Die Bearbeitung kann selbst bei Vollständigkeit aller Unterlagen und Nachweise 4 bis 6 Wochen oder auch länger dauern.

Warte diese Woche noch an, wenn Du bis dahin keinen Änderungsbescheid erhalten hast, kannst Du dich ja nochmals beim Jobcenter melden.

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Der monatliche Freibetrag auf Erwerbseinkommen beträgt beim ALG - 1 in unter 15 Stunden pro Woche 165 Euro pro Monat.

Wird der Freibetrag überschritten, zieht die Agentur für Arbeit den übersteigenden Betrag vom ALG - 1 ab.

Du bekommst bei einer AU - im Leistungsbezug deine Leistungen bis zu 6 Wochen wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vom Arbeitgeber die Lohnfortzahlung weiter gezahlt, erst danach würde es Krankengeld in Höhe des ALG - 1 geben und der Restanspruch würde erst einmal ruhen.

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Und was ist bei euch an Einkommen inkl. Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt vorhanden ?

Wenn eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom tatsächlich nur 500 Euro beträgt und diese vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen werden, beträgt eure Aufstockung mit den 400 Euro die Du vom Jobcenter gezahlt bekommst ja 900 Euro pro Monat.

Euer Gesamtbedarf ohne Anrechnung von eigenem Einkommen läge derzeit bei min. 563 Euro Regelbedarf für dich + 36 % Alleinerziehenden Mehrbedarf von deinem Regelbedarf für 2 Kinder unter 16 Jahren von 202,68 Euro.

Für die zwei Kinder kommen unter 6 Jahren derzeit jeweils min. 357 Euro an Regelbedarf dazu, gesamt also noch einmal min. 714 Euro im Monat.

Die Warmmiete würde im Regelfall dann durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt den jeweiligen Kopfanteil pro Person, der käme dann noch zum Regelbedarf und ggf.einem Mehrbedarf dazu.

Da die Warmmiete aber direkt an den Vermieter überwiesen wird, kann man diese bei der Berechnung erst einmal außer acht lassen.

Also ohne der Warmmiete käme man dann bei dir auf 563 Euro + 202,68 Euro = 765,68 Euro + 714 Euro für die zwei Kinder, macht zusammen = 1479,68 Euro pro Monat, ohne anrechenbares Einkommen.

Nun bekommst Du ja für die beiden Kinder auf jeden Fall erst einmal pro Kind und Monat 255 Euro, macht zusammen schon einmal 510 Euro pro Monat weniger.

Also auf den Bedarf des Kindes werden jeweils 255 Euro Kindergeld mindernd angerechnet.

Dazu kommt dann noch Unterhalt vom Kindsvater oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, der würde derzeit pro Kind und Monat für 1 Kind unter 6 Jahren bei 227 Euro liegen.

Deine Kinder kommen also mit dem Kindergeld auf monatlich min.jeweils 482 Euro anrechenbares Einkommen und wenn der Vater oder Väter Unterhalt zahlt, wären es noch mehr anrechenbares Einkommen pro Kind, weil der Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle für 1 Kind unter 6 Jahren bei derzeit 482 Euro liegen würde.

Davon das hälftige Kindergeld von 127,50 Euro abgezogen, würde einen Zahlbetrag von min. 354,50 Euro ergeben.

Geht man nur einmal vom Unterhaltsvorschuss aus, läge das anrechenbare Einkommen pro Kind bei den genannten min. 482 Euro im Monat.

Nun käme die Warmmiete ins Spiel, teilt man diese 500 Euro durch 3 Personen, ergibt das einen Kopfanteil von 166,66 pro Person, also gerundet 167 Euro.

Mit den 357 Euro Regelbedarf für ein Kind unter 6 Jahren käme man mit den rund 167 Euro Kopfanteil auf um die 524 Euro pro Monat.

Wenn Du für deine Kinder nur den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt von derzeit jeweils 227 Euro bekommst, wären das mit dem Kindergeld von 255 Euro pro Kind 482 Euro anrechenbares Einkommen.

Nimmt man diese min. 482 Euro x 2 Kinder, wären das 964 Euro anrechenbares Einkommen bei den Kindern.

