Als Ausländer in Deutschland!

Heute wurde ich auf der Autobahn angehalten. Da war so ein BMW der mich raus gewunken hat. Nunja, ist ja einigermaßen "normal". Es kamen 2 Polizisten aus dem Auto auf meines zu. Diese forderten mich auf meine Papiere rauszugeben und de Motor abzustellen. Was ich ohne zu meckern gemacht habe.

Anschließend wurde meine Identität anhand meines Ausweises überprüft - ich habe weder Vorstrafen noch andere negative Erscheinungen in Bezug auf das deutsche Rechtssystem.

Es ist nun mal so,ich bin Deutscher mit kurdischen Wurzeln. Ich versuche mich stets anzupassen, und Lebe ein normales Leben, wie jeder andere auch. Mein Name hört sich zwar nicht deutsch an, und ich esse auch kein Schweinefleisch, dennoch denke ich dass ich gut integriert habe. Ich habe "Deutsche" Freunde, ich bin berufstätig und habe mir bisher nichts zu schulden kommen lassen.

Doch habe sie, die Polizisten, mich nicht gehen lassen. Sie sagten dass solche Menschen wie "Wir" immer etwas zu verheimlichen hätten. Ich war auf dem Weg nach Hause, von der Arbeit. Zuerst haben Sie alles auf die Straße geräumt, mein ganzes Auto wurde entleert. Als die Herren nichts finden konnte, fragte ich ob ich nun nach Hause könne. Die lachten und sagten auf eine herablassende Art und Weise, das wir noch lange nicht fertig wären.

Sie ruften, wie zu erwarten, die Hundestaffel um nach Betäubungsmittel zu suchen. Also musste ich gezwungenermaßen 20 Minuten warten. Auf der Autobahnraststätte waren glücklicherweise noch andere Menschen, unter anderem ein älteres Ehepaar vermutlich auf dem Weg in den Urlaub (Anhand des Gepäckes und der Kleidung konnte ich dies entnehmen). Diese fingen mit den Polizisten eine unüberhörbare Konversation an, und sagten wortwörtlich : " Dieses Pack macht unser Land kaputt. Wir sind gerade auf der Flucht von ihnen (Anspielung auf den Urlaub, auf dessen Wege sich das ältere Ehepaar befand)

Nun kam endlich die Hundestaffel an, um mein Auto nach Betäubungsmittel zu untersuchen. Einer der Polizisten sagte dem Hundeführer : "Ali Baba hat vermutlich Sprengstoff dabei". Dieser Witz war natürlich so Niveaulos, dass sich der Hundeführer darauf einfach einlassen musste. Es wurden etliche Zigaretten geraucht, und anschließend endlich angefangen.

Als die Polizisten merkwürdiger Weise nichts finden konnte, packten sie den Hund wieder in den Koffer und stiegen ein.

Später ist mir aufgefallen, dass mein Laptop einen Displayschaden erleiden hat, da er grob auf den Rasen geworfen wurde, beim entladen. Doch wie es kommen musste, bekam ich einen Strafzettel in höhe von 50€ , weil ich angeblich nicht angeschnallt war, was nicht der Wahrheit entsprach.

Ich finde es wirklich traurig, wie ich mich durch mein Leben kämpfen muss, obwohl ich dieses Land sehr schätze und mich hier beheimatet fühle. Ich zahle Steuern, habe keine Vorstrafen, arbeite schon mein ganzes Leben lang. Schon immer musste ich mich durchkämpfen.

Könnt ihr mir evtl. Tipps geben, wie ich mich noch besser einbürgern könnte ?

...zum Beitrag

Kann es sein, dass der Grund, weshalb Du Dich hier bei Gutefrage.net beschwerst und nicht bei der zuständigen Stelle, ist, dass die Geschichte erfunden ist?

Wenn Du Dir ihr Kennzeichen gemerkt hast, könntest Du sie anhand davon benennen, wenn nicht, dann, wie hier bereits geschrieben wurde, anhand des Bußgeldbescheids oder der Terminalnummer, die auf der Quittung steht, wenn Du das Geld sofort bezahlt hast.

Aber Du hast nichts davon, stimmts?

Deine Story passt perfekt ins Böse-Polizei-Klischee. Verraten hast Du Dich aber anhand des "Strafzettels". Wie kommst Du denn auf einen Betrag von 50 €?

