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Versuchte Strafvereitelung strafbar?

1. A schreibt B: „Die Beweise reichen für so eine Anzeige nicht aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte A darüber Kenntnis, dass B einen konkreten Tatverdacht gegen C hatte und konkret über eine Anzeige gegen C nachdachte. Außerdem hatte A Kenntnis darüber, dass B der Geschädigte der Straftat war, die mutmaßlich von C begangen wurde).

2. B ging zum Zeitpunkt dieser schriftlichen Aussage von A davon aus, dass dieser bereits bei der Polizei arbeite (weil dieser das so vor der Aussage so dargestellt hatte: "Ich bin Polizist habe wenig Zeit").

3. Tatsächlich: A beginnt die Ausbildung erst noch, hat also zum Zeitpunkt der benannten Aussage noch keine polizeiliche Expertise.

4. A lässt B in dem Glauben, er sei schon bei der Polizei.

---> Täuschung von A über die eigene Sachkunde & Position = Täuschung über Tatsachen

Da A sich als Polizist ausgibt, dies auch nicht richtigstellt und diese vermeintliche Kompetenz dazu nutzt, um B von einer Anzeige gegen den C abzuhalten, liegt ein klassisches Täuschungsverhalten von A vor, indem es keine Meinungsäußerung auf Augenhöhe ist, sondern eine (konkludente) Berufung auf besondere Fachkenntnis, die nicht existiert, aber für B ausschlaggebend ist, um der Einschätzung über die Beweislage zu glauben und somit auf die Anzeige gegen den C zu verzichten.

Auch wenn B später sich doch noch zu einer Anzeige gegen C entscheifen sollte, so hat A eine versuchte Strafvereitelung durch Täuschung begangen:

Und da es sich bei B um den Geschädigten selbst handelt, liegt eine versuchte Strafvereitelung von A vor, da durch die Täuschung von A B darin beeinflusst wird, einen konkreten Tatverdächtigten an die Ermittlungsbehörden heranzutragen.

Versuch, Strafbarkeit