Im Regelfall berechnet sich der ALG - 1 Anspruch aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate, man könnte auch das durchschnittliche Nettoeinkommen nehmen.

Davon dann um die 60 % oder wenn min. 1 Kind mit Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt werden müsste, wären es um die 67 % an ALG - 1.

...zur Antwort

Beim Bürgergeld nach dem SGB - ll vom Jobcenter kommt es auf die individuellen Umstände an.

Wenn man unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent ist, darf man seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, derzeit also bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Liegt das Bruttoeinkommen über der Minijobgrenze, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Trifft eine dieser Voraussetzungen für den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen nicht zu, gelten nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Die ersten 100 Euro vom Bruttoeinkommen ist der Grundfreibetrag, bis 538 Euro Brutto kommen 20 %, dann bis 1000 Euro Brutto 30 % und bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen, ergibt das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen und das wird dann auf den Bedarf angerechnet.

Müsste min. 1 minderjähriges Kind berücksichtigt werden, wären es 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto.

Bei der Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt bei Altersrente oder dauerhafter voller Erwerbsminderungsrente sind auf Erwerbseinkommen pauschal 30 % Freibetrag.

Der max. Freibetrag liegt bei 50 % der Regelbedarfsstufe 1, diese beträgt derzeit 563 Euro, bei entsprechend hohem Einkommen könnte der max. Freibetrag also bei 281,50 Euro liegen.

...zur Antwort

Das wäre mir neu, dass man von der Bank nur 1x im Monat Kontoauszüge bekommt, sollte man jeder Zeit am Automaten ziehen können und sollte es tatsächlich nicht gehen, dann kann man sich den von der Bank ausstellen lassen, kostet dann halt eine Gebühr.

Was Du mit deinem Bafög - machst ist dem Bafög - Amt egal und was Du mit vorhandenen Vermögen machst, solange es die Grenze von bis zu 15.000 Euro nicht übersteigt interessiert das Bafög - Amt auch nicht.

...zur Antwort

Wenn Du schon Leistungen beziehst, würde auch dein Kopfanteil der Warmmiete berücksichtigt, wenn Du diesen an deinen Vater zahlen musst und das so im Antrag angegeben wurde.

Wie alt bist Du denn ?

...zur Antwort

Wenn Du ab deiner Arbeitslosigkeit innerhalb von 30 Monaten zwar auf min. 12 Monate mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung kommst, aber nicht auf min. 24 Monate mit Beiträgen, dann hast Du zwar die Anwartschaftszeit erfüllt und hättest Anspruch auf min. 6 Monate ALG - 1 wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht auf die Hälfte der Monate für die Du in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast.

Bei z.B. 14 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung bliebe es bei 6 Monaten ALG - 1, erst bei min. 16 Monaten stünden dir dann 8 Monate ALG - 1 zu.

Kommst Du auf über 16 aber keine min. 24 Monate mit Beiträgen, musst Du auf min. 20 Monate mit Beiträgen kommen, dann liegt der Anspruch bei 10 Monaten ALG - 1.

Das bleibt auch bei 23 Monaten so, erst wenn Du auf 24 Monate bzw. 360 Tage mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung kommst besteht dann unter 50 Jahren der max. Anspruch auf 12 Monate ALG - 1.

...zur Antwort

Wenn ein möglicher Anspruch auf Bafög - besteht, muss dies natürlich durch Antragstellung geprüft werden, denn das wäre eine vorrangige Leistung, darauf kann man nicht einfach verzichten und stattdessen Bürgergeld beziehen.

Deinen Minijob kannst Du natürlich behalten, bist Du unter 25 Jahren wird bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto auch nichts als Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet.

Dafür wird dann aber das Bafög - und dein Kindergeld von derzeit 250 Euro voll auf deinen Bedarf angerechnet.

Ohne Erwerbseinkommen hättest Du auf dein Bafög - einen pauschalen Freibetrag von monatlich 100 Euro, der Rest würde mit dem Kindergeld und möglichen Unterhalt auf deinen Bedarf angerechnet.

