel beschafft und sie dem späteren Fahrer wider besseren Wissens übergibt (Beihilfe, § 27 StGB) oder er ihn erst zur Fahrt aufgefordert hat (Anstiftung, § 26 StGB). Dabei ist es aber egal, ob man zum Zeitpunkt der Fahrt mit im Auto sitzt oder ob man selbst eine Fahrerlaubnis besitzt.
Ganz so eindeutig, wie die übrigen Antworten erscheinen, ist der Fall - zu deinem Glück - nicht. Anzeigen bzw. bei Beleidigung einen Strafantrag stellen kann man immer. Die Frage ist, ob deine Aussage gemäß § 193 StGB gerechtfertigt war:
"[...] Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten [...] gemacht werden, [...] sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht."
Durch die Gerichte wurde dafür der Begriff "Kampf ums Recht" geprägt, wonach in einer derartigen Situation (z.B. Bürger trifft auf Polizisten, der ihm einen Verkehrsverstoß zur Last legt, wie bei dir geschehen) der Betroffene auch besonders zugespitzt formulieren darf, um seinen persönlichen Interessen Nachdruck zu verleihen.
Die Aussage "Meiner Meinung nach sind Sie inkompetent" sollte daher nicht strafbar sein. Es gab Fälle, wo die Täter freigesprochen wurden, auch wenn sie krassere Ausdrücke benutzt haben, siehe z.B. hier: http://blog.burhoff.de/2012/05/hat-wohl-den-tag-ueber-zu-lange-in-der-sonne-gestanden-oder-hat-ganz-einfach-dort-mitgefeiert/
Es kommt aber immer auf die Situation an und darauf, ob du den Polizisten nur persönlich diffamieren wolltest oder einfach durch seine aus deiner Sicht seltsamen Fragen genervt warst. Ein eindeutige Antwort kann ich dir leider nicht geben, aber ich bin eher der Ansicht, dass deine Aussage keine Beleidigung darstellt.
Dazu § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB: "Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils."
Also um genau zu sein: Der Tag der Zustellung des Strafbefehls plus zwei Wochen.
Im Regelfall wird ihm dann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt. Dazu § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: "Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz [...] 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen."
§ 73 Abs. 2a AsylG sagt: "Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der begünstigenden Entscheidung mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen."
Mit großer Wahrscheinlichkeit musst du dir keine Sorgen machen, denn eine Fiktionsbescheinigung ist nichts anderes als eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis nach der Antragstellung, siehe § 81 Abs. 3 und 5 AufenthG:
"(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. [...]
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen."
Das liegt einfach daran, dass die Herstellung des richtigen Aufenthaltstitels (die Plastikkarte) in der Bundesdruckerei ein paar Wochen dauert. Wenn ihr verheiratet seid, wird deine Frau eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und euer gemeinsames Kind (wenn es nicht schon durch dich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat) nach Nr. 2 AufenthG erhalten.
Das ist erlaubt. Ausländer, die als Asylberechtigte bzw. als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/25.html). Alle drei Schutzstatus haben gemeinsam, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Damit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG sowohl die unselbstständige (= abhängige Beschäftigung) als auch eine selbstständige Tätigkeit z.B. als Gesellschafter einer GbR gemeint.
Falls einem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, ob und in welchem Umfang sie die Erwerbstätigkeit gestattet.
In jedem Fall würde ich mir den Aufenthaltstitel zeigen lassen, auf dem immer angegeben sein muss, ob dessen Inhaber arbeiten darf oder nicht.
Es ist nicht strafbar, über seine Herkunft zu täuschen. Ein Asylbewerber hat aber umfassende Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, z.B. muss er an der Klärung seiner Identität mitwirken. Das muss nicht unbedingt durch die Vorlage seines Reisepasses passieren, denn manche haben ihn auf der Flucht verloren oder er wurde ihnen vom Staat entzogen, um sie an der Ausreise zu hindern. Es reicht deshalb, wenn er bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Fragen zu seinem Herkunftsland überzeugend beantwortet, z.B. wie die Schule heißt, die er besucht hat, in welchem Stadtviertel er gelebt hat und wie es dort aussieht. Dabei ist ein Dolmetscher anwesend, der seinen arabischen Dialekt zumindest ungefähr regional einordnen kann. Wenn diese Fragen nur unbefriedigend beantwortet werden und er sprachlich nicht aus Syrien stammen kann, muss der Asylantrag abgelehnt werden. In dem Bescheid wird ihm eine Frist gesetzt, innerhalb derer er das Land verlassen soll (freiwillige Ausreise), und eine Abschiebungsandrohung, falls er danach immer noch hier sein sollte.
Für die eigentliche Abschiebung sind die Ausländerbehörden der Länder und Kommunen zuständig. Nun ist die Frage, wohin man abschieben soll, wenn man gerade nicht weiß, woher er kommt. Also bleibt er zunächst hier und erhält eine Duldung wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses.
