Straßensperre an Karneval?

8 Antworten

Streng genommen ist es nicht erlaubt. Wir haben als Kinder aber auch immer die Autos zum Anhalten genötigt, um "Narrenzoll" zu verlangen. Die meisten Autofahrer sahen das locker und hatten - wohl aus Erfahrung - genügend Süßigkeiten dabei. Manche haben uns auch 50 Pfennige gegeben, um weiterfahren zu dürfen. Nur wenn die Mutter es mitbekam, gab es heftigen Ärger. Von ihr aus war es nämlich ganz und gar nicht erlaubt! Inzwischen verstehe ich das auch, weil es doch nicht ganz ungefährlich ist. Es gab und gibt nämlich auch die Autofahrer, die nicht anhalten. Deshalb kann ich die Mütter (inzwischen) verstehen, wenn sie es ihren Kindern verbieten.

Eigentlich nicht. Das ist im rechtlichen Sinne mind. eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn nicht schlimmeres, Nötigung z.B. Und ganz streng genommen gilt das auch an Fasnacht.

Aber, man lässt gerne mal die Kirche im Dorf und den Kindern ihren Spaß, nur von Hauptdurchgangsstraße scheucht man sie weg, aus Gefahrengründen.

Ich hab gar mal gesehen, dass die Polizei brav Fasnachtszoll entrichtet hat, eine Tüte Berliner für die Kleinen.

Anders sieht es dabei aus, wenn Erwachsene das machen. Nicht jeder ist ein Fasenachter und einige reagieren, wenn dann auch Erwachsene da rumstehen, etwas erbost darüber.

Dann gibt ein Wort das andere, der eine will nicht weg ehe der nicht bezahlt, der Andere schreit rum, das besoffene Menschlein soll jetzt endlich den Weg freigeben und am Schluß ist der Streit da. Beleidigungen, Sachbeschädigungen bis hin zu Körperverletzungen, alles schon dagewesen, zumal die Leutchen dann seltens nicht besoffen sind.

Hierbei versteht man dann von Seiten der Polizei gar keinen Spaß mehr, denn auch im Karnevalskostüm gelten die Gesetze nach wie vor.

Das ist genauso erlaubt wie an jedem anderen Tag.

Nämlich gar nicht.

Im Gegenteil dürfte das erhebliche rechtliche Folgen nachsich ziehen:

  • Nötigung
  • gefähbrlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • belästigung der Allgemeinheit

Und sicher noch einiges mehr.

Das sollte man also besser lassen, es gibt sicher Leute die das nicht so toll finden. Zumal das auch nicht ganz ungefährlich ist.

Aber wenn man in ner Gegend wohnt von der man weiss das die Leute darauf eingehen kann man das ja mal versuchen.

Nils2  05.03.2011, 12:49

In dem Punkt "nicht ganz ungefährlich" gebe ich Dir Recht. Ansonsten: Nötigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Siehe weiter unten.

Belästigung der Allgemeinheit kann zutreffen, ist aber eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Es greift nach wie vor trotzdem § 19 StGB.

Also: Kirche im Dorf lassen.

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Aronphoenix  05.03.2011, 13:57
@Nils2

Klar, wenn die Kinder wirklich Kinder (Also U14 sind) sindkann, zumindest Strafrechtlich, nichts passieren.

Ich persönlich lasse die Kirche auch im Dorf. Aber nach meiner Meinung wurde ja nicht gefragt ;)

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Nils2  05.03.2011, 18:08
@Aronphoenix

Es geht nicht um die Meinung. Was die Straftaten angeht, war die Aussage ja auch objektiv falsch.

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Aronphoenix  06.03.2011, 18:48
@Nils2

Naja, zumindest der Objektive Tatbestand könnte erfüllt sein.

Ob jetzt auch eine verurteilung möglich ist, hängt dann wieder von anderen Dingen ab (z.B: der SChuldfähigkeit, wie du richtig korrigiert hast).

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Nils2  08.03.2011, 23:27
@Aronphoenix

Nö. Nötigung ist nur schwer begründbar, was hier aber noch niemand getan hat. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr scheidet ebenfalls objektiv aus.

