Der artikel 14 lautet:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Das Bundesverfassungsgericht definiert das wie folgt:
Jeder Mensch ab 14 Jahren hat die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Überzeugung und muss, wenn notwendig, in dieser Wahl von den Behörden geschützt werden. Er darf seine Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft frei wählen, diese wechseln oder auch gar keiner angehören.
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Mehr aber auch nicht.
Das ist keine Benachteiligung des Islams. Auch die katholische Kirche muss bei ihren seit Jahrhunderten üblichen Prozessionen Einschränkungen hinnehmen:
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Dabei ist dem Kirchenrecht durchaus bewusst, dass hierbei Kollisionen mit weltlichem Recht nicht ausgeschlossen sind. So sollen die Prozessionen „nach dem geltenden Recht stattfinden“ (Rituale Romanum) oder, sofern dies nicht möglich ist, gemäß den heutigen Umständen zum Beispiel an Wallfahrtsorten, auf Grundstücken, die der Kirche gehören, oder, mit Zustimmung der zivilen Autorität, in öffentlichen Gärten durchgeführt werden
https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/fronleichnam-katholiken-feiertag-prozession-klage-recht
Das Recht auf freie Religionsausübung bedeutet nun einmal nicht, dass man sich im öffentlichem Raum verhalten darf wie man gern möchte. Eigene Rechte könnten durch Rechte anderer eingeschränkt werden, auch das Recht auf freie Religionsausübung.