Dann zahlt das Jobcenter die Warmmiete von 500 Euro an den Vermieter + die 400 Euro die Du pro Monat noch überwiesen bekommst.

Kämen dann also zu den min. 964 Euro Einkommen bei den Kindern noch diese 900 Euro dazu, somit käme man auf 1864 Euro pro Monat.

1479,68 Euro + 500 Euro Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom = min. 1979,68 Euro.

Mit Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt + Kindergeld komme ich ohne weiteres Einkommen nur auf diese 1864 Euro pro Monat.

Wären also um die 115 Euro zu wenig, wenn Du kein Darlehen abzahlen bzw.abgezogen bekommen würdest.

Ist das nicht der Fall und bekommst Du keinen Unterhalt und nur den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, hast kein weiteres Einkommen, solltest Du einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

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Wenn dem Grunde nach Anspruch auf BAB - oder Bafög - besteht, ist man alleine wohnend von Wohngeld ausgeschlossen.

Bedeutet, bekommt man nur kein BAB - oder Bafög - weil man selber eine zu hohe Azubivergütung oder die Eltern ein zu hohes Einkommen haben, hätte man dem Grunde nach Anspruch darauf und auch dann wäre man von Wohngeld ausgeschlossen.

Ein Anspruch kann dann bestehen, wenn man Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum ist, dem Grunde nach keinen Anspruch darauf hat und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen würde.

Das wäre z.B.dann der Fall, wenn man schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hätte, dann würde es im Normalfall in einer zweiten Berufsausbildung kein BAB - mehr geben, also dem Grunde nach kein Anspruch mehr darauf bestehen und dann käme bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch Wohngeld in Betracht.

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Muss man dann nicht nur beim Jobcenter melden, sondern auch ein Gewerbe anmelden.

Auf Erwerbseinkommen gelten die Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, auch wenn man eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Dann kommt es nicht nur auf die Umsätze, sondern auf den Gewinn an, also unter Berücksichtigung von notwendigen nachweisbaren betriebsbedingten Ausgaben, die man dann unter Umständen zumindest teilweise zusätzlich absetzen könnte.

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Für ALG - 1 muss man die Anwartschaftszeit erfüllt haben und dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen können.

Unter 50 Jahren kann der Anspruch bei max. 12 Monaten liegen, dafür müsste man innerhalb von 30 Monaten min. 24 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Um überhaupt die Anwartschaftszeit zu erfüllen, muss man innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, dann hätte man einen Anspruch von min. 6 Monaten.

Ab der Vollendung des 50 Lebensjahres kann sich der Anspruch je nach eingezahlten Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung und Alter stufenweise bis auf max. 24 Monate erhöhen.

Es gibt aber noch eine kurze Anwartschaftszeit, dabei müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, diese findest Du im Internet zum nachlesen, musst Du nur kurze Anwartschaftszeit ALG - 1 eingeben.

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Bei einem Minijob zahlt man keine Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung.

Der Arbeitgeber würde nur einen kleinen Betrag an die Rentenversicherung abführen, aber davon kann man sich vorher schriftlich beim Arbeitgeber befreien lassen.

Dann würde man im Regelfall seinen Lohn Brutto gleich Netto aufs Konto bekommen, also ohne Abzüge.

Wenn bei dir nicht die Möglichkeit besteht, dich kostenlos über z.B.ein Elternteil in der Familienversicherung mitversichern zu lassen, wenn das Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist und Du unter 23 bzw.in einer schulischen Ausbildung oder Studium unter 25 bist, musst Du dich bei einer Krankenkasse selber versichern.

Das kostet dann für die Kranken und Pflegeversicherung im Monat je nach Krankenkasse um die 250 Euro.

Nur wenn Du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung machst, also laut Arbeitsvertrag über der Minijobgrenze verdienen würdest, führt der Arbeitgeber dann von deinem Bruttoeinkommen Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ab.

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Fristgerecht einen schriftlichen formlosen Widerspruch einlegen und dir beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein besorgen.

Damit kannst Du dir dann einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

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widerspruch jobcenter abgelehnt, erfolgschancen?

