Weche Strafe erwartet mich?

15 Antworten

Wenn keine Vorstrafen bestehen, es dem Opfer gut geht, Du die Sache bereust und allein aufgrund Deiner Ausbildung von einer günstigen Sozialprognose auszugehen ist, WIRD DICH KEIN RICHTER IN DEUTSCHLAND DAFÜR IN DEN KNAST STECKEN.

Bewährungsstrafe, Schmerzensgeld und das wird es gewesen sein.

Das ist erst mal die Anklage "gefährliche Körperverletzung" Diese wird nun verhandelt oder kann auch mit einem Strafbefehl eingestellt werden. Erst in der Hauptverhandlung kommt die ganze Sache zum Urteil und da gehören deine Anhörung genauso dazu wie Zeugen usw. Schalte doch einen Anwalt ein am besten über die Prozesskostenbeihilfe (Ausbildung) und er kann somit Akteneinsicht nehmen und das weitere Procedere mit dir absprechen. Kopf hoch

Feme1999 
Fragesteller
 14.10.2019, 15:05

Wie lange kann es bis zur Hauptverhandlung dauern?

ich bin von montags bis freitags arbeiten stehe jeden Morgen um 3 auf und bin erst um 17 Uhr zu Hause ....

desweitern kann ich mir kein frei nehmen aus Angst in der Probezeit gekündigt zu werden ...

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Ich bin 20
mache meine Ausbildung

gut.

bin nicht vorbestraft

Noch nicht, nachdem was ich gelesen habe...

Ich bin angeklagt wegen gefährlicher Körperverletzung

Autsch!

das ,,Opfer hat aber keine Schäden davon getragen “ ( nichtmal einen Kratzer )

Wie kommt's, dass das hier in " " steht? Hast Du das Opfer untersucht?

ich wollte einen Freund schützen

Eigentlich nobel wenn das nicht so abgelaufen wäre...

und habe lediglich mit dem Fuß eine Person weggestoßen.

Das ist aus meiner Sicht "Schönfärberei". Ich muss Dir nicht erklären, welche Kräfte ein Mensch mit den Beinen entwickeln kann, oder? Und was für Dich ein Stoß gewesen sein könnte, ist für Dein Opfer ggf. der Aufprall eines Vorschlaghammers. Man unterschätzt sehr schnell, welchen Schaden man mit seinen Füßen bei anderen Menschen anrichten kann, vor allem wenn man so sportlich ist, dass man seine unteren Extremitäten als Verteidigungswerkzeuge einsetzen kann.

welche Strafe erwartet mich ?
was soll ich am besten tun ?
droht mir eine Haftstrafe ??

Bitte lasse Dich von einem Anwalt beraten. Du kannst auch auf www.frag-einen-anwalt.de gehen. Die erste Frage ist kostenlos, so weit ich noch weiß.

ich habe extreme Angst alles zu verlieren

Das glaube ich Dir ehrlich, aber das Schönreden (wie oben) macht es nicht besser. Geh mal tief in Dich und sei ehrlich zu Dir selbst. Wenn Du Dir die richtigen Fragen stellst, so siehst Du vielleicht, dass Deine Art trotz der guten Absicht, Deinen Freund zu schützen, unangebracht war und tatsächlich Folgen für den Opfer nach sich zog. Notwehr muss nämlich angemessen sein.

der Vorfall ist 9 Monate her und ich habe endlich meine Ausbildung angefangen und habe auch endlich eine Zukunft .

Der letzte Teil Deines Satzes lässt mich glauben, dass ich tatsächlich richtig liegen könnte, dass Du vielleicht an Deinem Opfer mehr Gewalt verübt hast, als notwendig gewesen wäre. Nicht nur mit dem "Fuß weggestoßen" sondern eventuell zu diesem Zeitpunkt düstere Zukunftsaussichten gehabt zu haben, könnten Deinen Frust oder andere negative Gefühle in dieser Aktion, die Dir jetzt rechtlich zum Verhängnis werden kann, entladen haben. Liege ich richtig?

Denk' darüber nach. Wenn Du glaubst, dass meine Ansicht haltbar ist, dann würde ich an Deiner Stelle dazu stehen und den Fehler eingestehen.

Ich glaube nicht, dass Dir eine Haftstrafe droht, vor allem wenn Du Dich geständig bist und es Dir auch um des Opfers wegen leid tut.

Alles Gute.

