Nein

Wenn Du mit deinem Vater alleine lebst, dann ist der Vater neben dir nur 1 weitere Person und nicht 2, sonst würden mit dir ja insgesamt 3 Personen im Haushalt leben.

Dann streicht man es durch und ersetzt es durch eine 1.

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Nur wenn es eine schriftliche Ausbildung ist, käme auch Bafög - wie in einem Studium in Betracht.

In einer betrieblichen Erstausbildung mit einer Azubivergütung dann BAB - von der Agentur für Arbeit, wenn Du einen eigenen Haushalt hast und nicht mehr bei den Eltern lebst.

Einen kostenlosen Rechner für Bafög - oder BAB - findest Du im Internet.

Beide Leistungen wären natürlich vorrangig, je nach Art der Ausbildung, dass Jobcenter sollte dich von selber darauf hinweisen, sollte ein Anspruch möglich sein, da kannst Du dann auch Fragen wo Du was beantragen musst.

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Unter 25 Jahren bei den Eltern im Haushalt lebend bildet das Kindergeld mit den Eltern eine BG - Bedarfsgemeinschaft, es sei denn das Kind kann seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken.

Dann würde es aus der BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern fallen und müsste dann ggf.unter Berücksichtigung des Kindergeldes seine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an seine Eltern zahlen.

Es käme also auf die Höhe des Bedarfs des Kindes an, im Regelfall derzeit min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt ab der Vollendung des 18 und unter 25 Lebensjahres.

Dazu käme dann min.noch der Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, also Warmmiete geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil pro Person.

Dann natürlich was das Kind an Bafög - bekommt und ob es zusätzlich noch Erwerbseinkommen hat oder nicht.

Wenn nicht, bliebe als pauschaler Freibetrag vom Bafög - 100 Euro, also bei angenommen 450 Euro Bafög - würden dann max. 350 Euro + derzeit 255 Euro Kindergeld als anrechenbares Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Hat das Kind zusätzlich noch Erwerbseinkommen, würde der pauschale Freibetrag vom Bafög - entfallen, also theoretisch voll auf den Bedarf angerechnet + die 255 Euro Kindergeld.

Dafür hat das Kind unter 25 Jahren derzeit als Schüler, Azubi oder Stundent einen erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde gar nichts auf den Bedarf des Kindes vom Erwerbseinkommen angerechnet, bei höherem Bruttoeinkommen oder Vergütung in Ausbildung kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zum erhöhten Grundfreibetrag dazu und der gesamte Freibetrag würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen bzw. Vergütung abgezogen.

Was dann bleibt, wäre + Kindergeld und evtl. Bafög - das voraussichtliche anrechenbare Einkommen des Kindes, welches auf den Bedarf des Kindes angerechnet würde.

Kann das Kind seinen Bedarf auch ohne bzw.nur mit einem Teil des Kindergeldes decken, fällt es wie erklärt aus der BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern raus, nicht mehr benötigtes Kindergeld, welches das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde, wäre dann wieder Einkommen des Elternteils was das Kindergeld bekommt.

Dieser Teil bzw.das volle Kindergeld würde dann nach den SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Hat das entsprechende Elternteil kein Erwerbseinkommen oder sonstiges Einkommen, auf das entweder schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll oder 30 Euro Versicherungspauschale auf sonstiges Einkommen berücksichtigt würden, könnten dann auf das Kindergeld min.diese 30 Euro Versicherungspauschale vom Elternteil abgesetzt werden.

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Das wurde gesetzlich so geregelt, ich nehme an, dass es unter anderem daran liegt, weil man bei Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt entweder schon das Rentenalter erreicht hat und gar nicht mehr arbeiten muss oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, also nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten könnte.

Vor Mitte 2023 lag die Grenze des Schönvermögens im SGB - Xll vom Sozialamt noch bei 5000 Euro.

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Alleine das Du unter 25 bist reicht da nicht aus, man muss dazu noch Schüler, Azubi oder Stundent sein !

Diese Regelung gilt derzeit noch auf Erwerbseinkommen oder eine Vergütung in der Ausbildung, bis auf Höhe der Minijobgrenze würde derzeit nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Ist das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher, kommen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

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Selbst wenn Du die Anwartschaftszeit erfüllt hast, dir also einen ALG - 1 Anspruch von der Agentur für Arbeit erworben hast und die Agentur für Arbeit wegen dem Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen verhängen würde, bestünde nach deinen Angaben kein Anspruch.

Denn wenn Du der Vermittlung in Arbeit nicht min. 15 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen kannst, besteht kein Anspruch auf ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit.

Da müsstest Du dann sehr wahrscheinlich Bürgergeld beim Jobcenter beantragen.