Zwar bestehen seine Mitwirkungspflichten weiterhin, nur wenn er nicht mitwirken will, dann will er eben nicht. Man kann ihm zwar eine Arbeit untersagen, Sozialleistungen kürzen und seinen Aufenthaltsbereich auf den Landkreis oder das Stadtgebiet beschränken, das war es aber auch schon. Sollte eines Tages doch ein Pass auftauchen, wird natürlich umgehend versucht, ihn abzuschieben. Bis zu diesem Zeitpunkt können aber Jahre vergehen, in denen er durch die Duldung grundsätzlich ausreisepflichtig ist, dies aber nicht durchgesetzt werden kann.
Es kommt darauf an, was die Vorstrafen mit dem aktuellen Fall zu tun haben. § 243 Abs. 5 der Strafprozessordnung sagt dazu:
"Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende."
Wenn du wieder wegen einer ähnlichen Tat angeklagt bist oder schon einmal zu einer besonders hohen Strafe verurteilt worden bist, kann das für das neue Urteil von Bedeutung sein. Dann wäre es unter Umständen sogar fehlerhaft, wenn die Vorstrafen in der Hauptverhandlung nicht angesprochen wurden, denn es zählt der Grundsatz der Mündlichkeit.
Die Frau benötigt dafür keine Erlaubnis, nur die Bescheinigung über ein Gespräch bei einer Schwangerschaftskonfliktberatung. Deren Inhalte stehen in § 5 SchKG, http://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/__5.html. Danach soll das Gespräch ergebnisoffen geführt werden und der Schwangeren Perspektiven für beide Richtungen aufgezeigt werden. Es steht explizit im Gesetz, dass das Gespräch nicht belehren oder bevormunden soll. Eine offizielle Erlaubnis zur Abtreibung bei einer volljährigen, geistig gesunden Frau wäre deshalb widersinnig.
Die Entscheidung obliegt schließlich allein der Schwangeren, deshalb müssen zwischen der Beratung und dem Abbruch mindestens drei Tage Bedenkzeit liegen und der abtreibende Arzt darf nicht gleichzeitig der Berater sein.
Die Einteilung, ob es ein A- oder B-Verstoß ist, findet man in Anlage 12 zur FeV (http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html), im konkreten Fall unter Abschnitt A Nr. 2.1:
"Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über [...] das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Absatz 3)"
Es ist also ein A-Verstoß.
Nach § 26 Abs. 3 StVG verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zwar nach drei Monaten, das gilt aber nur für Taten nach § 24 StVG, also z.B. Rotlicht-, Geschwindigkeits- oder Handyverstöße. Da § 24a StVG darin nicht erwähnt wird, gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des § 31 Abs. 2 OWiG, die sich nach der höchstmöglichen Geldbuße richten. Nach § 24a Abs. 4 StVG sind bis zu 3.000 Euro möglich bei Vorsatz.
Nun wäre es gut zu wissen, ob dir Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn bei fahrlässigem Handeln darf nur die Hälfte der maximal möglichen Geldbuße verhängt werden, die dann auch für die Verjährung wichtig werden kann. In deinem Fall würde es nach zwei Jahren bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit nach einem Jahr verjähren.
Dann gibt es aber noch Ermittlungshandlungen, die die Verjährung unterbrechen, sodass sie von vorne beginnt. Das ist bei dir nicht einfach zu sagen und auf den ersten Blick hart an der Grenze. Aber ohne eine Aufstellung, was in diesem Verfahren passiert ist, z.B. wann du welche Post bekommen hast, kann ich so nicht beantworten. Und es kann auch sein, dass du von manchen Ermittlungen nichts mitbekommst, weil sie nur in der Behördenakte dokumentiert sind.
Die Abkürzung TVA-L steht für den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder. Du wirst daher nicht im Beamtenverhältnis ausgebildet, weil Tarifverträge nur für Angestellte gelten. In diesem Tarifvertrag steht beispielsweise, welche Rechte und Pflichten du hast, ob du nach erfolgreicher Ausbildung übernommen wirst und wie hoch deine Ausbildungsvergütung ist. Als Beamtin würdest du deinen "Lohn" dagegen nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz erhalten.
BBiG bedeutet Berufsbildungsgesetz, d.h. dass deine Ausbildung staatlich anerkannt ist und du dich auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bewerben kannst. Ein Vorbereitungsdienst, wie die Ausbildung bei Beamten heißt, z.B. im mittleren Dienst der allgemeinen Verwaltung, bringt dir abgesehen von wenigen Ausnahmen nur beim Staat etwas.
Mit "mittlerer Dienst" war wahrscheinlich nur gemeint, dass du dich nach deiner Ausbildung in Art und Schwierigkeit deiner Arbeit im mittleren Dienst bewegst, was sich zum Einstieg wahrscheinlich als Entgeltgruppe 5 oder 6 TV-L ausdrücken wird und in etwa A6 in der Beamtenbesoldung entspricht.