Ich weiß; klar, die Beamten haben Dir diesen Betrag genannt und aus Angst vor weiteren Repressalien hast Du ihnen diesen bar bezahlt und keine Quittung bekommen...

...zur Antwort

Vieles ist hier komisch; manches stimmt nicht.

  • Zu welchem Zweck wurde die ED-Behandlung angeordnet; was könnte sie beweisen?
  • Du hast den Beweiserhebungsantrag gestellt, die Speicherkarte der Kamera zu überprüfen. Dies hat offensichtlich nichts bewiesen.
  • Eine Verleumdung war dies gewiss nicht: siehe § 187 StGB.
  • Woher weißt Du, dass der Beamte mit dem Sohn der Anzeigeerstatterin unter einer Decke steckt? Woran hast Du das erkannt?
  • Bezügl. Deiner kriminellen Vorgeschichte kann ein Beamter nichts "behaupten". Rechtswirksame Verurteilungen werden im Bundeszentralregister erfasst, dem Richter liegt ein entsprechender BZR-Auszug in der Ermittlungsakte vor. D.h. ein Beamter kann nichts behaupten, weil er gar nicht danach gefragt wird. Auch Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, bevor es zu einer Verhandlung kam, haben dort ein Aktenzeichen und liegen dem Richter bei Bedarf vor. Über jedes eingestellte Verfahren hast Du einen Einstellungsbescheid bekommen. Auch hier kann wieder niemand etwas behaupten. Wurden Ermittlungsverfahren mangels erfülltem Tatbestand (sprich: unwirksame Strafanzeigen) erst gar nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben, sind diese erstens nichts wert, zweitens wären aber auch diese im polizeilichen Vorgangssystem erfasst. Auch hier kann nichts behauptet werden. Selbst wenn; ohne strafbares Verhalten eh egal.

Ich habe das Gefühl, Du tischst hier bewusst ein Märchen auf, um die Antwortgeber zu provozieren. Denn was Du beschreibst, kann SO nicht passiert sein.

Die Provokation hat auch Erfolg. Für Antwortgeber wie "BraunerBaer123" ist es ein gefundenes Fressen und Gelegenheit, seine grundsätzlich polizeifeindliche Einstellung und juristisches Halbwissen zum Besten zu geben.

...zur Antwort

Am besten ist es, den örtlich nächsten Einstellungsberater der Polizei zu kontaktieren. Der weiß über die typischen Traumverwendungen von Interessenten bescheid und kann auch noch einige Ergänzungen zum Polizeidienst geben.

Direkt nach der Ausbildung zur Reiterstaffel übernommen zu werden, ist absolut unvorstellbar.

Denn in den meisten Bundesländern wird eine mindestens zwei- bis vierjährige Einzeldiensterfahrung vorausgesetzt.

In manchen Bundesländern enthält die Erstverwendungszeit auch zwei bis drei Jahr Bereitschaftspolizei.

Wenn Du zur Reiterstaffel willst, musst Du Dich damit abfinden, zunächst einmal ganz normale Polizistin werden zu müssen.

Wenn es dann mit der Reiterstaffel nicht klappt, könntest Du in dem Beruf sehr unglücklich werden, darüber musst Du Dir vorher im Klaren sein.

...zur Antwort

Versuche im Internet oder über Deinen Händler Einsicht in die EU-Typengenehmigung Deines Pkw zu nehmen. Dort könnten noch weitere zulässige Rad-Reifen-Kombinationen angegeben sein.

Deine Wunschkombination (205/50) liegt im Gesamtdurchmesser des Rades genau 1 cm über dem maximalen genannten (195/50).

Gerade im Zusammenhang mit einer Tieferlegung könnte es im voll eingefederten Zustand der Stoßdämpfer dann zu Schleifen im Radkasten kommen.

Ich nehme allerdings an, dass die Toleranzen so groß sind, dass das noch gehen könnte.

Aber besser, Du sicherst Dich ab.

...zur Antwort

Ich empfehle Dir dazu mal einen Blick ins Strafgesetzbuch, ehe Du den reinen Vermutungen meiner Vorredner Glauben schenkst.

Im Strafverfahren muss man weder sich selbst noch Angehörige belasten.