Wenn es nicht mehr geht, dann lässt man sich vom Arzt AU - schreiben und kündigt nicht selber oder unterschreibt einen Aufhebungsvertrag, der einer Eigenkündigung gleich käme, wenn es keinen wichtigen anerkannten Grund dafür gäbe.

Das Du derzeit meinst nicht arbeiten zu können ist auf jeden Fall keiner, dass muss dann schon ein Arzt feststellen und dich AU - schreiben und dann steht dir wie schon erklärt kein ALG - 1 von der Agentur für Arbeit zu.

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Wenn man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat, zahlt das Jobcenter keine Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung.

Dann werden vom Bruttoeinkommen entsprechende Beiträge für, Rente, Arbeitslosenversicherung, Kranken und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber abgeführt.

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Durch einen normalen Antrag auf derzeit noch Bürgergeld beim Jobcenter.

Solltest Du Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen, käme unter Umständen auch vorrangig Wohngeld von der Wohngeldbehörde in Betracht.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

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Solange Du unter 25 bist, besteht in jeder weiteren Ausbildung auch wieder Anspruch auf Kindergeld.

Nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium darf man dann neben einer weiteren Ausbildung nebenbei nur nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Würde ich auch im Erststudium nicht machen, denn das sollte ja die Hauptbeschäftigung sein.

In der Erstausbildung gibt es diese Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit neben der Ausbildung nicht, da muss man sich nur an die gesetzlichen Vorschriften über die wöchentliche Arbeitszeit halten.

Einkommen spielt beim Kindergeld auch schon seit 2012 keine Rolle mehr, da hat man die Einkommensgrenze abgeschafft.

Bei möglichen Bafög - würde es aber angerechnet, wenn man über die Grenze vom Bruttoeinkommen käme.

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Der Freibetrag beim Vermögen liegt unter 30 Jahren bei derzeit max. 15.000 Euro und ab 30 dann bei max. 45.000 Euro.

Bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen könnte unter Umständen noch ein Anspruch bestehen, käme auf die Höhe des theoretischen Bafög - Anspruchs an.

Also ich würde mir einen kostenlosen Rechner für Bafög - aus dem Internet suchen und mir einen möglichen Anspruch berechnen lassen.

Der Betrag der über der Grenze des Vermögens liegt, würde dann durch den Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten geteilt und dieser Teilbetrag dann entsprechend mindernd auf die mögliche monatlich zustehende Leistung angerechnet.

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Ohne schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber bist Du weiter angestellt, auch wenn Du länger keine Arbeitsstunden hattest.

Eine Lohnabrechnung brauchst Du auch nicht, der Arbeitgeber kann dir eine Einkommensbescheinigung ausstellen, dann eben mit Null Verdienst.

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Behörden und Gerichte haben Fristbriefkasten !

Da werden die Briefe bzw. Unterlagen vor und nach Mitternacht getrennt.

Wenn Du es also heute noch vor Mitternacht einwirfst, dann gilt es als heute zugestellt und es sollte dann auch bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen rückwirkend Anspruch auf Wohngeld ab April bestehen.

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Wenn es sich um eine Nachzahlung handelt, muss dieses anrechenbare Einkommen sogar zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum gleichmäßig verteilt angerechnet werden.

Sollte der Leistungsanspruch durch die einmalige Anrechnung im Monat des Zuflusses entfallen, weil das anrechenbare Einkommen höher als der Bedarf wäre.

Besteht kein Leistungsanspruch mehr, gibt es auch nichts mehr was das Jobcenter anrechnen könnte, geht ja nur, wenn auch noch Leistungen bezogen werden.

Anders wäre es bei einer Überzahlung und zu Unrecht bezogenen Leistungen, die würden natürlich auch nach Ende des Leistungsbezugs ans Jobcenter zu erstatten sein.

Das hat aber mit der Abrechnung von Einkommen verteilt über 6 Monate nichts zu tun, da würde ja nur der Teilbetrag der 6 Monate entsprechend von deinen Leistungen abgezogen.

Wenn Du aber gar keine Leistungen mehr bekommst, kann dir das Jobcenter ja auch nichts abziehen bzw.verrechnen.

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Für ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit musst Du die Anwartschaftszeit erfüllt haben, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Wenn Du in der Ausbildung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast und das innerhalb der besagten 30 Monate für min. 12 Monate, hättest Du dir einen Anspruch erworben.

Anders wäre es, hättest Du nach deiner Ausbildung oder vor der Selbstständigkeit schon einmal ALG - 1 bezogen und seinen Anspruch nicht verbraucht.

Dann könnte man diesen Restanspruch seit der Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch nehmen.