Hallo,
es geht darum, dass das jobcenter mir zwei jahre lang gar keine Gaskosten gezahlt hat.

Als ich über das jobcenter im Leistungspostfach diesbezüglich stellung genommen hab, wurde ein bescheid erlassen, indem mir nur für das letzte jahr die heizkosten gestattet wurde , aber nicht für das jahr davor.

Die begründung hat keinen sinn gemacht, aber darauf brauche ich hier nicht eingehen.

Ich habe mit dem mitarbeiter telefoniert, und er meinte, dass ich doch für das erste jahr heizkosten bekommen hätte aber ich habe beide jahre, wie im letzten jahr nur mehraufwand durch den warmwasserboiler bekommen, monatlich 12,95.

Die Heizkosten habe ich beide jahre "selber" gezahlt. die Abrechnungen habe ich jeweils eingereicht mit allem drum und dran.
Der mitarbeiter meinte ich soll widerspruch einlegen wenn mir das nicht passt.

Dumm wie ich war habe ich widerspruch eingelegt, aber mich nicht richtig informiert, dass es online nur über einen bestimmten service mit eid oder online personalausweis funktioniert, oder eben schriftlich.

Da ich keinen drucker habe, und auch kein geld für nichts, und nur in der bude hocke, habe ich naiv wie ich bin einfach über das Leistungspostfach eine nachricht in der kategorie sonstiges übermittelt, in höflicher form, mit bitte auf eingangsbestätigung, kurzer erläuterung, mit angehängtem widerspruch als pdf, guter erläuterung und dementsprechende nachweisen, die meine aussagen untermauern.
Ebenfalls habe ich meinen namen und BG nummer mit angegeben, alles fristgerecht.
Ich habe nun rückmeldung erhalten, in form einer ablehnung des widerspruchs, weil ich nicht den richtigen weg genutzt habe, und ich glaube auch, dass ein Mitgrund war, dass ich mich nicht ausreichend ausgewiesen habe, durch e Ausweis oder ähnliches.
Jetzt kann ich nur noch Klage einreichen. Die Frist für den ursprünglichen widerspruch ist verstrichen, und ich bekomme das geld wahrscheinlich nicht erstattet?
Kennt sich jemand vllt aus? Ich weiss ich habe nicht den richtigen weg für den widerspruch gewählt, aber der Mitarbeiter hat seinen Job auch nicht richtig gemacht.
Habe ich noch chancen das Geld erstattet zu bekommen? Wenn ihr fragen habt, dann fragt gerne, ich kann dann ggf noch genauer drauf eingehen.

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Beim Amtsgericht einen Beratungsschein besorgen, gültigen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen und aktuelle Nachweise über Einkommen und evtl. Vermögen.

Also auf jeden Fall deinen aktuellen Bewilligungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter.

Damit könntest Du dir dann einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

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Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss sich das Kind um seinen möglichen Unterhaltsanspruch selber kümmern.

Der Unterhalt muss dann nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile neu berechnet werden.

Das Kindergeld wird nun voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann sich das Kind zwecks Berechnung noch ans Jugendamt wenden.

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Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres gibt es keine Erziehungsberechtigten mehr !

Wenn dein Vater Rente und keine zusätzlichen Sozialleistungen vom Jobcenter bezieht, musst Du beim Jobcenter einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Solange Du im Haushalt des Vaters lebst und gemeldet bist, unter 25 und deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken kannst, gehörst Du zur BG - Bedarfsgemeinschaft deines Vaters.

Im Antrag auf Bürgergeld musst Du dann entsprechende Angaben und Nachweise in Kopie über Einkommen und evtl. Vermögen von dir und deinem Vater erbringen.

Nur wenn dein Vater mit seinem anrechenbaren Einkommen und evtl. Vermögen euren Gesamtbedarf nicht decken kann, bestünde dann bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch für dich auf Bürgergeld vom Jobcenter.

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Dann muss alles neu berechnet werden !

Natürlich musst Du den Einzug des Kindsvaters beim Jobcenter melden und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Auch über sein Einkommen und evtl. Vermögen.

