Sind Eltern verpflichtet wenn ich mit 18 ausziehe mir das Kindergeld zu geben?

5 Antworten

Wenn Du nicht mehr bei den Eltern wohnst, ein Anspruch auf Kindergeld besteht, eine eigene Meldeanschrift vorhanden ist und Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst, dann steht dir zumindest das Kindergeld zu.

Kannst Du bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen, findest Du zum Ausdrucken im Internet.

kjhlfg959  04.02.2024, 12:54

Sind die Eltern in dem Fall nicht gesetzlich dazu verpflichtet Unterhalt zu zahlen ? Also würden Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Sie es nicht tun?

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isomatte  04.02.2024, 16:49
@kjhlfg959

Wenn sich das Kind nicht in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung bzw. Studium befindet, besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt.

Zudem müsste der Auszug wegen der Ausbildung oder einem anderen schwerwiegenden Grund notwendig sein bzw.von den Eltern gewollt sein.

Dann müsste ein möglicher vorrangiger Anspruch je nach Art der Ausbildung geprüft werden, also in einer betrieblichen Erstausbildung BAB - von der Agentur für Arbeit, oder in einer schulischen Ausbildung bzw. Studium auf Bafög - vom Bafög - Amt.

Da käme es dann auf das Einkommen der Eltern und ggf.eigener Nettovergütung an und zuguterletzt natürlich auf die Leistungsfähigkeit der Eltern an.

Wohnt das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern, dann bestünde derzeit ein Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 930 Euro pro Monat.

Würde das Kind nun eine schulische Ausbildung oder Studium machen und Anspruch auf Bafög - bestehen, dann käme es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an und was es dann an Bafög - geben würde.

Dann bekommt das Kind das Kindergeld von derzeit 250 Euro und dazu käme dann das Bafög - würde das Kind dann auf diese 930 Euro kommen, besteht im Regelfall kein Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern.

Selbst dann nicht, wenn der Auszug notwendig oder von den Eltern gewollt wäre und die Eltern leistungsfähig wären.

Würde das Kind unter diesen 930 Euro liegen, die Eltern leistungsfähig sein und der Auszug notwendig oder von den Eltern gewollt, dann müssten sie den Differenzbetrag als Unterhalt leisten.

In einer betrieblichen Erstausbildung mit einer Vergütung liefe das etwas anders, da trifft das mit den 930 Euro natürlich auch zu und das mit den 250 Euro Kindergeld auch.

Nur kann dann von der Nettovergütung pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen angezogen werden.

Kindergeld und evtl. BAB - würden dann auch auf die bereinigte Nettovergütung angerechnet, kommt das Kind auf diese 930 Euro, müssten die Eltern im Regelfall auch keinen Unterhalt mehr leisten.

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kjhlfg959  05.02.2024, 00:07
@isomatte

Vielen Dank für die ausführliche Schilderung!! Also wenn ich studiere und von Zuhause ausgezogen bin und nun einen Abzweigungsantrag stellen möchte, würde es meine Eltern nicht in Schwierigkeiten bringen, wenn ich angebe, dass Sie mir keinen Unterhalt zahlen, obwohl sie leistungsfähig sind? 

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isomatte  05.02.2024, 07:16
@kjhlfg959

Dein Auszug müsste erst einmal notwendig sein oder von den Eltern gewollt, dann würden sie bei Leistungsfähigkeit theoretisch auch zum Unterhalt verpflichtet dein.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf BAB - oder Bafög - müsste geprüft werden.

Bekommst Du von den Eltern nach dem Auszug nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes, dann steht dir zumindest das Kindergeld zu.

Der Auszug muss der Familienkasse gemeldet werden.

Deine Eltern können dir das Kindergeld dann zukommen lassen oder wenn Du das einzige Kind mit Anspruch auf Kindergeld bist, können sie deine Bankverbindung als Empfänger abgeben, eine Veränderungsmitteilung zum Ausdrucken findet man im Internet.

Ein Abzweigung könntest Du dann stellen, wenn die Eltern dir das Kindergeld nicht zukommen lassen wollen.

Das ganze wird dann aber durch die Familienkasse geprüft, sie werden die Eltern anschreiben und mit Fristsetzung gebeten sich dazu zu äußern.

Wenn die Eltern dann abgeben das sie keinen Unterhalt leisten, sollte dem Antrag stattgegeben werden und Du solltest dann ab der vorläufigen Einstellungen des Kindergeldes eine entsprechende Nachzahlung von der Familienkasse erhalten.

Bitteschön

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kjhlfg959  05.02.2024, 08:33
@isomatte

Super ausführlich und unmissverständlich erklärt, großen Dank!!!

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Du kannst den "Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes" (Abzweigungsantrag) mit dem Formular hier bei der zuständigen Familienkasse stellen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antraganteiligeskindergeld_ba013104.pdf

PS: Die Eltern bleiben die Kindergeldberechtigten. Es wird nur die Kontonr. ausgetauscht!

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche

ich würde im Vorfeld des Auszuges bei der Familienkasse vorsprechen und die Lage klären. Meistens bleibt der bestehende Antrag gültig und nur die Kontonummer wird geändert.

Leistungsberechtigt ist nämlich das Kind, nicht die Erwachsenen.

Wenn deine Finanzen nicht mehr von dienen Eltern "verwaltet" werden sind sie auch nicht empfangsberechtigt.

Das Problem ist, dass diese nur den Auszug melden müssen (gesetzl. Verpflichtung) , damit jedoch wird der bestehende Antrag ungültig und es bedarf eines neuen.

Mit dem beschriebenen Vorgehen kann die Wartezeit und eventuelle Versorgungslücken vermieden werden.

LG

Nein es besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, wenn du ausziehst.

XXsadXX  10.10.2023, 02:27

Woher hast du den das ?

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siola55  10.10.2023, 07:31

Unsinn...

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Nein.

Sie müssen jedoch den Aszug des Kindes der Familienkasse melden.