Bürgergeld vom Jobcenter kann man bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auf Antrag erhalten, dafür muss man vorher nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

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Man kann natürlich 3 Jahre in Elternzeit gehen, egal ob Arbeitnehmer oder arbeitslos.

Nur hat man bei vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Arbeitslosigkeit auch bei erfüllen der Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit, wenn man der Vermittlung in Arbeit nicht zur Verfügung stehen kann oder will.

Anders sieht es beim Jobcenter mit derzeit noch Bürgergeld aus, da kann man min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres in Elternzeit gehen, auf jeden Fall muss man sich in dieser Zeit keinen Job suchen, wenn man das Kind selber betreuen möchte.

Ob man das dann Elternzeit nennt ist ja egal !

Bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bestünde dann dennoch Anspruch auf Bürgergeld in Form einer Aufstockung.

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Wenn ihr vom Jobcenter schon eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung erhalten habt, dann steht darin wie lange das Jobcenter die unangemessene KDU - Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom noch anerkennen würde.

Auch was es nach dieser Zeit dann im Regelfall noch max.geben würde, dann müsst ihr dem Jobcenter eure ernsthaften Bemühungen eine angemessene Wohnung zu finden nachweisen, dann müsste das Jobcenter auch weiter zahlen.

Durch die Behinderung des Kindes könnte euch je nach individuellen Umständen auch etwas mehr Wohnraum und somit auch höhere Kosten für die Warmmiete zustehen, wenn das Kind z.B.auf einen Rollstuhl angewiesen wäre.

Wenn die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom bei 1400 Euro liegt, dann kämen bei 2 Erwachsenen derzeit min. 2 x 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt dazu.

Sind beide Kinder noch unter 6 Jahre alt, dann min.noch 2 x 357 Euro für die Regelbedarfe und ggf.auch noch ein Mehrbedarf für das behinderte Kind, wenn es z.B.auf besondere Ernährung angewiesen wäre.

Also käme man alleine ohne Mehrbedarf und Kinder unter 6 Jahren auf einen Regelbedarf für 4 Personen von min. 1726 Euro + 1400 Euro Warmmiete = insgesamt min. 3126 Euro im Monat.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld, Kinderzuschlag und Bürgergeld.

Für das Wohngeld müsst ihr ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erreichen.

Dabei kann das Kindergeld von derzeit 510 Euro und auch das Pflegegeld von ca. 600 Euro helfen, auch wenn beides kein anrechenbares Einkommen ist.

Um das zuschussfähige Mindesteinkommen für das Wohngeld zu erreichen, müsst ihr eure Warmmiete von etwa 1400 Euro zahlen können und dann von den Regelbedarfen für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter min.noch 80 % im Monat zur Verfügung haben.

Also angenommen von min.1726 Euro x 80 % = 1380 Euro nach Zahlung der Warmmiete, insgesamt dann min.um die 2780 Euro Netto.

Mit dem Kindergeld und Pflegegeld würdet ihr für Wohngeld das zuschussfähige Mindesteinkommen erreichen, also Rechner suchen und einen möglichen Anspruch berechnen lassen.

Kinderzuschlag kann derzeit pro Kind und Monat max. 297 Euro betragen, bei einem Paar müsst ihr vor dem Monat der Antragstellung in den 6 Monaten vorher auf einen monatlichen Durchschnitt von min. 900 Euro Brutto kommen, damit die Möglichkeit eines Anspruchs bestehen kann.

Ihr müsst für den Kinderzuschlag aber soviel anrechenbares Einkommen + ggf. Wohngeld haben, dass ihr mit dem Kinderzuschlag euren Gesamtbedarf unter Bürgergeld decken könntet und keinen Anspruch mehr auf eine Aufstockung vom Jobcenter haben würdet.

Auch für den Kinderzuschlag findest Du einen kostenlosen Rechner und dazu solltest Du dir noch das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen.

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Wenn Du noch gar keine Leistungen beziehen würdest, dann gilt derzeit eine Karenzzeit von 1 Jahr, danach weitere bis zu min. 6 Monate.

In dieser Zeit würden dann auch unangemessene Wohnkosten anerkannt und bei Bedarf voll übernommen.

Es muss ja auch die Kündigungsfrist berücksichtigt werden, also im Regelfall ja min. 3 Monate, deshalb käme man auf min. 4 Monate wo die unangemessenen Wohnkosten weiter gezahlt werden müssten.

Darum wird im Regelfall auch für min. 6 Monate weiter gezahlt, danach müsstest Du den Differenzbetrag selber zuzahlen, wenn Du die Wohnkosten nicht entsprechend senken könntest und nicht in eine angemessene Wohnung ziehen möchtest.

Da müsste man dann wohl prüfen ob das ganze überhaupt sinnvoll wäre, denn ein Umzug käme sicher teurer.

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