(Angehörige in diesem Sinne sind gem. § 52 (1) StPO:

  1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;

  2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

  1. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.)

Nur in diesem Fall ist eine Falschaussage nicht strafbar.

Andernfalls könnte die Falschaussage - je nach Inhalt - Straftatbestände erfüllen, z.B.:

§ 258 StGB: Strafvereitelung § 164 StGB: Falsche Verdächtigung § 145d StGB: Vortäuschen einer Straftat

Hierfür kann es bis zu fünf Jahren Haft geben.

Vor Gericht kommen außerdem noch die §§ 153 ff StGB infrage.

Eine Falschaussage zu machen würde ich mir deshalb zweimal überlegen.

...zur Antwort

Habe ich.

Fazit:

Verstellbarkeit: Super - wenn man überhaupt Interesse an unterschiedlichen Positionen hat. Ich selbst schlafe nur darauf, und dass nur im waagerechten Zustand. Lohnt sich für mich also nicht.

Motor: Totaler Quatsch. Für junge bzw. gesunde Menschen totaler Humbug. Noch dazu ist eine Steckdose belegt.

Wie bereits geschrieben: Investiere das Geld besser in eine gute Matratze.

...zur Antwort

Es ist doch nicht Euer Ernst, tatsächlich auf diese absichtlich peinlich formulierte Trollfrage einzugehen, oder?

...zur Antwort

Das kann man ja nicht pauschal beantworten.

Einerseits verkürzen ständige sehr hohe Drehzahlen die Lebensdauer eines Motors.

Andererseits - und das hängt dann von dem einzelnen Fahrer/Team ab - bekommen diese Motoren ja auch mehr Wartung. Z.B. Ölwechsel (+ Filter, etc.) in Intervallen von einigen Stunden. Genauso Kerzen, Luftfilter und was es sonst noch so gibt.

Prüfe im Einzelfall, mit wem Du es zu tun hast. Von einem professionellen Team kannst Du möglicherweise besser kaufen als von einem Privatmann, der sein Motorrad nicht im Rennbetrieb hatte, es aber auch nur selten benutzt und dementsprechend nicht gewartet hat.

Ich selbst habe eine Vorführmaschine gekauft, mit der der Ladenbesitzer vorher höchstwahrscheinlich Rennen gefahren hat. Ergebnis: Kolbenklemmer bei 2000 km auf der Uhr. Das Gute: Ist innerhalb der Gewährleistungszeit passiert, d.h. er konnte mir einen neuen Motor bezahlen. ;)

...zur Antwort

Die Idee mit dem Bestatter ist zwar originell, aber dennoch bringen die Vorkenntnisse als Bestatter für den Polizeiberuf eher wenig.

Was sich gut machen könnte, sind z.B. Berufe, in denen zwischenmenschliche Kommunikation und Wertschätzung des Gegenübers Routine sind. Z.B. Berufe im Pflegebereich. Oder auch Rettungssanitäter.

Allgemein ist aber jegliche Berufserfahrung von Vorteil, weil Du dort ein sicheres Auftreten lernen dürftest, was Dir gegenüber jüngeren Bewerbern und auch Auszubildenden einen Vorteil verschafft.

Am besten fährst Du aber, wenn Du noch die Fachhochschulreife mit einjährigem Berufspraktikum (gerne auch in den o.g. Bereichen) an die Schule dranhängst.

Dann kannst Du Dich in jedem Bundesland auch für den gehobenen Dienst bewerben. Das bringt nicht nur mehr Gehalt bei der Polizei sondern auch die Chance für Dich, Dich gleichzeitig in allen 16 Bundesländern für die Ausbildung zu bewerben. Sollte es in Deinem Wunschbundesland aus irgendwelchen Gründen dann nicht klappen, hast Du noch 15 weitere Möglichkeiten, z.B. das Nachbarbundesland.

...zur Antwort

Interessant, dass Du seit dem 29.07.11 in der Zwischenzeit zum Fachmann geworden bist und Dein Vater es Dir inzwischen "verständlich erklärt" hat - nicht.

Auch, wenn Du inzwischen Fachmann bist, hier noch eine Hilfe von mir. Such Dir im Internet folgendes heraus:

Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein‐Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol)

NRW ist ein Beispiel. In Deinem Bundesland heißt die Vorschrift evtl. anders, aber eine ähnliche gibt es auf jeden Fall auch dort.