Feme1999 
Fragesteller
 14.10.2019, 14:32

Makler tut es mir leid und es ist bei dem fußstoß geblieben .

danach habe ich meinem Freund weggezogen.

ich behaupte ja nicht ich hätte es nicht getan . Ich habe mich auch schon bei dem Opfer entschuldigt und ihm erklärt das ich nur dazwischengehen wollte.

meine größte Angst ist das der Richter es als mutmaßlich sieht und mir eine Haftstrafe gibt

( ich bin nicht vorbestraft und habe mein leben nach diesem Unfall im Griff bekommen ) ich denke an kaum mehr was anderes seit diesem Abend und habe mich wiegesgat auch mehrmals bei dem Opfer entschuldigt.

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336spencer  14.10.2019, 15:06
@Feme1999

Ich gehe derzeit nicht davon aus, dass Dir eine Haftstrafe droht, aber ein Anwalt wird Dich da beraten.

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Gefährliche Körperverletzung...

Beispiel:

Erforderlich für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der "gemeinschaftlichen" Begehung ist es, dass das Opfer am Tatort mindestens zwei Personen gegenübersteht (BGH StV 1994, 542; NStZ 2011, 576, 577; MünchKommStGB/Hardtung StGB § 224 Rn 26; Wessels/Hettinger BT-1 Rn 281), wobei es ausreicht, wenn lediglich einer die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, sofern der andere oder die anderen zu dieser zumindest aktiv Beihilfe leisten.

Ob es z.B. ein Notstand war etc. muß das Gericht klären. Ich kenne deinen Fall nicht und ich denke dein Anwalt sollte dir da helfen.

Und wie soll die schwere Körperverletzung dann zustande gekommen sein, wenn das Opfer nicht verletzt ist ?

Nimm dir einen Anwalt der wird dich beraten.

Feme1999 
Fragesteller
 14.10.2019, 13:46

Das ist es ja ich geratene es selber nicht , ich habe jemanden versucht auf Distanz zu halten indem ich mit meinem Fuß Distanz geschafft habe

mein Kollege und der andere Herr hatten sich dabei aber schon geschlagen

es hieß es soll eine gemeinschaftliche Handlung gewesen sein deswegen die gefährliche Körperverletzung

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Idiealot  14.10.2019, 13:49
@Feme1999

Korrekt. Und das ist gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten.

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Feme1999 
Fragesteller
 14.10.2019, 13:53
@Idiealot

Droht mir deswegen nun eine Haftstrafe ??...

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Idiealot  14.10.2019, 14:07
@Feme1999

Nein, ich denke nicht. Rein spekulativ würde ich folgendes Szenario als wahrscheinlich annehmen.

Für gefährliche Körperverletzung ist die Strafe für Ersttäter dann häufig niedriger zu wählen, wenn der Schweregrad nicht zu hoch und die Sozialprognose für den Täter im Allgemeinen positiv ausfällt – also nicht anzunehmen ist, dass er entsprechende Taten wiederholt.

Liegt die im Strafverfahren verhängte Freiheitsstrafe bei bis zu zwei Jahren, kann die Strafe für eine gefährliche Körperverletzung auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Verurteilte auf freiem Fuß bleibt, sich aber nichts weiter zu Schulden kommen lassen darf, bis die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Die Bewährungszeit ist dabei nicht deckungsgleich mit der ausgesetzten Freiheitsstrafe, sondern bewegt sich in einem zeitlichen Rahmen von zwei bis fünf Jahren.

Besonders jugendliche Täter sind aufgrund der vermuteten Unreife durch das Gesetz vor allzu hohen Strafen geschützt. Nach § 18 Jugendgerichtsgesetz (JGG) orientieren sich in einem Strafverfahren zu verhängenden Jugendstrafen an den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Allerdings dürfen Jugendstrafen nicht unter sechs Monaten liegen.

Da du nach eigener Aussage Ersttäter bist, noch keine 21 Jahre alt und in einer Ausbildung, besitzt du also im Grund eine gute "Sozialprognose". Inwieweit du nun innerhalb dieses Prozesses als Beteiligter einzustufen bist, kann ich nicht sagen, wirst du selber wissen (ich will es auch nicht wissen).

Sollte man dir und Kollege/n eine Bewährungsstrafe aufbrummen, bist du vorbestraft und es erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis. Solange eine Strafe, die mit Geldstrafe verbunden ist, gilt alles was über 90 Tagessätzen liegt. Bleibt man darunter, ist es eine Geldbuße ohne die o.g. Folgen.

Das alles hat dann in der Folge aber rein gar nichts mit der zivilrechtlichen Komponente zu tun (Thema Schadenersatz). Es geht hier lediglich um die strafrechtliche Komponente.

Meine2cent

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