Außer dass du dir teilw. selber Widersprichst, gehe ich mal auf ein paar Punkte ein:
Erst jetzt, rund ein Jahr später, habe ich einen Brief vom Gericht (Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid, Aktenzeichen liegt vor) erhalten.
Was denn nun? Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid?
Jetzt wird es spannend, du sagst 2 Dinge:
--- Ich habe jedoch weder vom Verkehrsbetrieb noch von einem Inkassobüro vorher Post oder Mahnungen erhalten – weder an meiner damaligen noch an meiner aktuellen Adresse.
--- Laut Schreiben ist auch ein Inkassounternehmen beteiligt, das offenbar zusätzliche Kosten aufgeschlagen hat.
Wenn es Schreiben gegeben haben soll, wo gingen diese dann hin?
Ohne ein vorheriges Mahnverfahren, kann kein Gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. So oder so ist das vermeintliche Inkasso hier in der Beweispflicht dir Mahnungen geschickt zu haben UND dass sie auch bei dir ankamen.
Die Tatsache dass die Briefe womöglich aber gar nicht zurück zum Absender gingen bedeutet ja, sie gingen irgendwo hin. Aber wie gesagt, das Inkasso muss beweisen dass die Briefe BEI DIR zugestellt wurden.
Ich habe die Frist im Bescheid bemerkt (14 Tage nach Zustellung) und möchte rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Das solltest du bei einem Mahnbescheid dann auch definitiv tun.
Ist die Forderung in voller Höhe (230 €) rechtmäßig, obwohl ich eigentlich nur ein gültiges Ticket vergessen habe?
Woher sollen wir das wissen, wenn du uns nicht einmal eine Forderungsaufstellung vorlegst ?
Welche Chancen bestehen, die Forderung auf die reine Bearbeitungsgebühr zu reduzieren?
Von 0 - 100 %. Einen Grund nannte ich bereits der davon abhängig ist.
Sollte ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und gleichzeitig auf das vergessene Ticket verweisen?
Sagte ich bereits.
Falls die 14-Tages-Frist bereits verstrichen ist: Macht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) Sinn, da ich zuvor keine Post/Mahnung erhalten habe?
Solltest du gegen den Mahnbescheid nicht widersprechen, wirst du einen Vollstreckungsbescheid erhalten.
Gegen diesen kannst du zwar auch binnen 14 Tage Widersprechen, dies steht jedoch meist nirgendwo und musst du händisch machen (eigenes Schreiben aufsetzen) - ABER - Ab dem Tag der Ausstellung, auch trotz Widerspruch gegen den VB, ist dieser Titel 30 Jahre gültig UND kann auch jederzeit Zwangsvollstreckung durchgeführt werden (Sach-, Konto-, Lohnpfändung).
Ist es notwendig, dass ich einen Anwalt im Klageverfahren vertrete, oder reicht zunächst mein eigener Widerspruch
Ein Mahnbescheid ist kein Klageverfahren.
Es besteht keine Anwaltspflicht um einem Mahnbescheid zu widersprechen.
Widerspricht man gegen den Mahnbescheid, hat der Antragssteller 2 Optionen.
Er erhebt Klage oder fordert außergerichtlich weiter bei dir ein.
Erst wenn ein Klageverfahren eröffnet wird, wäre es zu Empfehlen einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn man juristisch nicht bewandert ist. Das erleichtert einem das ganze und im Fachjuristendeutsch, kann man da deutlich mehr erreichen.
Notwendig ist ein Anwalt aber nicht.
Erst wenn das Gericht ausdrücklich auf die Anwaltspflicht hinweist.