...zur Antwort

Aus dem Grund, weil sie es müssen. So wie Dabbel bereits geantwortet hat, haben schon Menschen im Polizeigewahrsam versucht sich umzubringen, Bedienstete zu verletzen oder gar geschafft, sich einen Schuss zu setzen (trotz Durchsuchung). Das lässt sich nur mit einer ordentlichen Durchsuchung verhindern. Die Anweisung dazu ist in der Polizeigewahrsamsordnung des jeweiligen Bundeslands zu finden. Beispiel NRW:

§ 6 Durchsuchung, Sicherstellung

(1) Gegenstände, die von dem Verwahrten mitgeführt werden, sind sicherzustellen, wenn sie verwendet werden können, um

  1. sich oder andere zu töten oder zu verletzen,

  2. fremde Sachen zu beschädigen oder

  3. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

In Betracht kommen z. B.:

Messer, Essbestecke, Schnürsenkel, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger, Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme, evtl. auch Arzneimittel.

Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung nicht unterliegen, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen.

Sichergestellte und verwahrte Gegenstände sind sorgfältig aufzubewahren. Sie sind unter genauer Bezeichnung in die Einlieferungsanzeige einzutragen. Bei Bargeld ist die Höhe des Betrages anzugeben. Die einzuliefernde Person soll die Eintragung bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu vermerken und von dem einliefernden Beamten mitzuzeichnen.

Bereits gefertigte Sicherstellungsprotokolle sind der Einlieferungsanzeige beizufügen.

(2) Der Verwahrte ist bei seiner Einlieferung in das Gewahrsam durch den aufnehmenden Beamten des Polizeigewahrsams auf die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände gründlich zu durchsuchen; dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung des Verwahrten nach vorübergehender Abwesenheit vom Gewahrsam, wenn die Durchsuchung nicht offensichtlich unnötig erscheint. § 163b Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bleibt unberührt. Bei der Übergabe eines Verwahrten an einen Beamten einer anderen Dienststelle ist eine erneute Durchsuchung durchzuführen, wenn sie nicht offensichtlich unnötig erscheint. Die Durchsuchung soll nicht in Gegenwart Unbeteiligter vorgenommen werden. Mit der Durchsuchung befasste Personen sind durch geeignete Vorsorge gegen tätliche Angriffe zu sichern.

(3) Eingelieferte Personen dürfen nur von Bediensteten des gleichen Geschlechts durchsucht werden.

...zur Antwort

Das ist absolut plausibel.

Bei fast keinem Apparat der Polizei wird die Rufnummer übermittelt. Die Gründe dafür sind vielfältig und dürften auf der Hand liegen.

Genauso, zu versuchen, den Termin zunächst mündlich zu vereinbaren. Weil es einfach Zeit spart. Bei schriftlichen Vorladungen wird aufgrund des Postwegs i.d.R. eine Frist von mindestens sieben Tagen eingeräumt. In dieser Zeit kann der Beschuldigte locker schon telefonisch sagen, dass er Interesse hat, den Termin wahrzunehmen, oder ob er fernbleiben wird. Sagt er von vornherein, dass er nicht kommt oder dass er sich von einem Anwalt vertreten lassen will, braucht der Sachbearbeiter nicht eine Woche oder länger zu warten, bevor er den Vorgang abschließt und zur Staatsanwaltschaft gibt. Bei Bedarf wird der Termin Dir auch gerne schriftlich bestätigt. Wenn Du am Telefon bereits zugesagt hast, kann dann auch ein kurzfristigerer Termin darin stehen.

Dies wird insbesondere bei "Pillepalle-Delikten" so gemacht.

Ob sie Dich auf dem Handy oder auf Festnetz anrufen, ist absolut egal. Man ruft Dich überall dort an, wo man hofft, dass man Dich erreichen kann. Weil es Zeit spart.

Die Polizei kann Deine Handynummer entweder von irgendeinem Zeugen haben, einem anderen Beschuldigten, der Dich ebenfalls beschuldigt, oder über ihre generelle Möglichkeit, gemäß § 112 TKG Mobilfunknummern festzustellen.

Da ist doch auch nichts dabei.

