Bedarfsgemeinschaft verlassen, automatisch kein Empfänger mehr?

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Dafür ist der Haushaltsvorstand zuständig, der hat den Antrag für alle BG - Bedarfsgemeinschaft Mietglieder in Vertretung gestellt und sich damit verpflichtet, alle relevanten Änderungen in den wirtschaftlichen wie finanziellen Verhältnissen zu melden und nachzuweisen.

Das sollte man mit einer ALG 2 Veränderungsmitteilung machen, findet man im Internet zum Ausdrucken und das ganze rechtzeitig, damit es nicht zu einer Überzahlung und Rückforderung kommt.

Wie alt bist Du denn, wegen deinem Beitrag für die Krankenkasse ?

Am besten wäre es, wenn Du an einem 1 des Monats umziehst und das wie gesagt rechtzeitig gemeldet wird.

Das Jobcenter wird dann sicher noch eine Kopie deiner Ab bzw. Anmeldung auf die neue Wohnung fordern und ggf.auch Kontoauszüge.

Nach deinem Auszug könnte dann die Wohnung nicht mehr angemessen sein und im schlimmsten Fall müssten die Eltern dann nach einer Übergangszeit von in der Regel min.6 Monaten selber umziehen, solange würden sie dann auch weiterhin die unangemessenen Kosten bekommen.

isomatte  02.03.2022, 23:57

Danke dir für deinen Stern !

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Für den Fall der Fälle, das der Kopf der Bedarfsgemeinschaft den Auszug nicht meldet, lieber persönlich melden beim Amt, dann können später auch keine Rückzahlungsforderungen persönlich kommen, weil man es ja gemeldet hat.

Wenn das JC dann weiter an den Kopf zahlt, dann ist der Kopf verantwortlich und nicht der Ausziehende.

Ps: wenn man ALG2 berechtigt ist und mit jemandem zusammenzieht, dann bildet man im ersten Jahr eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe, selbst wenn der Partner genug verdient, steht einem dann im ersten Jahr anteilig ALG2 zu.

Stefanie030400 
Fragesteller
 29.01.2022, 04:48

Vielen lieben dank für die aufschlussreiche Antwort. :) Ja, das mit der Bedarfsgemeinschaft auf Probe habe ich schon gelesen, ist allerdings in diesem Fall nicht von nöten, da wie gesagt keine akute Bedürftigkeit mehr vorliegt. Außerdem hat der Ausgezogene eine Teilzeit Stelle im Blick, sobald da alles geregelt ist würde ohnehin kein Anspruch mehr bestehen. Für die wenigen Wochen lohnt sich der Papierkram nicht. ^^

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Im Idealfall sollten beide Personen den Auszug an das Jobcenter melden: der Kopf der Bedarfsgemeinschaft, sowie die Person, welche den Wohnsitz wechselt.

Nachteil der ganzen Aktion: die verbleibende Bedarfsgemeinschaft muß evtl. umziehen, da die Wohnung für die verbleibende Personenzahl ggf. nicht mehr als angemessen gilt. Wenn dem so ist.

Comp4ny  29.01.2022, 12:20
die verbleibende Bedarfsgemeinschaft muß evtl. umziehen, da die Wohnung für die verbleibende Personenzahl ggf. nicht mehr als angemessen gilt.

Nein muss sie nicht zwangsläufig.

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Wenn die Person, die selbst Leistung bezogen hat, auszieht und nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, muss sie, unabhängig auf welches Konto ihre Leistungen überwiesen wurden, auch jede Änderung, die Einfluss auf den Bezug von Leistungen hat, dem Jobcenter melden! Das ist wichtig! Dafür ist ausschließlich der Leistungsbezieher und nicht der Kontoinhaber verantwortlich.

Es würde sonst weiter überwiesen und das Geld bei einer Prüfung zurückverlangt, weil es zu unrecht bezogen wurde. Das würde als Sozialbetrug ausgelegt werden und kann zur Anzeige führen.

Der Kopf der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, Änderungen der Bedarfsgemeinschaft zu melden.

Die ausziehende Person hat diesbezüglich keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem JC.

Das JC kann einen Auszug oder Zuzug ohnehin nicht verbieten.