Die Brandmauer wird mit SICHERHEIT einbrechen

Und darüber bin ich sehr glücklich.

...zur Antwort

Anzeigen kann man alles und jeden, den Tatbestand des Diebstahl sehe ich hier jedoch nicht erfüllt.

Alle möglichen rechtlichen Schritte die du wegen so etwas einleitetest ziehen eigentlich eine Kündigung für dich nach sich.

Wegen solchen Lappalien gegen Arbeitskollegen vorzugehen sorgt dafür, dass die Stimmung in der Abteilung/ Firma erheblich gestört ist. Und das mag jeder halbwegs gute Vorgesetzte nicht. Entsprechend wird man dafür sorgen, dass du dir Firma verlassen musst und wenn man was sucht, dann findet man auch was.

...zur Antwort

Nein, das ist eine übliche Nutzung einer Wohnung.

...zur Antwort

Die Absolute Mehrheit der Auslösung von Rauchmeldern bedarf - insbesondere in der Erstphase - keinen Einsatz einer Feuerwehr.

Natürlich wenn ein Möbelstück schon lichterloh in Flammen steht soll kein Laie dort mehr rein gehen.

Aber wenn bspw. das Essen aufm Herd angekokelt ist, o.ä. kann man vom Bewohner im Regelfall problemlos erwarten, dass er es vom Herd runternimmt, in die Spüle stellt und Fenster auf macht.

Bevor es zu einem Flash Over also einer Rauchgasdurchzündung kommt merkt man es. Da ist dann auch der Raum davor schon gut verraucht.

...zur Antwort

Das geht. Damit die Wahl heute so funktioniert sind mehrere hunderttausend Menschen heute dafür im Einsatz.

Darüber hinaus: Bei so eindeutigen Ergebnissen sind 2-3%P Abweichungen zum Feststellen des Wahlsiegers völlig egal.

Die Genauen Zahlen sind bei der FDP und dem BSW interessant aber für die anderen Parteien sind die jetzigen Zahlen völlig ausreichend.

...zur Antwort

Da dir andere Antworten ja zum teil nicht eindeutig genug sind, hier eine unmissverständliche Antwort:

Gemäß §6 Abs. 1 FeV i.V.m. §6 Abs. 3 FeV darfst du folgendes fahren:

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

...zur Antwort