Bedarfsgemeinschaft verlassen, automatisch kein Empfänger mehr?
Folgender Fall:
Arbeitslose, volljährige Person unter 25 verlässt eine Bedarfsgemeinschaft, zieht in einen anderen Haushalt mit erwerbstätigen Personen, ist dementsprechend finanziell abgesichert da für sie gesorgt wird und möchte somit freiwillig auf Hartz 4 Leistungen verzichten, da sie nicht mehr benötigt werden. Stellt deshalb auch keinen Antrag beim Jobcenter der einen Auszug hätte erlauben oder verbieten können, sondern zieht einfach in den anderen Haushalt.
Ist diese Person dann automatisch kein Empfänger mehr? Reicht es aus, wenn der Kopf der Bedarfsgemeinschaft, auf dessen Konto ohnehin alle Leistungen für alle Beteiligten ausgezahlt werden, dem Jobcenter meldet dass die Bedarfsgemeinschaft um eine Person geschrumpft ist? (Was sie ja ohnehin tun muss sobald ein Auszug stattgefunden hat) Oder muss sich der Ausgezogene selbst separat noch einmal beim Jobcenter melden um den eigenen Anteil der bezogenen Leistungen abzumelden?
Wie gesagt: Das Bankkonto auf welches das GESAMTE Arbeitslosengeld, also ALLE Anteile der einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ausgezahlt wird, gehört NICHT dem Ausgezogenen, sondern dem Kopf der Bedarfsgemeinschaft.
6 Antworten
Dafür ist der Haushaltsvorstand zuständig, der hat den Antrag für alle BG - Bedarfsgemeinschaft Mietglieder in Vertretung gestellt und sich damit verpflichtet, alle relevanten Änderungen in den wirtschaftlichen wie finanziellen Verhältnissen zu melden und nachzuweisen.
Das sollte man mit einer ALG 2 Veränderungsmitteilung machen, findet man im Internet zum Ausdrucken und das ganze rechtzeitig, damit es nicht zu einer Überzahlung und Rückforderung kommt.
Wie alt bist Du denn, wegen deinem Beitrag für die Krankenkasse ?
Am besten wäre es, wenn Du an einem 1 des Monats umziehst und das wie gesagt rechtzeitig gemeldet wird.
Das Jobcenter wird dann sicher noch eine Kopie deiner Ab bzw. Anmeldung auf die neue Wohnung fordern und ggf.auch Kontoauszüge.
Nach deinem Auszug könnte dann die Wohnung nicht mehr angemessen sein und im schlimmsten Fall müssten die Eltern dann nach einer Übergangszeit von in der Regel min.6 Monaten selber umziehen, solange würden sie dann auch weiterhin die unangemessenen Kosten bekommen.
Für den Fall der Fälle, das der Kopf der Bedarfsgemeinschaft den Auszug nicht meldet, lieber persönlich melden beim Amt, dann können später auch keine Rückzahlungsforderungen persönlich kommen, weil man es ja gemeldet hat.
Wenn das JC dann weiter an den Kopf zahlt, dann ist der Kopf verantwortlich und nicht der Ausziehende.
Ps: wenn man ALG2 berechtigt ist und mit jemandem zusammenzieht, dann bildet man im ersten Jahr eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe, selbst wenn der Partner genug verdient, steht einem dann im ersten Jahr anteilig ALG2 zu.
Vielen lieben dank für die aufschlussreiche Antwort. :) Ja, das mit der Bedarfsgemeinschaft auf Probe habe ich schon gelesen, ist allerdings in diesem Fall nicht von nöten, da wie gesagt keine akute Bedürftigkeit mehr vorliegt. Außerdem hat der Ausgezogene eine Teilzeit Stelle im Blick, sobald da alles geregelt ist würde ohnehin kein Anspruch mehr bestehen. Für die wenigen Wochen lohnt sich der Papierkram nicht. ^^
Im Idealfall sollten beide Personen den Auszug an das Jobcenter melden: der Kopf der Bedarfsgemeinschaft, sowie die Person, welche den Wohnsitz wechselt.
Nachteil der ganzen Aktion: die verbleibende Bedarfsgemeinschaft muß evtl. umziehen, da die Wohnung für die verbleibende Personenzahl ggf. nicht mehr als angemessen gilt. Wenn dem so ist.
die verbleibende Bedarfsgemeinschaft muß evtl. umziehen, da die Wohnung für die verbleibende Personenzahl ggf. nicht mehr als angemessen gilt.
Nein muss sie nicht zwangsläufig.
Wenn die Person, die selbst Leistung bezogen hat, auszieht und nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, muss sie, unabhängig auf welches Konto ihre Leistungen überwiesen wurden, auch jede Änderung, die Einfluss auf den Bezug von Leistungen hat, dem Jobcenter melden! Das ist wichtig! Dafür ist ausschließlich der Leistungsbezieher und nicht der Kontoinhaber verantwortlich.
Es würde sonst weiter überwiesen und das Geld bei einer Prüfung zurückverlangt, weil es zu unrecht bezogen wurde. Das würde als Sozialbetrug ausgelegt werden und kann zur Anzeige führen.
Der Kopf der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, Änderungen der Bedarfsgemeinschaft zu melden.
Die ausziehende Person hat diesbezüglich keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem JC.
Das JC kann einen Auszug oder Zuzug ohnehin nicht verbieten.