Nach persönlichen Daten würde die Polizei Dich am Telefon nicht fragen, denn sie hat andere Möglichkeiten, alles herauszubekommen, was sie wissen muss.

Dass der Polizeibeamte den Schriftweg tatsächlich vollends abgeblockt hat, dürfte eher Dein persönlicher Eindruck gewesen sein.

Im allerschlimmsten Zweifelsfall erkundigst Du Dich nach seinem Namen und seiner Dienststelle. Dann legst Du auf, rufst Deine örtliche Polizei über ihre zentrale Sammelrufnummer an (nicht über den Notruf) und lässt Dich dort mit ihm verbinden. Wenn er dann ans Telefon geht, dürfte das Beweis genug sein.

...zur Antwort

Das meiner Meinung nach richtige Verhalten hast Du selbst schon vorgeschlagen und steht auch hier über mehrere Antworten verteilt.

Ich würde es folgendermaßen machen:

Warte ab, ob überhaupt etwas kommt.

Kommt etwas, erstatte sofort Gegenanzeige wegen Nötigung und, einfach als "Schmankerl", zusätzlich wegen Mobiltelefonnutzung am Steuer (§ 23 (1a) StVO).

Für Dich spricht, dass eigentlich niemand sein Handy am Steuer griffbereit zum fotografieren haben dürfte, es sei denn, er hat schon vorher damit gerechnet, dass er etwas zu fotografieren bekommt. Warum hat er damit gerechnet?

Zugeben würde ich den Stingefinger frühestens, wenn Du das Beweismittel zu sehen bekommst. Du kannst es aber solange abstreiten wie Du willst, wegen des Grundsatzes, dass sich niemand selbst zu belasten braucht.

Mir persönlich wären meine Nerven zwar zu schade, aber die Alternative ist, die Flucht nach vorn anzutreten. D.h. wenn Du sein Kennzeichen noch hast, könntest Du ihn wegen Nötigung (und wegen des Handyverstoßes) anzeigen und abwarten, was passiert.

...zur Antwort

Obwohl ich nichts von Urheberrechtsverletzungen halte, muss ich einräumen, dass die diesbezüglichen Forderungen der Kanzleien teilweise unverschämt sind.

In Deinem Fall ist das bestimmt die Anwaltskanzlei Schutt+Wätke (oder so ähnlich).

Die machen nix. Zumindest haben sie vor Jahren bei einem Kumpel auch nichts gemacht. Also nicht bezahlen und Füße still halten. Wenn Du Glück hast, passiert nichts.

...zur Antwort
Von Polizei zur Strafanzeige gezwungen

Hallo,ich wurde vor wenigen Tagen von einem Mann während des chattens sexuell Beleidigt (kurz: er hat mir Nacktfotos von sich und ein Video auf dem er sich einen runterholt geschickt). Ich (17) war mit dieser Situation recht stark überfordert. Ich habe sowohl Name als auch Adresse des Mannes, ich habe alle Beweise auf meinem Laptop, aber ich war mir nicht sicher wie ich vorgehen wollte.Nur um mich beraten zu lassen bin ich dann ohne die Beweismittel zur Polizei. Dort sagte man mir, nachdem ich die Lage erklärte, dass eine Strafanzeige erstattet werden muss, da die Polizistin nun von einem Verbrechen bescheid weiss. Das war nicht wirklich mein Wille, ich brauchte noch Zeit um überhaupt für mich herauszufinden was nun das beste für mich ist. Da sie meinte ich muss nun noch eine Zeugenaussage machen blieb ich knapp eine Stunde dort und sagte aus. Als ich fertig war sagte sie mir ich sollte in den nächsten Tagen die Beweise auf eine CD gebrannt bei der Polizei vorbeibringen. Es ist nun mehrer Tage her und ich weiss immernoch nicht was ich tun soll. Ich möchte hier auch keine Aussagen wie: "Du musst die CD zur Polizei bringen, das Schwein muss vestraft werden". Ich möchte von euch wissen, ob die Polizei einen wirklich dazu zwingen kann eine Strafanzeige zu erstatten. Momentan weiss die Polizei nur den Ablauf, hat weder Beweise noch einen Namen vom Täter kann also nichts machen. Wenn ich verhindern will, dass die Strafanzeige vollzogen wird, kann ich einfach die CD mit den Beweisen nicht abgeben? Jemand sagte mir, dass ich deshalb dann wegen Falschaussage angeklagt werden könnnte, stimmt das?

