Nutzung Flurbereich in Zweifamilienhaus, zwei Eigentümerparteien?

Mal wieder habe ich eine spezielle Frage, zu der es sicherlich wieder viele Auslegungsmöglichkeiten gibt. Daher würde mich interessieren, wie es in unserem Fall ausgelegt werden könnte.

Es geht um ein Zweifamilienhaus in dem wir die Dachgeschosswohnung besitzen. Eine weitere Wohnung existiert im Erdgeschoss.

Nun scheint es auf der nächsten Eigentümerversammlung darum zu gehen wie der Hausflurbereich genutzt werden darf.

Da nur wir die Treppe in das OG nutzen und das letzte Podest vor unserer Wohnungstür viel Platz bereitet (Art Galerie), stellen wir unsere Schuhe statt linksseitig vor unsere Tür rechtsszeitig unter die Dachschräge, wo man sowieso nicht langlaufen kann, da der Kniestock bei 1,50m liegt. Dieser Platz ist prädestiniert um Schuhe abzustellen, da dieser extra eine Art Niesche darstellt bzw. als Galerie bezeichnet wird (ca. 2m x 1m breit). Eine Grundrissskizze mit dem eingemalten Bereich um den es geht, füge ich anbei. Wenn man die Treppe hoch und runter läuft beeinträchtigen die Schuhe einen Fluchtweg o.ä. NICHT. Vor unserer Tür ist also genug Platz für Flucht-/Rettungswege (Größe ca. 2m x 1m)

Da keine Hausordnung besteht und nichts in der Teilungserklärung aufgenommen ist, ob man im Flur (dieser Niesche/Galerie) Schuhe abstellen/lagern darf oder nicht, gehen wir davon aus dies zu dürfen. Wir sind ja auch Eigentümer der DG Wohnung und sonst wäre die Niesche einfach ungenutzt. Die anderen Eigentümer dürften die Schuhe auch nicht stören, da sie nicht die Treppe zu uns ins DG gehen müssen.

Daher hätte ich gern mal eine Einschätzung ob man uns das Lagern der Schuhe dort verbieten darf? (es sind ca. 5 Paar Schuhe die in der Galerie dort stehen)

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Recht, Eigentumswohnung, Dachgeschosswohnung, Hausflur, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentumsgesetz
Darf ich ein Mietshaus oder eine Wohnung neu vermessen und dies im Mietvertags ändern und im gleichen zu die Miete erhöhen/senken?

Hallo Community !

Meine Frau vermietet ein Eigentumshaus , die Familie die darin wohnt, verwohnt das haus total( als beispiel : Laminat auf die Holzdielentreppe geschaubt , Wände herausgenommen , ohne abstimmung oder genhemigung , Türen und Zargen sind total vermackt und zerkratzt ...usw.) und ständig sind Kloschüsseln gesprungen , die Heizung defekt oder es gibt irgendwas anderes , weswegen Sie meinen müssen die Miete einzuhalten.

In dem Mietvertrag steht , dass das Haus eine größe von 103m² hätte - es hat aber garantiert mehr. Schätzungsweise mind. 140m² in wie fern , kann man terassen und Kellerräume dazu zählen ?

Kann man den Mietvertrag ändern lassen und die Miete anheben ?

Kann man für die Vergangene Zeit , rückwirkend Geld einfordern ?

Oder bindet meine Frau sich das selbst ans Bein - quasi "selber schuld" ?!

Wir stehen ständig mit der besagten Familie in Gerichtsverfahren, haben auf Eigenbedarf geklagt , doch das ganze zieht sich schon zwei Jahre.

Wenn die Familie irgendwann mal daraus ist , kann man gut und gerne erstmal 30.000 € in die Hand nehmen und Fenster , Türen , Böden und Bäder erneuern , da sie starke raucher sind und das ganze Haus am, stinken ist.

für aussagekräftige Antworten wäre ich sehr Dankbar !

Mit freundlichen Grüßen

Robin

Recht, Mietrecht, Mieterhöhung, Wohnungseigentumsgesetz
Verwaltervertrag läuft zum Jahresende aus - Kündigung?

