Theoriestunden abgelaufen?
hallo
und zwar habe ich mich letztes jahr in der Fahschule im Juli angemeldet. hab die 14 stunden abgessen also im unterricht und hab auch alle nötigen fahrstunden für b196 absolviert.Hatte bisher 2 theorietests in der Tüv stelle und beide male knapp verkackt. Jetzt hat mich die Fahrschule angerufen das meine Papiere im september ablaufen und ich mich nochmal erneut anmelden muss, bezahlen und von neu 14 std Rumsitzen muss:
Dachte das die Papiere erst in 2 jahren ablaufen?
Ich weiss nur das wenn man die theorieprüfung geschafft hat das die dann 1 jahr hält.
2 Antworten
Die Theoriestunden musst du nicht erneut besuchen.
Deine Fahrschule ist verpflichtet, dir eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, §6 Abs 2 FahrschAusbO:
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
Solange aus dieser Bescheinigung hervorgeht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kannst du dich damit zur Theorieprüfung anmelden, §16 Abs 3 FeV:
Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
Wenn dein Vertrag mit der Fahrschule befristet war, wovon ich ausgehe, wirst du dich neu anmelden müssen.
12 Monate nach Eingang des Führerscheinantrags muss die Theorieprüfung bestanden worden sein, weitere 12 Monate später die praktische Prüfung.
Wird das nicht erfüllt, muss der Führerschein neu beantragt werden.
D.h Rumsitzen muss ich nicht aber nur neu bezahlen