Meinung des Tages: Zum Wiesn-Start 2024 - ist der Hype um das Oktoberfest Eurer Meinung nach gerechtfertigt?

Am morgigen Samstag heißt es um 12 Uhr wieder "O'zapft is". Zwischen dem 21. September und 6. Oktober findet in München das nun 189ste Oktoberfest statt. Das Fest lockt jährlich viele Millionen Menschen in die Landeshauptstadt. Doch ist der große Hype um dieses Volksfest wirklich gerechtfertigt?

Interessante Fakten zur Wiesn

Wusstet Ihr, dass das Oktoberfest ursprünglich auf eine Hochzeitsfeierlichkeit des Kronprinzen Ludwig (König Ludwig I.) mit der Prinzessin Therese von Sachsen-Hildburghausen zurückgeht? Oder dass zur Wiesn 2024 mit ca. 6,3 Millionen Menschen in München gerechnet wird? Oder vielleicht dass die Besucher pro Jahr ca. 6,5 Millionen Liter Bier trinken werden?!

Das Oktoberfest hat - neben Bier - durchaus einiges zu bieten, so z.B. über 80 Karussells, traditionelle bayerische Musik und Tanz, eine traditionelle Parade mit regionalen Trachten und von Pferden gezogenen Bierwagen und allerlei tolle Essensstände für Fleischliebhaber, Naschkatzen und Vegetarier / Veganer.

Wie in jedem Jahr so stellte sich auch zu Beginn des Jahres 2024 erneut die Frage danach, wo der Bierpreis wohl in diesem Jahr liegen würde. Die "magische" Marke von 15€ fällt in diesem Jahr gleich mehrfach, so u.a. im Löwenbräu-Festzelt, im Paulaner-Festzelt oder im Marstall.

Wir Deutschen sind - überraschenderweise - zwar nicht Weltmeister im Bietrinken, dafür allerdings im Bierbrauen: Mit mehr als 5.000 Biermarken und über 1.500 Brauereien ist Deutschland absoluter Spitzenreiter.

Zwischen Tradition, Gemütlichkeit und Non-Stop-Party

An sich gibt es für jeden Typ Mensch einen Grund, die Wiesn zu besuchen: Egal, ob man's eher traditionell mag und in Dirndl oder Tracht auf die "Oide Wiesn" (historisches Oktoberfest) geht, gemütlich zu Zuckerwatte oder glasiertem Apfel übers Wiesngelände schlendert oder in den Fest-Zelten mit Menschen aus aller Welt feiert. Hier ist definitiv für jeden Geschmack etwas geboten! 🎢

Das gutefrage Team zumindest freut sich auf eine spaßige und sichere Wiesn. Teile des Teams werden selbstverständlich auch anwesend sein. Und Euch ggf. mit ein paar Impressionen beglücken! 😉🍻

Unsere Fragen an Euch:

  • Ist der Hype um das Oktoberfest gerechtfertigt oder wird die Veranstaltung überbewertet?
  • Was macht das Oktoberfest für Euch besonders und werdet Ihr in diesem Jahr auf die Wiesn kommen?
  • Fühlt Ihr Euch auf Volksfesten wie diesen sicher? Denkt Ihr, dass Messerverbot und Metalldetektoren am Eingang für genügend Sicherheit sorgen?
  • Sollte es auf der Wiesn auch rein alkoholfreie Wiesnzelte geben?

Wir freuen uns auf Eure Antworten.

Viele Grüße

Euer gutefrage Team

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Andere Meinung und zwar...

Die Wies'n ist mir schnurzpiepegal.

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Da die Grundlagen, die zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dienen, wahrheitsgemäß erklärt werden müssen, muss demzufolge auch ein Verlust erklärt werden.

Es gibt ja aber auch absolut keinen Grund, weshalb ein Verlust verschwiegen werden sollte, schließlich mindert er das zu versteuernde Einkommen. Ob das FA den Verlust ohne weiteres anerkennt oder ihn ggf. vorläufig anerkennt, wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

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Das kommt ganz auf deren Ausgestaltung an.

Eine Vermögensteuer, deren Erhebung mehr Kosten verursachen würde, als sie einbringt, kann ich nicht gutheißen.
Ebenso wäre es fatal, vererbte Betriebsvermögen oder auch vermietete Immobilien derart hoch zu besteuern, dass wegen der zu zahlenden Steuerlast der Betrieb/das Gebäude verkauft/liquidiert werden muss. Vermögen, das nicht einfach flüssig zu machen ist, steht für eine Steuerzahlung nun einmal nicht ohne weiteres zur Verfügung.

