Unterhalt ab 18 für Azubi der ausziehen will?

5 Antworten

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss sich das Kind selber um einen möglichen Unterhaltsanspruch kümmern.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann sich das Kind zur Berechnung noch ans Jugendamt wenden.

Bei der Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen beider leiblicher Elternteile relevant.

Wenn er aber ab 18 auszieht und eine betriebliche Berufsausbildung macht, dann muss er erst einmal bei der Agentur für Arbeit einen BAB - Antrag stellen, darauf kannst Du und die Mutter auch bestehen.

Denn da wird dann anhand eures Einkommens und seiner Nettovergütung ein möglicher Anspruch berechnet und im Bescheid würde dann auch der Bedarf des Kindes stehen, was es ggf.noch an BAB - bekommt und was ggf.je nach Einkommen von Vater oder Mutter gezahlt werden müsste.

Aber auch das wäre dann nicht zwingend zu zahlen !

Denn zieht das Kind aus, dann stünde dem Kind derzeit ein Unterhalt von monatlich 930 Euro zu.

Die Nettovergütung würde im Regelfall bis auf monatlich 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Also blieben bei angenommen 700 Euro Nettovergütung noch 600 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Dazu käme das volle Kindergeld von derzeit 250 Euro, zusammen käme man dann auf min. etwa 850 Euro anrechenbares Einkommen.

Da würde dann bis zu den 930 Euro wenn überhaupt nicht mehr viel fehlen, was dann je nach bereinigten Nettoeinkommen von dir und der Mutter noch an Unterhalt zu zahlen wäre.

Es blieben dann ja ggf.bei 700 Euro Nettovergütung nur noch ein ungedeckter Bedarf von 80 Euro, der dann von euch Eltern ggf.je nach bereinigtem Nettoeinkommen anteilig zu zahlen wäre.

Bei 800 Euro Nettovergütung + Kindergeld bestünde gar kein Anspruch mehr auf Unterhalt.

1.) der Neu-Verdiener wird definitiv zu gar nichts herangezogen. Da gilt gar nichts.

2.) Vater muss weiterhin Unterstützung zahlen, denn Eltern sind grundsätzlich verpflichtet eine Erstausbildung zu bezahlen auch. Welcher Anspruch daraus finanzieller Art entsteht, hängt von deinen Lebensumständen ab (Verdienst usw.)

3.) dafür gibt es auch Tabellen im Internet, wo du grob nachlesen kannst.

4.) Kindergeld steht dem 18-jährigen in Ausbildung auf jeden Fall zu (bis 23 Jahren, wenn solange in Ausbildung), ich weiss nicht, wer da der Empfänger ist. Aber der 18-jährige kann beim Amt eine Umleitung beantragen auf sein Konto, falls Kindergeld-Empfänger nicht freiwillig rausrückt. Aber dazu braucht es Antrag---leider...

Born2per4m 
Fragesteller
 21.09.2023, 12:15

also es ist klar der neue Mann wird nicht herangezogen.... nur wie errechnet sich das Einkommen der Mutter.... wenn sie nichts vom Amt bekommt oder gewillt ist zu arbeiten? ist das mit 0 € anzusetzen?

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Das würde ich von einem Anwalt berechnen lassen. Der wird die Einkünfte aller Beteiligten gegen rechnen und dann feststellen, ob und in welcher Höhe der Sohn Unterstützung bekommt. Kindergeld steht dem Sohn zu, wenn er nicht mehr zuhause wohnt (so zumindest mein Wissensstand).

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Mein "Lebensbuch" erweitert sich täglich durch Erfahrungen.

kind hat mit kindergeld genügend einkommen um seinen unterhalt selbst zu bestreiten. weder vater noch mutter zahlen hier noch etwas

Das hängt vom Einkommen des Vaters ab. Das Einkommen des Stiefvaters ist allenfalls zur Berechnung eines virtuellen Taschengeldes der Mutter relevant, welches wahrscheinlich nicht für einen Unterhaltsanspruch reichen dürfte.