...zum Beitrag

Also für Deutschland gelten folgende Vorschriften:

Der Sachverhalt, den Du geschildert hast, stellt eine sog. "exhibitionistische Handlung" dar. Diese ist eine Straftat gem. § 183 StGB. Schon das bloße Zeigen des Schniedels hätte gereicht um den Tatbestand zu erfüllen. Aber das Onanieren macht die Sache hieb- und stichfest.

Diese Tat wird gem. Abs. 2 zwar eigentlich nur auf Antrag verfolgt. Nicht aber bei besonderem öffentlichen Interesse. Dieses könnte hier angenommen werden, weil Du z.B. noch jung bist, also jugendlich. Über das Internet als Medium könnte auch evtl. öffentliches Interesse begründet werden. Vielleicht stellt die Polizei auch fest, dass es ein Wiederholungstäter ist. - Was definitiv in öffentlichem Interesse wäre.

Einen gestellten Strafantrag könntest zurückziehen und die Polizei würde Dich dann in Ruhe lassen. Aber aus o.g. Gründen ist eben gerade die Tat kein Antragsdelikt mehr, d.h. die Polizei wird von Amts wegen tätig. (Zu begründen über die Strafverfolgungspflicht gem. § 163 StPO.) --> Sie haben keine andere Wahl.

Gibst Du die CD nicht ab, könnte das Strafvereitelung sein. Es bestünde aber dann auch grundsätzlich die Möglichkeit, Deine Wohnung zu durchsuchen (gem. §§ 103, 105 StPO) und dann Deinen PC zu beschlagnahmen (gem. §§ 94, 98 StPO) und auszuwerten. Du weißt ja, selbst wenn Du alles gelöscht hast, stellen die das wieder her.

Ob diese Maßnahmen getroffen werden, kann ich nicht sagen. Nur, dass sie möglich wären. Geh allerdings davon aus, dass Deine Eltern auf jeden Fall informiert werden, weil Du minderjährig bist.

...zur Antwort

Eine komplett befriedigende Antwort darauf zu geben, ist hier nicht leicht, weil ich nicht genau weiß, worauf Deine Frage abzielt.

Also im Wesentlichen ergeben sich die Befugnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus entsprechenden Gesetzen.

Zur Gefahrenabwehr z.B. aus dem jeweiligen Polizeigesetz des Bundeslandes. Da ist von der einfachen Befragung bis hin zum Schusswaffengebrauch alles geregelt, was ein Polizeibeamter zur Gefahrenabwehr darf. Gefahrenabwehr heißt, eine Gefahr verhindern, auch eine Straftat. Ermittlungen nach einer Straftat sind Strafverfolgung. Die Befugnisse hierfür ergeben sich nicht mehr aus den Polizeigesetzen, sondern aus der Strafprozessordnung (StPO). Da stehen wiederum Befugnisse drin, die Polizei und Staatsanwälte haben.

Mit der Gefahrenabwehr hat die Staatsanwaltschaft nichts zu tun, deshalb spielen die Polizeigesetze auch keine Rolle für sie.

Wenn Du die Antwort noch etwas konkreter haben willst, sag, was Du brauchst.

...zur Antwort

Ich nehme an, Du bist Schriftstellerin und dies ist die Idee für einen Krimi.

Also in Deutschland stellt nicht die Polizei Todesart und -ursache fest, sondern ein Arzt der Humanmedizin. Oftmals der Notarzt. Weil dieser aber selten die Krankengeschichte nachvollziehen kann, schreibt er oft "unbekannte Todesart".

Die Rechtsgrundlagen jetzt haarklein zu erklären, würde hier den Rahmen sprengen. Sie Dir mal folgende Vorschriften an:

  • §§ 87 – 91 Strafprozessordnung
  • Nr. 33 – 38 RiStBV
  • §§ 6 – 11, 73 – 76 Infektionsschutzgesetz
  • §§ 24, 32 – 37, 40 Personenstandgesetz mit Ausführungsverordnung
  • Verordnung über das Leichenwesen
  • Gesetz über die Feuerbestattung

 

Obduktionen sollen immer vorgenommen werden bei:

  • Kindern/Jugendlichen
  • Drogentoten
  • Straftaten
  • Verkehrstoten  (nicht vorgegeben, aber sollte schon aua versicherungstechnischen Gründen gemacht werden)
  • Toten in der JVA
  • Wenn Angehörige begründete Zweifel an der Todesursache haben

Die Polizei ist außerdem gemäß ihrer eigenen Polizeidienstvorschrift dazu verpflichtet, Todesursachen bei nichtnatürlichem Tod aufzuklären.

