Scheidung, Erbe. Wie verhält sich die Aufteilung?
Die Eltern meiner Freundin lassen sich gerade scheiden. Jetzt will ihr Vater ein Teil des Grundstücks + Haus (nicht verkauft) aus ihrem Erbe. Laut Anwalt hat er darauf auch Anrecht, da sie so lange verheiratet waren. Würde es sich anders verhalten, wenn ihre Mutter ihr und ihrer Schwester das Grundstück vor der offiziellen Scheidung überschreiben würde? Sollten genauere Infos benötigt werden, um zu antworten, bitte schreiben.
6 Antworten
Aus ihrem Erbe? Aus dem Erbe der Tochter meinst du? Die Eltern leben doch noch???
Also wäre es höchstens das mögliche Erbe...
Und wenn die Eltern in der Zugewinngemeinschaft lebte, dann hat er, obwohl er vielleicht nicht im Grundbuch steht, natürlich auch Anspruch auf den entsprechenden Zugewinn.
Und die Mutter kann dies nicht umgehen, indem sie mal eben kurz das Haus und das Grundstück auf die Kinder überschreiben lässt.
Und der Vater kriegt keinen "Teil", sondern Geld!
Oder steht der sogar mit im Grundbuch?
Würde das aber nicht das Endvermögen reduzieren, wenn das Haus überschrieben wird.
Nein. Das ist in §1375 Abs 2 Nr 1 BGB geregelt. Danach wird die Schenkung dem Endvermögen zugerechnet. Alles andere würde ja auch massiven Missbrauch erlauben,
Laut Anwalt
Laut wessen Anwalt. Ein Anwalt vertritt in der Regel eine Partei und gibt keine "neutrale" Rechtsauskunft.
Grundsätzlich haben Ehegatten Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Eine Erbschaft während der Ehe zählt dabei zum Anfangsvermögen. Die Wertentwicklung der Erbschaft während der Ehe geht aber in den Zugewinnausgleich aber ein, da die Erbschaft zum Erbzeitpunkt bewertet wird und das was davon im Endvermögen noch vorhanden ist zum Zeitpunkt des Endes des Güterstandes bewertet wird.
Würde es sich anders verhalten, wenn ihre Mutter ihr und ihrer Schwester das Grundstück vor der offiziellen Scheidung überschreiben würde?
Nein.
Etwas anderes wäre es, hätte die Mutter die Erbschaft ausgeschlagen und wäre aus diesen Grunde die Erbschaft ihren Kindern zugefallen.
So wie ich das verstehe- ist die Mutter deiner Freundin Alleineigentümerin des Hauses und hat dieses Haus geerbt. Soweit zählt der Wert des Hauses mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfall ins Anfangsvermögen der Mutter.
Die Differenz Wert heute zu Wert damals ist als Zugewinn auszugleichen.
Wenn die Mutter sich jetzt vor der Scheidung arm schenken will - darf sie um überhaupt ohne den Noch- Ehemann zu verschenken oder zu verkaufen nicht über den überwiegenden Teil ihres Vermögens verfügen und muss dies auch so in der notariellen Urkunde bestätigen. In allen anderen Fällen wird zwingend die Unterschrift des Ehegatten benötigt.
https://www.scheidung.de/scheidungsnews/haus-vor-scheidung-an-kinder-uebertragen.html
Sie sollte also diesen Gedanken im Vorfeld mit ihrem Anwalt bereden, der ihre Vermögenssituation kennt.
Deine Frage ist leider völlig unklar formuliert: Wem gehört das Hausgrundstück denn im Moment? Wer hat wann was geerbt? Und was genau soll die Mutter überschreiben?
Wenn du ein Haus /Grundstück meinst, welches die Mutter vor oder während der Ehe geerbt hat, dann verhält es sich so, daß dieses zu ihrem AAusgangsvermögen gehört. Lediglich die Wertsteigerung, die es erfahren hat, fällt in den Zugewinn undist hälftig aufzuteilen.
Bsp. Erbe, Wert des Hauses 200.000,-- Euro, bei Antrag auf Scheidung Wert 300.000,-- Euro = Wertsteigerung 100.000,-- Euro, wovon ihm dann die Hälfte, also 50.000,-- Euro zustehen, die sie ihm auszahlen muss im Rahmen des Zugewinns.
Eine Übertragung jetzt noch ist zu spät, dann würden sich viele schnell "arm" schenken.
wie soll sie aber die 50000 in dem Fall bezahlen, ohne das Haus zu verkaufen. Sie ist ja somit quasi dazu gezwungen.
Nein, jede Bank gibt, wenn das Haus schuldenfrei ist und sie Geld verdient, einen Kredit. Damit kann sie ihn auszahlen. Und der Ausgleich ist ja gegenseitig. Wenn er in der Ehe Geld gespart hat, stehen ihr davon auch 50% zu.
ja die Eltern leben noch. Würde das aber nicht das Endvermögen reduzieren, wenn das Haus überschrieben wird. Sonst wär doch das wie eine Vermögenssteuer auf unrealisierte Gewinne.