...zur Antwort

Erst einmal müsste man wissen was mit Fixkosten gemeint ist, denn das können ja außer Miete noch andere Verpflichtungen sein, die nicht berücksichtigt werden.

Was muss er denn an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Denn der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Wenn Du ihn unterstützt, dann auf keinen Fall mit finanziellen Überweisungen aufs Konto, denn die würden als Einkommen gezählt und mindern einen möglichen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde oder Grundsicherung vom Sozialamt, sollte er Altersrente bekommen oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sein.

Nicht fragen sondern handeln, also einfach Antrag mit den erforderlichen Nachweisen beim Sozialamt stellen und nicht abwimmeln lassen, denn dann muss der Antrag auch bearbeitet und beschieden werden.

Das geht bei Vollständigkeit des Antrags auf jeden Fall schneller als beim Wohngeld, im Regelfall sollte es nicht länger als 4 bis 6 Wochen dauern.

Außerdem stellt sich die Frage ob überhaupt ein Anspruch auf Wohngeld bestehen würde, was ich bei 600 Euro Rente stark bezweifle.

Denn für das Wohngeld ist ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich, man sollte also soviel Einkommen haben, dass man davon seine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen kann.

Dann sollte man vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro min.noch um die 80 % im Monat zur Verfügung haben, also nach Zahlung der Warmmiete noch etwa 450 Euro und daran wird es wahrscheinlich schon scheitern.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld und Grundsicherung.

Außerdem wäre er mit Wohngeld schlechter dran, er müsste seinen Rundfunkbeitrag selber zahlen und auch eine BK - Nachzahlung, dass würde beim Sozialamt übernommen bzw.man bekäme für den Rundfunkservice einen entsprechenden schriftlichen Nachweis und damit kann man eine Befreiung von der Zahlung beantragen.

...zur Antwort
Wieviel Unterhalt steht mir zu?

Hallo zusammen (Vorsicht langer Text),

meine Frage ist für mich sehr persönlich und sie beschäftigt mich schon seid längerem… es geht darum, dass ich jetzt, wo ich mein Abitur abgeschlossen habe und nun Studieren möchte, in eine WG ziehe… da meine Eltern sehr gut verdienen habe ich auch logischerweise keinen Anspruch auf Bafög. Ich habe nun mit meiner Mutter, eine Kostenübersicht erstellt mit Warmmiete, Versicherung, Verpflegung, im Grunde alles worauf ich einen gesetzlichen Anspruch von meinen Eltern habe. Abzüglich des Kindergelds habe wir eine Summe von 1200€ ermittelt und diese Summe halbiert, ergo 600€… Das ist monatlich viel Geld, jedoch ist mein Vater schon in der Vergangenheit damit aufgefallen, dass er gerichtlich versucht hat, den Unterhalt zu drosseln und ich habe habe auch das Gefühl, dass er mir jedes Mal, wenn wir über dieses Thema reden, suggeriert, dass er zu viel für mich bezahlen würde weshalb ich vor einem Jahr mich dazu hab überreden lassen den Unterhalt von 800€ (diese Summe war gerichtlich festgelegt) auf 500€ zu senken, auf Kosten meiner Mutter natürlich, bei der ich bis dato gelebt habe…

Um die 600€ ins Verhältnis zu setzen, mein Vater ist Teamleiter bei der Deutschen Bank (seit 25 Jahren) und verdient 80.000-90.000€ im Jahr, er ist neu verheiratet (sie ist Richterin) und hat zwei neue Kinder 3 und 5 Jahre alt… meine Mutter verdient ca. 10-15.000€ weniger…

Versteht mich nicht falsch, ich hasse es wirklich, meinen Vater nach Geld fragen zu müssen, aber um meinen Traum zu verwirklichen muss ich das wohl, zudem sagt meine Mutter auch, dass er dazu verpflichtet ist mich zu unterstützen, wo sie auch recht hat…

meine Fragen sind nun:

  • findet ihr diese Summe (600€) zu hoch?
  • Kennt ihr euch mit den rechtlichen Rahmen aus und wenn ja, könntet ihr vielleicht erklären wie der Unterhalt errechnet wird (Paragrafen zum nachlesen:)) und wie spielen die Kinder aus zweiter Ehe in diese Thematik?