Das erste Problem hängt u. a. mit dem zweiten zusammen.

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Die igE sind steuerpflichtig, steuerfrei sind die igL für den Verkäufer. In Deinem Fall sind die Daten dann wohl in Zeile 51 einzutragen, wenn es sich um Umsätze zum Regelsteuersatz handelt. Die zu zahlende Erwerbsteuer kannst Du in gleicher Höhe als Vorsteuer anrechnen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

Mit dem 2. Bild kann ich allerdings nichts anfangen, wüsste nicht mal, was für ein Programm das ist.

Es ist aber schon klar, was ein igE ist, oder? Bzw. der Unterschied zur igL?

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Die Berater sind inzwischen auch alle überlastet, der Personalmangel macht nirgendwo Halt. Du könntest auch ganz einfach deshalb keinen Berater finden.

Davon abgesehen muss das Problem ja irgendwie gelöst werden. Ich an Deiner Stelle würde mir die Unterlagen, die mir mein alter Steuerberater erstellt hat, ganz genau anschauen. Kann ich das im Großen und Ganzen nachvollziehen und verstehen? Dann sollte ich (also Du) in der Lage sein, das notfalls auch selbst zu erstellen. Bei dem geringen Umfang, den Dein Geschäft offenbar hat, gibt es immerhin nicht zu viel Fehlerpotential. Evtl. findest Du jemanden, der Dich in Buchhaltungsfragen ein wenig beraten und unterstützen kann.

Wenn Du den Termin absehbar nicht schaffst, sprich unbedingt mit den zuständigen Sachbearbeitern im Finanzamt und erkläre die Situation. Dann wird die Frist ggf. verlängert. Aber irgendwann muss die Erklärung her. Oder es gibt eine Schätzung. Und die Steuererklärung muss trotzdem gemacht werden.

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Du registrierst Dich für Dich, denn Du bist als Einzelunternehmer keine Organisation.

Steuer-Identifikationsnummer ist ja meine persönliche Nummer. Mit der registrierte ich mich, erhalte die Zugangsdaten und kann danach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und erhalte eine gesonderte Steuernummer, welche ich für alles weitere verwende, korrekt?

Korrekt.

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Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr abzusetzen, in dem sie gezahlt sind. Wenn Du also keine Steuern zahlst, dann hast Du auch keine Möglichkeit, die Ausgaben gegenzurechnen.

Sollten die Kosten für die Ausbildung allerdings als Werbungskosten zur nichtselbständigen Arbeit anzuerkennen sein - wenn das Studium zur Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf dient - dann kann sich aus den Werbungskosten ein Verlustvortrag ergeben.

Ganz grundsätzlich ist das Finanzamt nicht dafür da, Dir Deine Ausgaben zu erstatten. Vielmehr soll die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit erfolgen. Daher sind Kosten, die mit steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen, grundsätzlich abziehbar. Aber wo kein steuerpflichtiges Einkommen, da auch keine Steuerlast und also nichts abzuziehen.

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Du meinst, da ist ein Fehler beim igE, nicht bei den igL, oder? igL sehe ich nämlich keine.

Der igE fehlt m. E. bei den stpfl. Umsätzen. Die Vorsteuer wäre korrekt, aber nur, wenn die USt auch gezahlt wird.

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Nein, es gibt keine besonderen Regeln. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG besagt: Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Verkauf nicht steuerpflichtig.

Wenn Du so etwas aber öfter machst, kann es sein, dass ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen wird.

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Nochmals zur Klarstellung des Sachverhalts: Du kaufst Ware in Belgien, diese gelangt physisch zu Dir, dann verkaufst Du sie weiter nach z. B. Italien.

Ankauf der Ware ist ein igE, dieser ist ustpflichtig, § 1a UStG, aber die Erwerbsteuer kannst Du als Vorsteuer abziehen, § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Das wäre in der Voranmeldung auch getrennt auszuweisen.

Verkauf der Ware ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine ustfreie igL. Hier sind nähere Informationen, was zu beachten ist: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht-alle-rechtsthemen/steuerrecht/umsatzsteuer-international/checkliste-fuer-umsatzsteuerfreie-innerg-lieferungen-5195796

Wie erfasse ich den igE in meiner Buchhaltung? Habe sevdesk als Software. Einfach die Rechnung aus Belgien einscannen mit Versandnachweis und dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung einreichen? Und wie genau zahle ich dann die Steuern (oder ist Vorsteuerabzug möglich?)

