Sind GmbHs die ihr eigenes Vermögen verwalten verpflichtet, eine Gewerbeanmeldung nach § 14 I 1 GewO vorzunehmen?
Guten Tag,
ich bin im Gewerbeamt einer kleinen Gemeinde tätig und bin des Öfteren mit der o.g. Frage konfrontiert. Bisher habe ich in diesem Fall trotzdem zur Gewerbeanmeldung aufgefordert.
Doch jetzt stellt sich der Geschäftsführer einer GmbH quer und möchte seine Firma nicht anmelden, da die Verwaltung des eigenen Vermögens ja keine gewerbliche Tätigkeit sei.
Ich habe ein Kommentar zur GewO gelesen aber der konnte meine Frage nicht beantworten und Internetrecherche hat mir widersprüchliche Ergebnisse geliefert.
6 Antworten
§ 2 Abs. 2 GewStG Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften...
Demzufolge dürfte auch eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestehen.
Auch eine vermögensverwaltende GmbH unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer, kann diese jedoch durch die sog. "erweiterte Kürzung" (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) auf Null reduzieren.
Ob eine vermögensverwaltende GmbH hier betroffen ist, ist maßgeblich davon abhängig, was unter dem Begriff „Gewerbe“ zu verstehen ist. Gewerbe wird überwiegend als jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete, auf gewisse Dauer angelegte und selbständige Tätigkeit verstanden. Hauptzweck der gewerberechtlichen Vorschriften ist es, bestimme Betriebe angesichts der von ihnen ausgehenden Gefahren zu überwachen. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern die gewerberechtliche Gefahrenabwehr bei vermögensverwaltenden GmbHs zu Tragen kommt.
Überwiegend ist die juristische Literatur davon überzeugt, dass von einer GmbH, die lediglich ihr eigenes Vermögen verwaltet, nicht die gleichen Gefahren ausgehen, wie von Dienstleistungserbringer:innen, die regelmäßig mit Dritten, insbesondere dem:der Verbraucher:in in Berührung treten. Aus diesem Grund wird eine Gewerbeanzeigepflicht der GmbH überwiegend verneint.
Ausführliche Informationen findest du hier:
ich bin im Gewerbeamt einer kleinen Gemeinde tätig und bin des Öfteren mit der o.g. Frage konfrontiert. Bisher habe ich in diesem Fall trotzdem zur Gewerbeanmeldung aufgefordert.
Dann solltest du das eigentlich wissen!
Doch jetzt stellt sich der Geschäftsführer einer GmbH quer und möchte seine Firma nicht anmelden, da die Verwaltung des eigenen Vermögens ja keine gewerbliche Tätigkeit sei.
Zurecht!
Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt keinen gewerblichen Tätigkeitsbereich dar und ist deshalb nicht anzeigepflichtig.
Schon klar.
Naja, ehrlich gesagt bin ich mir auch nicht völlig sicher. Meine gewerbliche Vermietung ist nach Auskunft des Gewerbeamtes auch keine anzeigepflichtige Tätigkeit, weil die es noch der Vermögensverwaltung zuordnen. Allerdings bin ich keine GmbH. Da diese qua Rechtsform gewerblich tätig ist, könnte dies auch für die GewO gelten. Hab leider keinen einschlägigen Kommentar zur Hand.
Finde es allerdings schon ein bisschen wild, dass der MA ausgerechnet hier fragt.
Die Frage kann man so pauschal nicht beantworten. Schau mal da:
https://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-18762,hilight-gmbh+verm%F6gen.html
Das eigene Vermögen zu verwalten ist tatsächlich für sich alleine keine gewerbliche Tätigkeit. Ob die ihr Geld in Strümpen unter dem Kopfkissen zu liegen haben, im Kühlschrank stapeln oder auf einem Konto zu liegen haben, ist dafür völlig unerheblich.
Sorry, dass ich teilweise widerspreche. Dies gilt für Einzelpersonen und Personengesellschaften, nicht jedoch für inländische Kapitalgesellschaften wegen § 2 (2) GewStG.
Bei ausländischen KapG ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland tatsächlich nur VuV wegen 49 EStG und bei Zebra-PGs kann man das auch schön sehen, dass die Vermögensverwaltung für die beteiligten KapG zur gewerblichen Tätigkeit umqualifiziert werden muss.