Wie schnell kann das Jobcenter einem 100% der Leistungen kürzen?

6 Antworten

Was mich nun interessieren würde ist, wie schnell das Jobcenter die Leistungen kürzen kann?

Dauert ca 5 bis 10 Minuten.

Kann das Jobcenter einen auch mit Jobs und Terminen bombardieren und einem somit sogar innerhalb von nur wenigen Wochen 100% abziehen?

Theoretisch ja. Praktisch muss es immer eine Verhältnismäßigkeit sein und mindestens 7 Tage vorher angekündigt werden wenn du z.b. einen Termin beim Jobcenter hast. Der Brief darf also nicht einen Tag vorher bei dir aufschlagen sondern ca 7 Tage vorher.

Als Leistungsbezieher hast du allerdings die Pflicht dich auf Jobangebote zu bewerben.

Bei Sozialbetrug können die Leistungen sofort komplett eingestellt werden.

Bei u25 Jährigen gibt es auch manchmal sofort eine 100% Sanktion statt 30% oder 10%. Ist zwar eigendlich auch nicht erlaubt aber wir kennen die Verfassungs"treue" ja. Der Grund: Für u25 jährige gelten gesetzliche Sonderregelungen.

Kann das Jobcenter einen auch mit Jobs und Terminen bombardieren und einem somit sogar innerhalb von nur wenigen Wochen 100% abziehen?

Ja theoretisch. Rechtlich gesehen dürften diese Sanktionen aber nicht haltbar sein.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Viel damit beschäftigt und bin selber Arbeitslos.
ZwiePlanlos 
Fragesteller
 28.07.2021, 22:11

Unter Sozialbetrug fällt jedoch nicht die unverschuldete und nicht fahrlässige Arbeitslosigkeit nach dem Studium trotz enormen Eigeneinsatz. Das man mit einem guten Abschluss in einem angesehenen Bereich aktuell keine Stelle bekommt ist schon traurig, aber dennoch sollte es nicht möglich sein Leistungen zu entziehen, weil man keine Stellen annehmen möchte, die den Lebenslauf verunstalten und vollkommen sinnlos sind. Im Endeffekt ist das ja nur Mobbing um die Leute zu motivieren.

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GerdausBerlin  29.07.2021, 02:58
@ZwiePlanlos

Seit 26 Jahren steht in SGB II § 10 Zumutbarkeit:

"(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,

2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,"

Da wird es für dich wohl kaum plötzlich eine Ausnahme geben!

Selbst Atomphysiker mit summa cum laude müssen bis zum ersten Job als Atomphysiker ein bisschen normale Arbeit ausüben - etwa bei Lidl einräumen, da sie ja auch bei Lidl einkaufen ;-).

Und selbst das CERN in Genf rümpft nicht die Nase darüber, dass ein Bewerber als Atomphysiker derweil bei Lidl einräumt - die gehen dort alle auch bei Lidl einkaufen, hehe.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Dagegen kann man vorgehen, jedoch ist das mit enorm viel Stress verbunden.

Gegen Sanktionen sollte man als Empfänger grundsätzlich IMMER mit Widerspruch und Klage vorgehen.

Es ist leider so, das die Jobcenter Deutschlands mit sehr weiten Abstand schlechteste Behörde ist. Das liegt nicht mal an den Mitarbeitern, sondern wird quasi von oben verordnet.

Woher ich das weiß:Recherche

100% gibt es schon seit einiger Zeit nicht mehr.

Das wurde vor dem BGH verhandelt.

30% ist das maximale was ein JC kürzen darf.

Eine komplett Kürzung geht nur, wenn man sich gar nicht (mehr) meldet.

Comp4ny  28.07.2021, 21:12

100 % Sanktionen sind durchaus noch möglich. Nun nennt man es nicht mehr Sanktionen, sondern Leistungskürzung bzw vorläufige Leistungseinstellung.

Das BGH-Urteil wird schlicht und ergreifend umgangen indem man einfach sagt du hast eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt

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Hausgespenst  28.07.2021, 21:14
@Comp4ny

Mag sein, aber die JC meinen, Sie sind das Gesetz.