Es gibt für den igE normalerweise ein eigenes Konto (bzw. mehrere je nach ustlicher Behandlung), da wird die USt entsprechend abgewickelt. Die separaten Konten dienen dazu, den igE korrekt in die USt-VA zu überstellen.
Wie das mit sevdesk funktioniert, kann ich nicht sagen.

Weitere Detailfragen sollte Dein Steuerberater eigentlich beantworten können. Er mag auch gern erklären, weshalb sich der dt. Unternehmer in Belgien registrieren lassen muss. Vielleicht habe ich ja auch noch etwas übersehen.

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Es gibt die Möglichkeit, dies beim Finanzamt anzuzeigen. Eine anonyme Anzeige ohne belastbare Hinweise wird in der Regel nichts bringen. Aber wenn konkrete Hinweise vorliegen, dann kann dies durchaus zum Erfolg führen. Es sollte eben so genau wie möglich benannt werden.

Und egal, was alle anderen hier bisher sagten: ich habe durchaus ein Interesse daran, dass mein Nachbar steuerehrlich ist, wenn ich es selbst auch bin. Das sage ich gern auch meinen "Kunden", wenn ich Unterlagen für Querprüfungen anfordere.

Ein Hinweis zur möglichen "Schwarzvermietung" allerdings noch: wenn die Wohnung verbilligt oder unentgeltlich überlassen wird, z. B. an Angehörige, dann wäre dies steuerlich wenig bis nicht relevant.

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Auch ich würde hier zu elster.de raten, selbst wenn man sich da registrieren muss. Die Registrierung allein hat keinerlei Konsequenzen hinsichtlich einer Erklärungspflicht oder dergleichen. Wenn Du abhängig beschäftigt bist oder selbst bei privaten Krankenversicherungen, hat das Finanzamt ohnehin elektronische Daten zu Deiner Person. Selbst wenn Du noch gar keine Steuernummer hast.

Dem Portal ist m. E. auf keinen Fall weniger zu vertrauen als privaten Anbietern. Du kannst dort die dem FA bereits vorliegenden Belege abrufen (dazu ist allerdings eine weitere Berechtigung nötig) und in die Steuererklärung einfügen lassen. Du bekommst eine vorläufige Berechnung, ohne dass Du verpflichtet bist, die (probeweise) erstellte Erklärung auch abzusenden. Das FA hat dann auf diese Daten auch keinen Zugriff. Die Berechnung erfolgt halt mit dem offiziellen Programm.

Ein Tool zur Berechnung der Einkommensteuer ohne Registrierung bietet das BMF, allerdings muss man da das zu versteuernde Einkommen schon selbst berechnet haben. Insofern ist elster.de hilfreicher.

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Gesamt über die Laufzeit der Jahre bin ich noch im Plus.

Das heißt, das Gewerbe existiert schon länger und es sind anfänglich bzw. zwischendurch Gewinne entstanden? Dann hättest Du erst mal überhaupt nichts zu befürchten, es sei denn, die Verlustphase dauert unendlich fort und man könnte Dir aufgrund der Art der Tätigkeit unterstellen, dass die Betätigung keine Ausübung eines Betriebes ist, sondern aus privaten Neigungen stammt. Das bloße Vorhandensein von Verlusten, auch über einen längeren Zeitraum, führt noch nicht zur Liebhaberei.

Liebhaberei ist im steuerlichen Sinne eine Betätigung, die vorrangig private Neigungen bedient. Sie wird ohne Absicht zur Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt und ist deshalb der steuerlich unerheblichen Privatsphäre zuzurechnen.

Handelt es sich um einen Betrieb, bei dem anfangs Verluste auftreten und bei dem die Einkunfterzielungsabsicht bzw. Gewinnerzielungsabsicht nicht eindeutig bejaht werden kann, dann werden die Bescheide normalerweise vorläufig veranlagt und man behält sich die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vor. Ergibt eine spätere Prüfung, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, dann können aufgrund der Vorläufigkeit die zurückliegend festgesetzten Verluste gestrichen werden, sie sind dann steuerlich nicht mehr wirksam.

In Deinem Fall kann rückwirkend nichts passieren, wenn eine derartige Vorläufigkeit nicht besteht und auch kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht. Es könnte dann allenfalls in der Zukunft anders gesehen werden. Allerdings halte ich dies für äußerst unwahrscheinlich, schon aufgrund der positiven Totalgewinnprognose, denn wie Du schreibst, bist Du über die gesamte Laufzeit noch im Plus.

Also, das schlimmste, was passieren könnte, ist, dass künftige Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Das halte ich aber für eine rein theoretische Möglichkeit bei Dir.

