Rückwärtsfahrender aus Prinzip Schuld?
Ich bin gestern rückwärts aus dem Parkplatz gerollt und sah, dass jemand angerast kam. Da mein Auto schon mind. 2/3 aus dem Parkplatz war, ging ich einfach vom Gas runter und die andere Person knallte ungebremst mit ca 40 km/h in mich. Jetzt soll ich alleinschuldig sein an diesem Unfall? Was sollte ich dann machen, mich weg zaubern?
War das ein Supermarktparkplatz oder inwiefern "aus dem Parkplatz gerollt"?
ja ein supermarktparkplatz
6 Antworten
Hi, wer rückwärts fährt, hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Notfalls muss man sich einweisen lassen.
Aber: Auf einem Parkplatz gelten die üblichen Vorfahrtsregeln nicht, sondern es gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Ich gehe davon aus, hier wird Teilschuld zugewiesen. Möglicherweise aber mit mehr Anteilen für den Rückwärtsfahrenden.
In so einem Fall, der nicht eindeutig ist, wäre eine Verkehrsrechtschutz/ Anwalt Gold wert.
ja mit Teilschuld kann ich leben. aber alleinschuldig find ich schon recht krass, zumal ich sie gesehen habe und dementsprechend reagiert habe und sie nicht. sonst kann ich ja einfach auf einem parkplatz warten bis jemand rückwärts fährt, dann fahr ich rein und kriege ein neues Auto
Hallo,
wer zu welchem Anteil die Schuld zu tragen hat, muss bei Uneinigkeit ein Gericht klären. Dabei müssen viele Dinge berücksichtigt werden, die wir nicht deiner Schilderung entnehmen können. Grundsätzlich hast du beim Rückwärtsfahren und Ausparken eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Ob der andere Verkehrsteilnehmer eine Teilschuld erhält, hängt vom genauen Hergang ab. Denkbar ist das zum Beispiel, wenn die Person ihrerseits § 1 StVO oder eine andere Vorschrift missachtet hat. Ist die Person tatsächlich ungebremst in dein Fahrzeug gefahren lässt das zum Beispiel vermuten, dass sie vom Verkehrsgeschehen abgelenkt war, oder aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, zum Beispiel ungünstige Sichtverhältnisse und Umgebungsbedingungen, hätte langsamer fahren müssen. 40 km/h auf einem Supermarktparkplatz halte ich zumindest für deutlich zu viel.
Ebenso hängt es von deinem Verhalten ab. Hast du ausgeparkt, als kein Fahrzeug kam und bist stehengeblieben, als es dann kam, trägst du meines Erachtens nicht die volle Schuld. Anders sieht es aus, wenn du nicht gesehen hast, ob ein Fahrzeug kommt.
So oder so stellt sich dann noch die Frage, was davon nachgewiesen werden kann und was nicht.
Meist darf innerhalb der Ortschaft 50 gefahren werden, hier liegt der Parkplatz in der Schweiz, somit bin ich raus, denn ich kenne deren Spielregeln nicht.
Wenn der Parkplatz in Deutschland ist, hat die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung keinen Einfluss auf den Parkplatz. Parkplätze gibt es auch außerorts.
Ich kenne ehrlich gesagt keinen einzigen Supermarktparkplatz in Deutschland, auf dem man während des Geschäftsbetriebes 50 km/h fahren kann, ohne gegen die StVO zu verstoßen. In der Schweiz wird das vermutlich nicht groß anders sein.
Ich sehe keine Potenz, bei Unfällen auf Parkplätzen gibt es keine Schuldfrage, meist wird halbe/halbe der Schaden geordnet.
Zum Glück kommt es darauf nicht an, ich habe die BGH-Urteile auch nicht erstritten, die mit dem halbe/halbe.
Was meinst du mit Potenz?
Natürlich stellt sich die Frage der Schuld dort genauso. Es läuft jedoch oft auf eine Verteilung von 50:50 hinaus, wenn der Unfall nicht eindeutig rekonstruiert werden kann. In diesem Fall ist die Polizei jedoch davon ausgegangen, der Fragesteller trägt 100 % Schuld. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Gericht das so bestätigen würde, sofern die Schilderung richtig ist.
Wie die genaue Rechtslage in der Schweiz ist, weiß ich jedoch nicht. Leider wurde das in der Frage nicht erwähnt und ich habe es zufällig jetzt erst gelesen.