Das BGH-Urteil wird schlicht und ergreifend umgangen

Eilantrag vor dem Sozialgericht mit dem BGH Urteil und schon hat man sofort wieder sein Geld. Mindestens 70% vom Satz.
Und die 100% sind dann Einstellung wenn man Unterlagen nicht vorlegt oder man sich nicht mehr meldet über einen längeren Zeitraum.

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Comp4ny  28.07.2021, 21:16
@Hausgespenst

Noch mal, du verwechselst eine Sanktion mit einer Versagung der Mitwirkungspflicht. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Das von dir genannte Vorgehen hätte in diesem Fall keine Gültigkeit, weil du keine Sanktion hast sondern wenn man dir die Leistung sperrt eben eine Versagung der Mitwirkungspflicht. Das ist momentan der einzige Weg deine Leistung vollständig einzustellen. Sie kommt eine 100% Sanktion gleich ja, aber ist keine Sanktion in dem Sinne

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Alwimueha  28.07.2021, 21:24
@Comp4ny

Das ist Unsinn! Fehlende Mitwirkung und Pflichtverletzungen sind so unterschiedliche Sachverhalte, dass man die Festlegung des BSG (NICHT BGH) halt eben nicht umgehen kann. Auch wenn Du es nicht glauben willst: auch Jobcenter-Mitarbeiter*innen können lesen.

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ZwiePlanlos 
Fragesteller
 28.07.2021, 21:45
@Alwimueha

Das heißt, dass man bei Androhung von mehr als 30% Abzug direkt mitteilen kann, dass man per Anwalt einen Eilantrag beim Sozialgericht einreicht und das Jobcenter somit Matt setzt? Demnach kann ja jeder ALG2 ohne Mitwirkung beziehen, zumindest 70%.

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Comp4ny  29.07.2021, 00:05
@Alwimueha

Wie bereits gesagt, die komplette Streichung der Leistungen sind noch immer möglich. Und wenn das Jobcenter nachweisen kann dass du deine Pflicht verletzt hast, hilft dir auch nicht wirklich viel ein Eilantrag.

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ichweisnix  29.07.2021, 01:54
@Comp4ny

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht bezog sich ganz explizt auf Sanktionen wegen Verstoßens gegen die Mitwirkungspflicht. Das die Argen oft rechtwidrig handeln ist leider so, da hilft nur Widerspruch und Klage.

100% sind nur möglich, wenn man z.B entsprechend hohes Einkommen hat, oder das Jobcenter das Einkommen nicht ermitteln kann.

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TeamStoffcouch  28.07.2021, 21:55

Das war das BVerfG nicht dar BGH

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Wenn man seinen Mitwirkungspflichten wiederholt bzw. dauerhaft nicht nachkommt, berechtigt dieses Verhalten das Jobcenter zum Leistungsentzug, da die Person dem Anschein nach nicht mehr zur Vermitttlung zur Verfügung steht.

Wie lange sich das Jobcenter Fehlverhalten "anguckt", dürfte ggf. vom Sachbearbeiter abhängen.

ZwiePlanlos 
Fragesteller
 29.07.2021, 21:00

Wenn ich nur die Jobs ablehne, handelt es sich doch um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Wenn ich jeden Job mit Begründung ablehne, können die mir ja nicht vollkommen die Leistungen entziehen. Es gibt genug Bezieher, die das über Jahre und Jahrzente durchziehen. Mir geht es nur um ein bis zwei Monate.

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Agamemnon712  30.07.2021, 06:40
@ZwiePlanlos
Wenn ich jeden Job mit Begründung ablehne, können die mir ja nicht vollkommen die Leistungen entziehen.

Das kann theoretisch durchaus geschehen.

Bezieher, die dies "über Jahre" machen, sollte es nicht geben, und über "Jahrzente" ist kaum möglich, da es "Hartz IV" erst seit runf 1,5 Jahrzehnten gibt.

Du willst offensichtlich 2 Monate lang "hartzen" - sorry, ohne mich.

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