seit wann muss man aufpassen was man sagt?
wusste gar nicht dass wenn man alles für deutschland sagt man verhaftet wird (überspitzt)
naja woher soll man das denn wissen ? oder es gibt auhc so palästine sprüche wie ocean to the sea oder son kack keine ahnung darf an auich nicht sagen
warum eigentlich nicht. was ist das denn hier für ne meineungsfreiheit .
ich weiß noch als an der hu eine professorin vortragen wolte as thema war es gibt nur 2 geschlechter und die veranstaltung wiurde wegen sicherheitsbedenken abgesagt.
das darf man ja wohl auch nicht sagen ohne aufs maul zu bekommne
darf man noch allahu akbar sagen ?
8 Antworten
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
Der frühere Geschichtslehrer und Faschist Höcke wusste ganz genau, was er da sagt. Es war eine beabsichtigte Provokation.
Dir hätte man das nicht angekreidet.
Die Meinungsfreiheit wird von den linken Parteien eingeschränkt, es gibt täglich Straßenkämpfe zwischen Antifa und den normalen Deutschen, die hier friedlich leben wollen.
Gut, dass gegen die Verrohung der Sitten endlich vorgegangen wird.
Wir haben natürlich Meinungsfreiheit, die hört aber da auf, wo andere beleidigt werden oder verleumdet.
Allahu akbar darfst du sagen in der Moschee. Wer das allerdings auf der Strasse rumbrüllt, wohl wissend dass das der Schlachtuf des IS ist, kann schon bestraft werden.
Auch du könntest deine Ausdrucksweise etwas überdenken, ist ja scheusslich.
Kannst du so halten. Interessiert keinen.
Aber ein geeigneter Umgang mit seinen Mitmenschen ist schon sehr wünschenswert.
(1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Alles andere ist von dir Blödsinn!
die bioloin konnte nicht mal votragen also meinungsreiheit nicht gegeben.
Du meinst die Schwurbeltante durfte ihre Lügen nicht verbreiten weil es bedenken gab das die anderen Sxhwurbler den Gegendemonstranten gegenüber handgreiflich werden?
heute fühlt sich jeder beleidigt. ich fühl mir zb durch fette menschen beleidigt