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Nein, liebe Kinder, das ist nicht erlaubt sondern ein gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr und kann eine Anzeige nach sich ziehen. Ausserdem erfüllt es bei nicht weiterfahren lassen der Autos wenn die Fahrer nichts geben wollen oder können den Straftatbstand der Erpressung, Nötigung und Wegelagerei.

Nils2  04.03.2011, 20:21

Das ist doch Bullshit. Schau Dir bitte selbst erst einmal die Tatbestände der Erpressung und Nötigung im StGB an. Vielleicht auch § 19. Und dann sag mir bitte, unter welchem Paragraphen ich "Wegelagerei" finde.

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Atasco  04.03.2011, 20:29
@Nils2

Wenn ich jemanden an seinem Recht (hier die freie Wegnutzung) hindere, indem ich eine Gegenleistung dafür verlange zu der ich nicht befugt bin weil ich ihm ansonsten sein Recht verwehre, dann ist das Nötigung. Wenn ich jemanden unter Druck setzte um eine mir nicht zustehende Leistung für etwas zu bekommen was eigentlich selbstverständlich ist und/oder ihm mit Dingen drohe die ihm Schaden können (beides ist in diesem Fall möglich), so ist dies Erpressung oder im letzteren Fall kann dies auch als Raub gewertet werden, wobei in einer Situation wie der hier beschriebenen der Volksmund gerne von "Wegelagerei" spricht.

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Nils2  05.03.2011, 12:44
@Atasco

Nötigung ist sehr streitbar bei Deiner Erklärung. Ich sehe, Du hast immer noch nicht ins StGB geschaut. Was soll denn hier die "Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel" sein? Die Rechtsprechung sagt außerdem: Auch das Bundesverfassungsgericht (in NJW 1995, 1141) hat eine zu weite Auslegung des Gewaltbegriffs im Zusammenhang mit Sitzblockaden für verfassungswidrig erklärt, soweit die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangseinwirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist. Der BGH (NJW 1995, 2643 ff.) folgert daraus, dass es sich dabei nur um solche Fälle handele, wo die Blockierer nur körperlich anwesend sind und der genötigte Kraftfahrer hierdurch nur einer psychischen Zwangseinwirkung ausgesetzt ist.

Erpressung kommt nach wie vor überhaupt nicht infrage. Wie gesagt, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Und Raub ist totaler Schwachsinn.

Es ist sehr schade, dass manche Leute ihre persönlichen Volksmund-Vorstellungen hier mit einer Bestimmtheit verkaufen, dass der Laie es für bare Münze nehmen könnte.

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totolotto  05.03.2011, 02:30

Da können die Gören aber von Glück reden, dass sie noch nicht strafmündig sind.

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Atasco  05.03.2011, 07:22
@totolotto

Angezeigt werden können sie totzdem und auch wenn sie letztendlich Strafunmündig sind, könnten die Eltern belangt werden.

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Nils2  05.03.2011, 12:46
@Atasco

Wie können die Eltern denn belangt werden? Du hast sehr schwere Straftaten in den Raum geworfen. Insbesondere Raub ist ein Verbrechen, das mit nicht weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird. Müssen die Eltern dann anstatt der Kinder ins Gefängnis?

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Atasco  05.03.2011, 19:29
@Nils2

Verletzung der Aufsichtspflicht .... wenn dir das was sagt.

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Nils2  05.03.2011, 22:25
@Atasco

Sagt mir vermutlich mehr als Dir. § 832 BGB? Dann müsste der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt haben. Wird hier nicht gegeben sein, denn man darf in Deutschland seine Kinder noch zum Spielen hinauslassen. Die Aufsichtspflichtverletzung muss außerdem ursächlich für den entstandenen Schaden sein. Ist ebenfalls schwer/nicht beweisbar. Eltern haften dann für den entstandenen Schaden, müssen dann also die Bonbons oder 50 Cent ersetzen, die das Kind vom Autofahrer erhalten hat.

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Das BGB ist jedoch Zivilrecht und nicht Strafrecht. Das Ersatzweise Belangen der Eltern, weil ihre Kinder nicht strafmündig sind, ist (wieder einmal) eines: Bullshit.

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Einigen wir uns auf: Wo kein Kläger, da kein Richter! Niemand, der bei Verstand ist, wird die (tatsächlich) erfüllten Straftatbestände der Kinder zur Anzeige bringen.

Meandor  05.03.2011, 17:19

Idioten gibt es überall. Leider.

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