Was passiert, wenn man mit BF17 ohne Begleitperson fährt? (Strafen, Probezeit, Aufbauseminar, Punkte usw.)?
ich hab mal ein paar Fragen zum BF17 (Begleitetes Fahren mit 17), speziell dazu, was passiert, wenn man ohne die eingetragene Begleitperson fährt. Ich möchte gerne verstehen, wie das rechtlich genau eingeordnet wird:
Ist das eigentlich eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit?
Kann so etwas wirklich eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen?
Wie hoch ist das Bußgeld und gibt es Punkte in Flensburg?
Wird einem direkt der Führerschein entzogen oder kann man ihn trotzdem behalten?
Muss man zwangsläufig ein Aufbauseminar machen oder hängt das von der Punkteanzahl ab?
Ich hab gehört, man bekommt erst bei 2 Punkten ein Aufbauseminar – aber Fahren ohne Begleitperson gibt doch nur 1 Punkt? Wie passt das zusammen?
Zählt das als A- oder B-Verstoß und was bedeutet das für die Probezeit?
Wäre nett, wenn jemand den ganzen Ablauf mal verständlich und genau erklären kann , vor allem wie streng das wirklich geahndet wird und was einem wirklich droht, wenn man das (z. B. nur einmal) macht und man vorher noch garnicht aufgefallen ist
Danke im Voraus.
2 Antworten
Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
Schlimm, ne? Man könnte fast meinen, dass die meisten Fragen hier sich mit einer Google Suche beantworten ließen...
aber echt, ja... ich schätz mal locker 50% könnten so gelöst werden für die Fragesteller und das sogar noch schneller als hier die Frage zu formulieren und dann auf Antwort warten
Ich habe im Vorhinein schon gegoogelt, jedoch hatte ich gehofft, hier Erfahrungswerte von anderen zu bekommen, die so etwas selber schon einmal hatten, da für mich aus Google nicht klar hervor ging, ob die Polizei bei der Entscheidung Ermessensspielraum hat, oder ob sie die Fahrerlaubnis zwangsläufig entziehen müssen. Weil Laut meinem vorherigen Wissen, hat die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten einen gewissen Ermessensspielraum.
Die Polizei hat hier nix zu sagen: DIe melden das weiter und dann bekommst Post vom zuständigen Amt und aus Flensburg
Damit sind wir nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG), sondern "nur" im OWI-Bereich (251a BKat). Reicht aber auch schon:
Für den Verstoß gegen § 48a Abs. 2 Satz 1 FEV gibt es eine Geldbuße von 70 € (TBNR 248612; 251a BKat) zzgl. 28,50 € Verwaltungskosten: (§ 107 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG) und einen Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.3.2 FeV), der 2,5 Jahre lang stehen bleibt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a StVG).
Außerdem wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG). Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein Aufbauseminar vorausgesetzt (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG).
Weiterhin handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß innerhalb des Probezeit (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV). Auch deshalb wäre im Regelfall ein Aufbauseminar anzuordnen, was wiederum zwingend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre mit sich bringen würde (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG). Ob § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG diese Regelung verdrängt oder ergänzt, ist für mich aktuell nicht klar erkennbar.
Auch ob auf einen solchen Widerruf der Fahrerlaubnis analog zu einer Entziehung selbiger § 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG anwendbar ist, ist mir aktuell unklar. Ich sehe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, sodass ich aktuell eher nicht davon ausgehe.
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Ich hab gehört, man bekommt erst bei 2 Punkten ein Aufbauseminar –
Das ist nicht korrekt. Die entscheidende Frage ist, ob es sich um einen s.g. A- oder B-Verstoß handelt. Für die Einstufung ist Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV maßgeblich, demzufolge handelt es sich eindeutig um einen A-Verstoß, der bereits beim ersten Mal Probezeitmaßnahmen nach sich zieht. Ist hier aber relativ unerheblich, da die Fahrerlaubnis ohnehin zwingend widerrufen
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
was das Internet nicht so alles kostenlos und bereitwillig zur Verfügung stellt. ist schon echt erschreckend