Hallo an alle,

Der Verwaltervertrag mit unserer HV läuft zum 31.12. aus. Die WEG möchte nicht verlängern, dem KV kündigen und zum neuen Jahr einen anderen HV bestellen.

Aufgrund der Pandemie hat dieses Jahr noch keine Eigentümerversammlung stattgefunden. Diese soll am 26.11. als reine Vollmachtsversammlung statt finden, welcher wir widersprochen haben.

Was müssen wir nun tun? Können wir den alten HV zum 31.12. überhaupt noch loswerden? Hätte wir bis zu einem bestimmten Termin kündigen müssen, auch wenn der Vertrag befristet ist? An verschiedenen Stellen lese ich, dass sich ein Verwaltervertrag dann automatisch verlängert. In unserem Verwaltervertrag gibt es jedoch dazu keine Klausel.

Wenn wir auf einer Eigentümerversammlung im November oder Dezember einen Tagesordnungspunkt "Wahl des Verwalters" durchführen, funktioniert es dann so?

Haben wir im Notfall durch das neue WEG (ab 1.12.) Möglichkeiten den alten HV loszuwerden?

Vielen Dank für alle Antworten

Ergänzung um Verwaltervertragausschnitt:

  1. Die Verwalterbestellung erfolgte auf Gurnd der Niederschrift laut Teilungserklärung durch den Bauherren Bauträger 0815, Mustergasse, Musterstadt für die Zeit vom xx.xx.2018 bis 31.12.2020
  2. Der Verwaltervertrag wird fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters gem. Ziffer 1. abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um die Dauer der Wiederbestellung, sofern kein anderer Vertrag geschlossen wird.

Das ist alles. Er ist von keiner Kündigungsfrist die Rede. "Er verlängert sich jeweils um die Dauer der *Wiederbestellung*" Da bisher noch nie Wiederbestellt wurde, kann er sich doch auch nicht um die Dauer der Wiederbestellung verlängern.

Hausverwaltung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentumsgesetz
WEG-Reform 2020: Treppe zur privaten Terrasse bei fehlenden Stimmen abbauen?

Eine Frage aus aktuellem Anlass, über dessen Antwort wir uns sehr freuen würden, da hier jeder etwas anderes behauptet.

Wir sind Besitzer einer Eigentumswohnung innerhalb eines Hauses mit 5 weiteren Eigentümern (also insgesamt 6 Eigentümer).

Beim Kauf der Wohnung (Untergeschoss mit Terrasse) wurde uns von den ehemaligen Eigentümern gesagt, dass der an unserer Terrasse angrenzende Bereich einem Sondernutzungsrecht unterliegt und von uns beliebig genutzt werden kann. Direkt nach diesem Bereich (ca 2-3 Meter groß) kommt unser privater PKW Stellplatz.

Da wir diesen Bereich als Zugang zu unserer privaten Terrasse nutzen (nachdem wir beispielsweise unser Auto am besagten Stellplatz geparkt haben), haben wir uns entschieden eine Treppe (3 Stufen) von diesem Bereich zu unserer Terrasse anzubringen. Der Bereich wird ausschließlich nur von uns genutzt und auch gepflegt.

Im Nachhinein hat sich aber herausgestellt, dass dieser Bereich zum Gemeinschaftseigentum gehört (es war vor vielen Jahren mein ein Mini-Spielplatz da). Einer der anderen Eigentümer hat sich darüber anscheinend bei der Hausverwaltung beschwert, welche jetzt fordert, dass wir die Treppe wieder entfernen. Es hieß, dass wir die Treppe behalten dürfen, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung dafür geben. Laut der Gesetzesänderung ist dafür aber nur die einfache Mehrheit nötig.

Wir haben die anderen Eigentümer angeschrieben und haben ingesamt (inklusive unserer Stimme) 4 Stimmen von insgesamt 6 Eigentümern. Nur einer stellt sich quer und beschwert sich weiterhin bei der Verwaltung (er ist wohl bekannt dafür, dass er sich über alles beschwert). 

