Was passiert, wenn man mit BF17 ohne Begleitperson fährt? (Strafen, Probezeit, Aufbauseminar, Punkte usw.)?

2 Antworten

Von Experten Crack und MichaelSAL74 bestätigt
Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.

Fahranfänger/innen und „Begleitetes Fahren ab 17“

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – AM, A1, A2, B, L

MichaelSAL74  10.04.2025, 18:14

was das Internet nicht so alles kostenlos und bereitwillig zur Verfügung stellt. ist schon echt erschreckend

SirLucifer97  10.04.2025, 18:15
@MichaelSAL74

Schlimm, ne? Man könnte fast meinen, dass die meisten Fragen hier sich mit einer Google Suche beantworten ließen...

MichaelSAL74  10.04.2025, 18:18
@SirLucifer97

aber echt, ja... ich schätz mal locker 50% könnten so gelöst werden für die Fragesteller und das sogar noch schneller als hier die Frage zu formulieren und dann auf Antwort warten

Pstroop7 
Beitragsersteller
 10.04.2025, 18:23
@MichaelSAL74

Ich habe im Vorhinein schon gegoogelt, jedoch hatte ich gehofft, hier Erfahrungswerte von anderen zu bekommen, die so etwas selber schon einmal hatten, da für mich aus Google nicht klar hervor ging, ob die Polizei bei der Entscheidung Ermessensspielraum hat, oder ob sie die Fahrerlaubnis zwangsläufig entziehen müssen. Weil Laut meinem vorherigen Wissen, hat die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten einen gewissen Ermessensspielraum.

MichaelSAL74  10.04.2025, 18:27
@Pstroop7

Die Polizei hat hier nix zu sagen: DIe melden das weiter und dann bekommst Post vom zuständigen Amt und aus Flensburg

Damit sind wir nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG), sondern "nur" im OWI-Bereich (251a BKat). Reicht aber auch schon:

Für den Verstoß gegen § 48a Abs. 2 Satz 1 FEV gibt es eine Geldbuße von 70 € (TBNR 248612; 251a BKat) zzgl. 28,50 € Verwaltungskosten: (§ 107 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG) und einen Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.3.2 FeV), der 2,5 Jahre lang stehen bleibt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a StVG).

Außerdem wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG). Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein Aufbauseminar vorausgesetzt (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG).

Weiterhin handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß innerhalb des Probezeit (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV). Auch deshalb wäre im Regelfall ein Aufbauseminar anzuordnen, was wiederum zwingend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre mit sich bringen würde (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG). Ob § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG diese Regelung verdrängt oder ergänzt, ist für mich aktuell nicht klar erkennbar.

Auch ob auf einen solchen Widerruf der Fahrerlaubnis analog zu einer Entziehung selbiger § 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG anwendbar ist, ist mir aktuell unklar. Ich sehe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, sodass ich aktuell eher nicht davon ausgehe.

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Ich hab gehört, man bekommt erst bei 2 Punkten ein Aufbauseminar –

Das ist nicht korrekt. Die entscheidende Frage ist, ob es sich um einen s.g. A- oder B-Verstoß handelt. Für die Einstufung ist Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV maßgeblich, demzufolge handelt es sich eindeutig um einen A-Verstoß, der bereits beim ersten Mal Probezeitmaßnahmen nach sich zieht. Ist hier aber relativ unerheblich, da die Fahrerlaubnis ohnehin zwingend widerrufen

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.