PS: meine Mutter ist absolut bereit die selbe Summe für mich auszugeben obwohl sie signifikant weniger Verdient, zudem möchte ich auch noch einen Minijob anfangen (meine Mutter sagt aber, dass ich dieses Geld lieber sparen sollte, was sagt ihr dazu?)

Ich habe meinen Vater noch nicht mit dieser Summe konfrontiert, aber ich kann mir wie gesagt bei der Vorgeschichte gut vorstellen, dass ihm diese Summe zu hoch ist (Ursprünglich wollte er 320€ Unterhalt zahlen und hat mich aus seiner privaten Krankenversicherung geworfen um Geld zu sparen)… und ich wollte erst mal eure Sichtweise zu meinen Fragen und der Situation hören:).

Liebe Grüße Thorben.

...zum Beitrag

Wenn der Auszug wegen der Ausbildung nicht notwendig oder von den Eltern gewollt ist bzw.kein anderer schwerwiegender sozialer Grund für den Auszug vorliegen würde, müsste die Eltern bzw.in deinem Fall deine Mutter gar keinen Barunterhalt zahlen, selbst wenn sie leistungsfähig wäre.

Sie müsste dir nur Unterkunft, Verpflegung usw.zur Verfügung stellen.

Lebst Du nicht mehr bei einem Elternteil im Haushalt, stünden dir im Regelfall derzeit theoretisch 930 Euro an Unterhalt zu, dass Kindergeld stünde dir zu und würde darauf voll angerechnet.

Da Du ab der Vollendung des 18 Lebensjahres deine Unterhaltsansprüche selber klären musst und zwar bei beiden Elternteilen und dein Vater ein doch hohes Einkommen hat, wird der Unterhaltsanspruch wohl individuell berechnet werden müssen.

Solltest Du noch unter 21 sein, könntest Du dich wegen der Berechnung noch ans zuständige Jugendamt wenden.

Ich würde mir aber beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt besorgen, damit kannst Du dir dann einen Fachanwalt für Familienrecht suchen, da müsstest Du ggf.nur um die 20 Euro zahlen und der wird dann schon alles notwendige in die Wege leiten.

...zur Antwort
Fehler vom Jobcenter oder sind sie im Recht?

Guten Tag zusammen,

seit einigen Monaten habe ich ein „Problem“ mit dem Jobcenter. Ich hoffe jemand von euch kann mir raten was ich machen kann.

Ich bin Student 21 Jahre alt und lebe in einer Bedarfsgemeinschaft, da ein Elternteil Bürgergeld bezieht und das andere Elternteil krankheitsbedingt in Frührente ist. Ich wohne mit meinen Eltern und meinem jüngeren Bruder der momentan auf Ausbildungssuche ist.

Ich habe vom 22.04 bis zum 06.06 einen Minijob gemacht, da ich von der Regelung mitbekommen habe, dass man seit letztem Jahr bis zu 520€ bzw. jetzt 538€ anrechnungsfrei dazuverdienen kann. Beim Jobcenter habe ich ebenfalls im Vorhinein informiert, ob das neben dem Bafög (500€ monatlich ungefähr) kein Problem wäre und es wurde mir bestätigt.

Als ich den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, habe ich dem Jobcenter von dem Minijob telefonisch mitgeteilt. Als wir dann den ersten Leistungsbescheid erhalten haben, haben wir festgestellt, dass die Leistung gekürzt wurde.

Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem Jobcenter hat jeder Mitarbeiter etwas anderes gesagt und niemand konnte richtig erklären warum das so war. Am Ende hat sich herausgestellt, dass sie einen kleinen Rechtschreibfehler in den Firmennamen notiert hatten und deswegen bei mit vermerkt wurde, dass ich zwei Minijobs ausübe und ich über 1000€ verdiene und somit die Grenze überschreite. Dies wurde im Nachhinein korrigiert und eine Nachzahlung in Auftrag gegeben. Jedoch wurde komischerweise meine Krankenversicherung für Juni und Juli nicht bezahlt.

Vor einer Woche habe ich einen Brief von der AOK erhalten, dass ich dazu eine Erklärung abgeben soll wieso ich in den Monaten Juni und Juli nicht krankenversichert war. Ich habe mich sofort beim Jobcenter gemeldet und sie haben mir gesagt, dass eine Überprüfung erfolgt. Nun habe ich einen Brief erhalten in dem folgendes steht:

Die Nachmeldung für den genannten Zeitraum ist nicht möglich, da Sie aufgrund Ihres Einkommens aus BAföG, Kindergeld und der Beschäftigung keinen Anspruch auf Bürgergeld hatten und daher nicht pflichtversichert waren. Wenn Sie nicht über ihre Universität krankenversichert sind, könnten Sie jedoch in die Familienversicherung fallen, da Sie noch unter 23 Jahre alt sind. Bitte erkundigen Sie sich und reichen entsprechende Nachweise ein. Falls weder die Krankenversicherung über die Universität noch die Familienversicherung möglich ist, können Sie eine freiwillige Weiterversicherung beantragen, die dann auf eine Härtefallregelung geprüft wird.

Wie soll ich jetzt vorgehen? Es ist doch offensichtlich ein Fehler vom Jobcenter, oder? Ich reiche bereits seit Monaten andauernd die selben Dokumente ein wie Arbeitsvertrag, Kündigung, SV Abmeldung, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge ein.

Vielen Dank im Voraus

...zum Beitrag

Wenn Du im besagten Zeitraum schon studiert hast und unter 25 bist, dann gilt für dich auch der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto.

Läge das Bruttoeinkommen höher als 538 Euro, würden zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu kommen.

Hast Du also nicht mehr als 538 Euro Brutto gleich Netto verdient, darf es zu keiner Anrechnung des Erwerbseinkommens auf deinen Bedarf geben, aber das scheint ja nun geklärt zu sein, wenn es eine Nachzahlung vom Jobcenter gab bzw.geben soll.

Nun kommt aber das Problem, welches bei dir zuzutreffen scheint, wenn Du nämlich zu deinem Bafög - zusätzlich noch Erwerbseinkommen erzielst, dann fällt der pauschale Freibetrag von 100 Euro auf dein Bafög - weg, weil Du dann schon den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen berücksichtigt bekommen hast.

Das Bafög - wurde dann also wie das Kindergeld von derzeit 250 Euro voll auf deinen Bedarf angerechnet.

Konntest Du mit diesem anrechenbaren Einkommen deinen Bedarf im Haushalt deiner Eltern selber decken, wird auch nichts mehr für dich gezahlt, also auch der Beitrag für deine Krankenkasse nicht.

Man müsste also wissen wie hoch dein Bafög - ist, wie viele Personen insgesamt im Haushalt leben und was an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden muss.

Die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom wird durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt den Kopfanteil pro Person und dazu kommt dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Bei dir wären das derzeit ab der Vollendung des 18 und unter 25 Lebensjahres 451 Euro, da kannst Du schon einmal das volle Kindergeld von 250 Euro abziehen.

Bliebe ein vorerst ungedeckter Bedarf für den Lebensunterhalt von 201 Euro.

Dazu musst Du nun noch deinen Kopfanteil der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom addieren, liegt dein Bafög - dann über dieser Summe, würdest Du automatisch aus der BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern raus sein.

Dann müsstest Du dich um deine Krankenversicherung selber kümmern, entweder studentische Krankenversicherung oder wenn Du keinen Leistungsanspruch mehr von Jobcenter hattest, kannst Du auch bis zur Vollendung des 23 bzw.im Studium oder einer schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres kostenlos über ein Elternteil in der Familienversicherung mitversichert werden.