Wir hätten zwar aktuell die einfache Mehrheit an Stimmen, der Hausverwalter meint aber, dass wir ALLE Stimmen brauchen. Wie sieht hier die Gesetzeslage aus?

Angeblich behauptet der eine einzige Eigentümer auch, dass die Treppe das Fenster seines Hobbyraumes abdeckt. Dies ist aber definitiv nicht der Fall. Die Treppe hat nur 3 Stufen und nimmt nicht mal 5% des Fensters ein (eigentlich gar nicht - siehe Bilder). Witzig ist, dass der Eigentümer nicht selbst in der Wohnung lebt sondern diese vermietet ist und der besagte Hobbyraum im Keller überhaupt nicht von der Mieterin genutzt wird. Und wenn die Tatsache stimmt, dass da früher mal ein Spielplatz war, hat dieser definitiv mehr eingenommen als unsere kleine Treppe.

Der Miteigentümer will sich einfach nur beschweren und stellt sich stur. Zumal gesagt werden muss, dass der besagte Bereich früher total verdreckt, voller Hundekot und auch sonst ungepflegt war und wir die komplette Pflege übernommen haben. Sieht jetzt total sauber und gepflegt aus. Also eher ein Vorteil für alle anderen Eigentümer.

Müssen wir die Treppe abbauen, wenn nicht alle Eigentümer ihre Zustimmung geben?

Freue mich über eine Aufklärung :)

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Recht, Gesetz, Eigentumsrecht, Eigentumswohnungen, Weg, Wohnungseigentumsgesetz
Jahresabrechnung WEG Hausverwalter Fristsetzung, wenn Parteien sich uneinig?

Hallo. Wir haben folgendes Problem. Wir bewohnen eine Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus, d.h. es gibt noch eine weitere Partei bei uns im Haus die eine Eigentumswohnung bewohnen.

Unser Anwesen wird per WEG per Hausverwalter verwaltet. Dies soll auch weiterhin so laufen, da wir uns in einigen Sachen was Geld usw angeht nicht immer ganz einig sind mit den anderen...

Per Teilungserklärung gibt es keine Frist, auch im Vertrag mit dem Hausverwalter haben wir dummerweise keine Frist gesetzt, bis wann dieser die Jahresabrechnung für das Vorjahr erstellt haben muss. Es gibt auch gesetzlich keine Fristen, die der Verwalter einhalten muss. Nach einem Gerichtsurteil haben Verwalter 6 Monate Zeit eine Abrechnung zu erstellen.

Es ärgert mich jedoch sehr, dass sich der Verwalter sooo lang Zeit lässt mit dem Erstellen. Sind doch nur zwei Parteien und viele Rechnungen gibt es da auch nicht. Ich möchte aber natürlich manches gern beim Finanzamt angeben, wie zB. Schornsteinfeger oder sowas.... was natürlich nur geht wenn sie mir vorliegen. Sprich konnte immernoch nicht meine Steuer einreichen.

Beide Parteien haben mehrfach in den vergangenen Monaten um die Abrechnung gebeten. Er reagiert jedoch nicht.

Nun zur eigentlichen Frage. Die andere Partei möchte dem Verwalter für das kommende Jahr keine (kürzere) Frist setzen, in der er uns die Abrechnung zu übergeben hat... wir jedoch wollen diese natürlich so zeitnah wie möglich, um die Steuer erstellen zu können, bekommen einiges an Geld zurück und daher wollen wir diese zügig erstellen. Aus welchem Grund die andere Partei keine Frist setzen will ist uns unbekannt.

Können wir dem Verwalter nun alleine eine Frist setzen? Obwohl die anderen ja eigentlich was das Haus usw angeht genauso viel Stimmrecht haben? Oder kann der Verwalter sagen, nein nur wenn beide sich einig sind und gemeinsam eine Frist setzen wollen?

Sry dass die Frage nun so lang geworden ist, wollte nur jede mögliche Rückfrage ausschließen.

Vvielen Dank schonmal für eure Hilfe.

Recht, Steuererklärung, Eigentumswohnung, Hausverwalter, Hausverwaltung, Jahresabrechnung, Weg, Frist, Wohnungseigentumsgesetz