Dein Alleinerziehenden Mehrbedarf würde entfallen und der Regelbedarf für den Lebensunterhalt sinkt von derzeit 563 Euro auf nur noch 506 Euro.

Die gelten auch für den Kindsvater, sein Erwerbseinkommen wird unter Berücksichtigung der Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll zunächst auf deinen eigenen Bedarf in deinem Haushalt angerechnet.

Bleibt ein Überschuss übrig, wird dieser entsprechend der SGB - ll Verordnungen auf deinen und den Bedarf der Kinder verteilt.

Auf jeden Fall bekommst Du dann weniger Leistungen als jetzt, je nachdem was der Kindsvater an Brutto und Nettoeinkommen hat und wie hoch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom ist.

Die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom wird dann durch 4 und nicht mehr nur durch 3 Personen geteilt und dadurch verringert sich schon einmal der jeweilige Kopfanteil von der Warmmiete pro Person.

Der Regelbedarf verringert sich ja auch um 57 Euro, von 563 Euro auf 506 Euro und der Alleinerziehenden Mehrbedarf entfällt, so wie ich es schon erwähnt habe.

Wenn deine Kinder aber derzeit Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekommen, würde der dann natürlich nach dem Einzug des Kindsvaters auch entfallen, dadurch könnte sich der Anspruch vom Jobcenter für die Kinder dann erhöhen, je nachdem was der Kindsvater dann nach Abzug deines eigenen Bedarfs von seinem anrechenbaren Nettoeinkommen noch übrig hätte.

Bekommst Du also Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, musst Du den Einzug des Kindsvaters dann auch da melden, damit die Leistungen eingestellt werden können.

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Wenn kein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter besteht, würde ein solch sonst möglicher Anspruch im Leistungsbezug durch das Jobcenter sicher abgelehnt werden.

Was hast Du denn an ALG - 1, was verdient der zukünftige Kindsvater, lebt ihr zusammen, was muss für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?

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Ihr seid verheiratet, dann zählt das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.

Auch wenn es dann unter Umständen zwei getrennte Wohnungen sind, seid ihr euch immer noch zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet und es wird das Gesamteinkommen für die Berechnung eines möglichen Anspruchs herangezogen.

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Wenn dabei nichts negatives vom Außendienst erkannt und nichts beanstandet wurde, dann werden sie das auch in ihren Bericht an den Innendienst so weiterleiten.

Dann sollte es mit der weiteren Zahlung von Leistungen auch keine Probleme geben, wenn die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

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Solange Du im Haushalt der Eltern lebst und gemeldet bist, ist Wohngeld auch mit Bafög - möglich.

Nur wenn Du alleine wohnen würdest, wärst Du mit Bafög - von Wohngeld ausgeschlossen.

Dein Bafög - gilt aber als Einkommen bzw. vom Zuschuss wird dann die Hälfte als Einkommen bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt.

Wenn sich das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen um 15 % ändert, muss das der Wohngeldbehörde gleich gemeldet und nachgewiesen werden.

Dann erfolgt gleich eine neue Berechnung, sonst erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und neuer Antragstellung.

Durch den anrechenbaren Teil deines Zuschusses kann sich die Höhe des Wohngeldes zumindest verringern, entfallen wird der Anspruch sicher nicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden, denn dafür dürfte der anrechenbare Teil des Bafög - nicht hoch genug sein.

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Derzeit bleibt Erwerbseinkommen oder eine Azubivergütung von Kindern unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind noch bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechnung auf den Bedarf des Kindes.

Bei höherem Bruttoeinkommen oder Vergütung kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Geht das Kind noch zur Schule, darf es in den Ferien derzeit sogar noch unbegrenzt verdienen.

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Wenn sie nicht mehr in Ausbildung oder Studium ist und keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern hat, muss sie meines Wissens nach nicht angegeben werden.

Außerdem wäre auch dann erst einmal vorrangig der Ehemann zum Unterhalt verpflichtet.

Dazu lebt sie ja auch nicht mehr im Haushalt der Eltern, also sollte die Angabe der Schwester meiner Ansicht nach nicht erforderlich sein.

Dann rufe doch einfach einmal das Bafög - Amt an, die können dir diese Frage sicher beantworten.

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