Das müsste dann das jeweilige Elternteil mit seiner Krankenkasse abklären.

Wäre das alles nicht möglich, müsstest Du dich selber freiwillig bei deiner Krankenkasse versichern, kostet derzeit pro Monat etwa 230 Euro.

Widerspruch einlegen, wenn Du das noch nicht gemacht hast und auf den Bescheid warten.

Wenn Du dir das aber ausrechnest, wie ich es dir oben erklärt habe, kannst Du dir den Widerspruch unter Umständen auch sparen und gleich eine mögliche kostenlose Familienversicherung durch ein Elternteil prüfen lassen.

Also Wärmemiete durch die Personen im Haushalt teilen, zu diesem Teilbetrag dann deinen Regelbedarf von 451 Euro addieren, dass wäre dein Bedarf im Haushalt deiner Eltern.

Dann Bafög - und Kindergeld addieren, wenn Du nicht mehr als 538 Euro Brutto gleich Netto verdient hast, sonst käme dazu noch ein Teil als anrechenbares Erwerbseinkommen dazu.

Ist diese Summe höher als dein Bedarf, dann warst Du aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern raus und es bestand kein Anspruch mehr auf Leistungen inkl.des Beitrags für die Krankenkasse.

...zur Antwort

Wenn Du nicht mehr bei den Eltern lebst und gemeldet bist, eine eigene Meldeanschrift hast und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst, kannst Du bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen.

Findest Du zum Ausdrucken im Internet.

Nach Prüfung und Bewilligung würdest Du dann das Kindergeld direkt von der Familienkasse ausgezahlt bekommen.

...zur Antwort

Wenn das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hat und der Auszug wegen der Ausbildung oder Studium notwendig war, der Bafög - Antrag auf Grund von zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde, dann müssen die Eltern Unterhalt zahlen.

Das sollte aus dem Bafög - Bescheid ersichtlich sein.

Einem Kind welches nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, steht derzeit theoretisch ein Unterhalt von monatlich 930 Euro zu.

Unter 25 Jahren stünde dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, dass wird darauf voll angerechnet und wenn man noch eine Vergütung bekommen würde, dann die Nettovergütung bis auf einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro auch.

Deine Unterhaltsansprüche musst Du ab der Vollendung des 18 Lebensjahres bei beiden Elternteilen selber geltend machen.

...zur Antwort

Das kein Anspruch mehr auf Bafög - besteht ist dein Problem, dass Jobcenter wird das Bafög - weiterhin als fiktives Einkommen auf deinen Bedarf anrechnen.

Wenn dein Bedarf inkl.der halben Warmmiete bei 819 Euro liegt, sollte darin der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 451 Euro ab Vollendung des 18 und unter 25 Lebensjahres enthalten sein.

Demnach sollte der Kopfanteil der Warmmiete bei 368 Euro und die gesamte Warmmiete bei 736 Euro liegen.

Unter 25 Jahren steht dir der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto zu.

Wenn Du ein höheres Bruttoeinkommen erzielst, kommen darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Es könnte dadurch das volle Kindergeld dann als Einkommen deiner Mutter auf ihren Bedarf angerechnet werden.

Müsste man dann anhand deines Brutto und Nettoeinkommens genau berechnen.

...zur Antwort

Ich gehe einmal davon aus, dass diese 815 Euro in deinem Azubivertrag stehen, dann handelt es sich nämlich um die Bruttovergütung.

Davon gehen dann zumindest Sozialabgaben für Rente, Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung ab und wenn Du so 1200 Euro Brutto hättest, dann später auch noch Lohnsteuern.

Du hast die Steuerklasse 1, im Internet findest Du kostenlose Brutto / Nettorechner, da kannst Du dir berechnen lassen was in etwa an Nettovergütung aufs Konto überwiesen wird.