Hmm, Du bist rückwärts gefahren, als es frei war. Dann hast Du die Autofahrerin kommen sehen und gemerkt, dass das nicht gut ausgehen kann. Warum bist Du dann nicht wieder in die Parklücke zurück gefahren. Es ist dabei egal, wie weit Du schon ausgeparkt hast, denn Du hast die Fahrbahn frei zu halten.
In erster Linie liegt die Schuld also bei Dir. Allerdings hat die Fahrerin auch eine Mitschuld, denn sie ist nicht Schritttempo gefahren.
Um das abklären zu können, brauchst Du einen Rechtsanwalt. Wenn Du Mitglied beim ADAC bist, hast Du die erste Rechtsberatung kostenfrei. Ansonsten müsstest Du Dir einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht suchen.
Auf die Versicherung würde ich mich nicht so wirklich verlassen. Die zahlen den gegnerischen Schaden und Du wirst hochgestuft. Fertig. Darauf würde ich mich also nicht verlassen.
Hast Du evtl. Zeugen, die das alles beobachtet haben und bezeugen können, dass die Autofahrerin zu schnell und unaufmerksam unterwegs war? Wahrscheinlich hat sie eine Parklücke gesucht und darum nicht auf Dich geachtet.
Hat sie Dir evtl. schriftlich bestätigt, dass sie Mitschuld hat?
Wer hat eigentlich Deine alleinige Schuld festgestellt? Die Polizei? Die kommt nicht auf einem Parkplatz vom Einkaufscenter. Wer also behauptet, dass Du alleine schuldig bist?
Sorry, aber diesmal musste ich mal fettgedruckt schreiben, denn der Knackpunkt an dem Vorfall ist damit deutlich gemacht.
ich hatte gar keine Zeit zu reagieren. Sie kam so schnell, als ich sie gesehen habe, hob ich den fuss vom gas und es hat geknallt und mich gedreht.
die polizei hat einfach am telefon gesagt, es ist die person schuldig, die rückwärts geefahren ist, aber sie haben gar nichts über den unfall gefragt. die polizei entscheidet ja dies auch nicht, zumindest bei uns in der schweiz. ja ich habe eine rechtschutzversicherung und werde diese auch einschalten, wenn nötig
Schön, dass Du noch erwähnt hast, dass das in der Schweiz stattgefunden hat.
Allerdings denke ich, dass die Bestimmungen in der Schweiz in solch einem Fall ähnlich sind, wie in Deutschland.
Du solltest unbedingt einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten. Denn einerseits hast Du den Fehler gemacht, die Straße zu blockieren und andererseits ist die Autofahrerin zu schnell unterwegs gewesen und hat dadurch nicht einem Hindernis (Dein Auto) ausweichen können.
Ich denke, die richtige Auslegung zu formulieren ist Aufgabe eines Rechtsanwalts. Viel Erfolg.
Dann vergiss bitte meine Antwort. Ich bin von deutscher Rechtslage ausgegangen. Ich hab keine Ahnung, wie sowas in der Schweiz geregelt ist.
An Hand des Schadensbilder und der Spuren auf der Straße, kann die tatsächliche Geschwindigkeit ermittelt, werden. Waren es tatsächlich 40 km/h, dass ist das grob fahrlässig auf einem Supermarktparkplatz.
Bei der Geschwindigkeit legt man etwa 12m/s zurück. In 3 Sekunden sind das 36 Meter. In der Zeit ist es kaum möglich den Vorwärtsgang einzulegen und wieder in die Parklücke zu fahren.
Natürlich kenne ich den korrekten Hergang nicht und auch nicht wie die Sichtverhältnisse waren.
Natürlich könnte man darauf abzielen, dass Du Dich hättest einweisen lassen können. Aber wenn Du mit Einweiser aus der Parklücke fährst und auf einmal kommt einer mit deutlich übergöhter Geschwindigkeit an, wäre der Unfall vermutlich ganz genauso passiert.
Davon wird grundsätzlich erstmal ausgegangen, wenn ein Rückwärtsfahrer in einen Unfall verwickelt ist:
§ 9 StVO:
Wer ein Fahrzeug führt, muss sich .... beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Wenn du dir nicht sicher bist, dass frei ist, darfst du auch nicht rausfahren. Wenn man einen Teil der Schuld loswerden will, muss man schon nachweisen, dass der andere sich vorschriftswidrig verhalten hat und den Unfall hätte verhindern können.
Auch bei Parkplatzunfällen, das wurde bisher gemäß Urteil BGH anders geordnet.
Ich lese gerade, der Parkplatz befinden sich nicht in Deutschland.
Das ist auf jeden Fall "etwws' mehr als Schrittgeschwindigkeit. 😅