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Jahresabschluss, Konzernabschluss meinst Du wahrscheinlich - das sind Bilanzen und Anhänge (z. B. Lageberichte) nach Maßgabe der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten, diese müssen in der Regel auch durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden

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Sofern man nicht ohnehin zur elektronischen Abgabe verpflichtet ist (Gewinneinkünfte und keine unbilligen Härten), dann darf man seine Steuererklärung auf rein elektronischem Weg abgeben. Ein Ausdruck und Unterschrift wie noch vor Jahren ist tatsächlich nicht mehr erforderlich. Das ist auch nicht nötig, da man sich durch den elster-online-Zugang bereits hinreichend legitimiert, denn das Steuerkonto ist durch das hinterlegte Zertifikat (oder alternative Zugangsdaten) verifiziert.

Belege sind grundsätzlich nicht mit einzureichen. Diese werden im Einzelfall angefordert.

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Die Datenübernahme erfolgt für das Profil, also eigentlich die betr. Steuernummer. Aber wenn Du die Daten schon aus einer alten Erklärung (also der vom Vorjahr z. B.) übernimmst per Funkion, dann musst Du an dieser Stelle gar nichts mehr auswählen, weil das schon geschehen ist.

Der Belegabruf hingegen ist für jede betroffene Person einzeln anzustoßen.

Grundsätzlich sollte es bei Deinem Finanzamt einen telefonischen Support für elster geben. Ob hier auch ein Remote-Support möglich ist, weiß ich allerdings nicht so genau. Der Support wird aber nur bei technischen Schwierigkeiten helfen, also wenn ein angezeigter Fehler z. B. nicht durch Dich behoben werden kann. Inhaltliche Beratung darf er nicht leisten.

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Die Steuererklärungen für Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind für das abgelaufene Jahr abzugeben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wenn der Betrieb nur einen Teil des Kalenderjahres bestanden hat, dann erklärt man eben nur diesen Teil. Der Zeitraum umfasst also nicht 12 Monate, sondern das Kalenderjahr.

Wenn Du im März '25 erst anfängst, dann gibst Du in 2026 Erklärungen für 2025 ab und der Betrieb hat dann eben erst seit März bestanden.

@TomRichter: bei abweichendem Wirtschaftsjahr umfasst der Besteuerungszeitraum für die Betriebssteuern natürlich das Wirtschaftsjahr, auch dieses muss bei einem RumpfWJ keine 12 Monate betragen

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Die PWB soll ein allgemeines Ausfallrisiko abbilden. Der Kaufmann darf sich nicht reicher machen als er ist. Daher wird nach den Erfahrungswerten eine PWB gebildet für alle die Forderungen, für die nicht näher bestimmt werden kann, ob sie vollständig eingehen werden oder nicht.

Die Forderung, bei der schon ein konkretes Risiko abzusehen ist, ist gesondert davon zu betrachten. Hier wird dieses konkrete Risiko durch die EWB abgebildet, da es näher bestimmt werden kann als die pauschal zu erwartenden Ausfälle. Dass die EWB 350,00 beträgt, steht ja in der Aufgabe.

Davon nochmals zu unterscheiden ist ein Forderungsausfall. Hierfür müssen bereits konkrete Ausfallgründe vorliegen, z. B. eine Insolvenz. Eine solche Forderung würde dann nicht mehr wertberichtigt, sondern ganz oder teilweise abgeschrieben inkl. Korrektur der USt. (Die Forderung erscheint nur noch mit dem Restwert in der Bilanz, bei Vollabschreibung gar nicht mehr.)

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Eine zweifelhafte Forderung ist eine Forderung, bei der bereits ersichtlich ist, dass möglicherweise nicht mehr der volle Wert realisiert werden kann, dies steht jedoch noch nicht fest. Buchhalterisch trennt man diese "zweifelhafte Forderung" von den übrigen, noch einwandfreien Forderungen wegen der Transparenz des Abschlusses. Der Betrag, der zweifelhaft ist, wird sodann über eine Einzelwertberichtigung abgeschrieben. Daher hängt eine Einzelwertberichtigung mit einer zweifelhaften Forderung zusammen.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/forderungsberichtigung-91-einzelwertberichtigung_idesk_PI20354_HI9498602.html

Davon zu unterscheiden ist die Pauschalwertberichtigung und insbesondere die Forderungsabschreibung wegen Ausfall.

Bei letzterer sind Ausfallgründe, wie z. B. eine angemeldete Insolvenz bereits eingetreten, hier darf dann auch die USt berichtigt werden.

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