Sollten so um die 640 Euro Nettovergütung sein, die Du dann vom Ausbildungsbetrieb aufs Konto bekommen solltest.

Nun zu deiner eigentlichen Frage, deine Vergütung bekommst Du natürlich voll auf dein Konto gezahlt, davon nimmt dir das Jobcenter nichts weg, sie wird aber entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Da Du noch unter 25 bist, gilt für dich als Azubi, Stundent oder Schüler der seit Juli 2023 erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto.

Diese 538 Euro Brutto gleich Netto hättest Du dann schon einmal als Freibetrag für dich zur Verfügung, ohne das etwas auf deinen Bedarf angerechnet wird.

Deine Bruttovergütung liegt aber über der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto, deshalb kommen noch weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Von 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto 39 % und bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Bei dir wären das dann von 538 Euro Brutto bis zu 815 Euro Brutto = 323 Euro x 30 % = 96,90 Euro weiterer Freibetrag.

538 Euro erhöhter Grundfreibetrag + weitere 96,90 Euro Freibetrag nach Paragraf 11 b SGB - ll = gesamter Freibetrag von 634,90 Euro.

Würdest Du also angenommen von deinen 815 Euro Bruttovergütung um die 640 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen, würde der Freibetrag theoretisch davon abgezogen, es blieben dann angenommen nur um die 5,10 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Hättest also bis auf diese etwa 5 Euro deine komplette Nettovergütung für dich zur Verfügung.

Den Rest bis zu deinem Bedarf bekommt deine Mutter weiterhin vom Jobcenter für dich als Aufstockung gezahlt, natürlich unter Berücksichtigung von Kindergeld und ggf.geringeren Unterhalt vom Vater.

...zur Antwort

Unter 25 wirst Du eine Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum nur mit einem wichtigen Grund und erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bewilligt bekommen.

Das Du nach einem Auszug in Ruhe nach Arbeit suchen kannst ist mit Garantie kein wichtiger Grund.

...zur Antwort

Ein möglicher Bafög - Anspruch wird nach dem Bruttoeinkommen der Eltern und den individuellen Umstände berechnet.

Wohngeld ist kein Erwerbseinkommen, muss deshalb im Antrag auch nicht angegeben werden.

Oder hast Du etwa im Antrag die Frage nach Wohngeld gefunden ?

Wenn Du dann Bafög - bewilligt bekommen solltest, dann müssen das deine Eltern der Wohngeldbehörde melden und nachweisen, dann wird man den möglichen Anspruch neu berechnen.

...zur Antwort

Im Regelfall hat man sein Bafög - und unter 25 Jahren Kindergeld von derzeit 250 Euro.

Oder wenn auf Grund von zu hohem Einkommen der Eltern wenig oder kein Anspruch auf Bafög - bestehen würde, dann auf entsprechende Unterhaltszahlungen der Eltern.

...zur Antwort

Wenn Du einen freiwilligen Dienst gemacht hast, dann werden auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.

Du müsstest innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, dann hättest Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 von der Agentur für Arbeit erfüllt.

Stehst Du dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung, stünde dir min.für 6 Monate ALG - 1 von der Agentur für Arbeit zu, da würden dann auch deine Beiträge an die Krankenkasse und Rentenversicherung gezahlt.

Sonst wirst Du wohl im Monat mit um die 230 Euro rechnen müssen.

Im Studium kannst Du dich günstiger durch den Studententarif versichern.

...zur Antwort

Kinder unter 25 Jahren wohnhaft bei den Eltern im Haushalt bilden mit ihnen eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn das Kind seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Das Kind kann dann nur gemeinsam mit den Eltern einen Anspruch auf Bürgergeld haben, es hat unter 25 Jahren keinen eigenständigen unabhängigen Anspruch darauf.

Nur wenn die Eltern den Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten, käme dann eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter für die ganze Familie in Betracht.

Kein Anspruch auf Leistungen = keine Zahlung des Krankenkassenbeitrags.

...zur Antwort