 

Deine Idee klingt für einen Krimi ganz brauchbar, da kann man bestimmt etwas draus machen. Viel Erfolg!

P.S.: Es muss ja nicht immer alles hunderprozentig realistisch sein, der Leser will ja keine Dokumentation, sondern etwas Spannendes...

 

Zu Deiner Frage, was man tun kann: Die neuen Beweismittel der sachbearbeitenden Dienststelle vorlegen. Man ist dann verpflichtet, dem erneut nachzugehen.

...zur Antwort

Du kannst Dich an das zuständige Ordnungsamt wenden und dort die Situation darlegen.

In einem Fall in meiner Umgebung war das ähnlich; da waren an einem Tag Leute vom O-Amt da und haben sogar die Schüler dazu befragt. (Ohne Strafe oder dergleichen; aktuell ist das Parken dort ja noch erlaubt.)

Wie die Situation ausgehen wird, steht noch nicht fest, aber es wird geprüft, die Parkplätze in Anwohnerparkplätze umzuwandeln.

Allerdings dürfte hier eine Ermessensentscheidung der Behörde fällig werden. Der Parkplatznot der Anwohner steht die Parkplatznot der Schüler entgegen. Es ist kaum absehbar, wie hier im Endeffekt abgewogen wird.

Dir auf jeden Fall viel Glück. Ich weiß, das kann nervig sein.

...zur Antwort

Das ist eine sehr gute Frage.

Dies würde in jedem Fall eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellen, die die jeweilige Gemeinde sich defintiv etwas kosten lässt. Findet die Veranstaltung statt, wäre das also eine unerlaubte Sondernutzung. Nachlesen kannst Du das in der Stadtsatzung Deiner Gemeinde. (Manchmal auch "Stadtverordnung" u.ä.)

Es könnte also passieren, dass das Ordnungsamt kommt, die Veranstaltung beendet und Bußgelder verhängt.

Was ich Dir nicht beantworten kann, ist, ob Du speziell mehr Ärger bekommen kannst, weil ich so einen Fall in der Praxis noch nicht erlebt habe. Du hast durch den Facebookeintrag dafür geworben; dies könnte Dir möglicherweise die Eigenschaft eines Veranstalters verleihen. Dann wäre es evtl. auch möglich, ein gesondertes Bußgeld gegen Dich zu verhängen.

Übrigens: Um die Veranstaltung genehmigungsfähig zu machen, müsstest Du Dich neben der Müllbeseitigung auch um andere Faktoren kümmern, so z.B. Sicherheit (auch Brandschutz), evtl. Sicherheitspersonal, evtl. auch Ersthelfer bzw. Sanitäter, etc.

Deshalb würde ich an Deiner Stelle wirklich zurückrudern und die Veranstaltung absagen. Ihr könnt Euch ja trotzdem im kleinen Kreis irgendwo treffen.

...zur Antwort

§ 1 BGB: "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."

Was soll uns das sagen?

Vielleicht meintest Du § 1 GG.

Selbst in dieser vermutlich erfundenen Geschichte erkenne ich noch keine unwürdige Behandlung.

Wenn "Dein Bruder" nichts ausgefressen bzw. sehr deutliche Verdachtsmomente geliefert hat, hätte man ihn nicht "gestellt" (bei was gestellt?) und mit zur Wache genommen.

Weiter mit dem Pinkeln. Glaube ich Dir so nicht, wie Du es beschrieben hast. Was soll ein Urintest denn beweisen? Wenn eine Durchsuchung keine Drogen ans Tageslicht gebracht hat, spielt auch der Nachweis im Urin keine Rolle; dafür gibt es keine Strafe. Etwas anderes höchstens, wenn er ein Fahrzeug geführt hätte.

Trollstory.

...zur Antwort