Hallo,

grundsätzlich solltest du die Prüfung erst ablegen, wenn du dich sicher fühlst. Du möchtest sie ja nicht wiederholen.

Für die Erklärung der Faustformeln für den Anhalteweg ist die Fahrschule zuständig. Bitte dort darum, es dir (nochmal) zu erklären.

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Hallo,

ich empfehle, nach einem Stromunfall an 230 V einen Arzt bzw. eine Notaufnahme aufzusuchen. Der Hintergrund ist, dass auch ohne akute Beschwerden Stunden später noch Herzrhythmusstörungen auftreten könnten.

War die Einwirkdauer sehr kurz bzw. der Strom nicht sehr hoch, kann man das aber auch unbeschadet überstehen. Du musst letztendlich selbst einschätzen, wie du damit umgehst.

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Hallo,

das ist nur dann erlaubt, wenn die Nutzung als Hieb- und Stoßwaffe für jede Person ausgeschlossen ist. Der Schlagring muss also so klein sein, dass ihn niemand derart benutzen kann.

Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

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Hallo,

nein, auch wenn ihr die Erlaubnis habt, das Haus für Besichtigungen zu betreten, dürft ihr nichts an der "Einrichtung" der Mieter verändern.

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Hallo

"Jetzt habe ich von Biwakzelten gehört. Sind diese Zelte dann auch erlaubt?"

In den meisten Bundesländern ist explizit das Zelten verboten. Ein Biwakzelt ist, wie der Name schon sagt, ein Zelt, also verboten. Und auch Biwakieren ohne Zelt ist in der Regel nicht explizit erlaubt. Grauzone heißt nicht, dass man es einfach zu seinen Gunsten auslegen kann. Du musst dir immer das entsprechende Gesetz anschauen, da diese unterschiedlich formuliert sind. Zum Teil ist das Zelten mit Zustimmung des Eigentümers sogar erlaubt.

"Wo ist der Unterschied zu einem normalen Zelt?"

Es gibt keinen Unterschied. Ein "Biwakzelt" ist einfach ein besonders kleines und leichtes 1-Personen-Zelt.

"Ist das noch biwakieren oder schon zelten?"

Das Übernachten in einem Zelt ist immer Zelten. Biwakieren im Sinne von Schlafen unter freiem Himmel ist es dann logischerweise nicht.

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Hallo,

ja, du hast Anspruch auf eine korrekte Wohnungsgeberbestätigung. Bitte die Vermieterin einfach um eine Korrektur, wenn du Bedenken bezüglich der Anmeldung hast.

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Hallo,

ich weiß nicht woher du die zitierte Aussage hast. Sie entstammt jedoch nicht dem SBGG. Dort steht in § 2:

"(1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. [...]
[...]
(3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen."

Nach SBGG kann der Vorname also nicht unabhängig vom Geschlechtseintrag geändert werden.

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Hallo,

aus meiner Sicht ergibt die Aussage keinen Sinn. Weiter oben im Text ist von einem vierwöchentlichen Abrechnungsintervall die Rede. "EUR 19,00 alle 26 Abrechnungsintervalle" würde demnach heißen, dass alle 2 Jahre (104 Wochen) 19 € fällig sind und "erste Abbuchung im 2. Abrechnungszeitraum", dass die erste Abbuchung nach 4 Wochen stattfindet. Wenn der zweite Abrechnungszeitraum allerdings wie beschrieben erst nach 26 Wochen beginnt, ergibt sich ein Intervall von 26 Wochen. Dann wären die 19 € nur alle 13 Jahre (676 Wochen) fällig. Also wenn ich da jetzt nicht etwas völlig fehlinterpretiert habe, ist der Text nicht plausibel. Auf jeden Fall ist er völlig missverständlich formuliert. Die AGB geben da glücklicherweise mehr Auskunft. Dort steht:

"§9 Servicepaket
(1) Die Kosten des Servicepakets betragen 19,00 EUR halbjährlich (jedes Vertragsjahres der regulären Mitgliedschaft)."

Jetzt wird klar, dass mit "26 Abrechnungsintervalle" also 26 Wochen gemeint sind, was der vorigen Definition widerspricht. Bei "Abrechnung im sechsten und zwölftem Abrechnungszeitraum" ist schon wieder von einem vierwöchentlichen Abrechnungszeitraum die Rede. Diese Unstimmigkeiten und auch die sonstigen Rechtschreib- und inhaltlichen Fehler in den AGB lassen dieses Unternehmen sehr unseriös erscheinen.

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Hallo,

nur die Vertragsparteien können kündigen, in diesem Fall also dein Expartner. Er allein ist auch für die Mietzahlungen verantwortlich. Du kannst die Zahlung also einfach einstellen, solltest ihn jedoch rechtzeitig darüber informieren. Den Vermieter musst du nicht unbedingt informieren, da er mit dir in keinem Vertragsverhältnis steht.

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Hallo,

"Ich überlege jetzt, das Lastschriftmandat zu widerrufen"

Das halte ich generell für eine gute Idee. Ich würde meinem Vermieter nicht die Kontrolle über die Mietzahlungen geben. Es nimmt dem Vermieter eine gewisse "Sicherheit" und sollte ihn zumindest hellhörig machen.

"Ist Mietminderung in so einem Fall möglich?"

Ja, aber bitte lasse dich dazu vorher mietrechtlich beraten, damit du dich damit nicht angreifbar (Kündigung) machst.

"Und was, wenn ich seine IBAN gar nicht habe, um die Miete zu überweisen?"

Diese sollte dir der Vermieter mitgeteilt haben. Ansonsten kannst du auch schauen, auf welches Konto die Mietzahlungen bisher gebucht wurden.

"Es handelt sich um eine Firma, die hier den Eigentümer vertritt"

Hast du versucht, den Vermieter direkt zu erreichen?

Hast du bereits mit Klage gedroht?

In deinem Fall hilft eigentlich nur noch Minderung oder Klage. Beides hat seine Vor- und Nachteile und bei beidem sollte man sich vorher dringend beraten lassen, wie das umzusetzen ist und welche Risiken es birgt.

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Hallo,

ich zitiere aus der Straßenverkehrsordnung, Anlage 2, lfd. Nr. 68, Zeichen 295, Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen

"1.
a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
[...]
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
[...]
2.
[...]
b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3.
a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.
c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet."

Grundsätzlich darfst du sie also nicht überfahren. Zum Parken auf dem Seitenstreifen und Einfahren in Grundstücke ist das jedoch ausnahmsweise erlaubt.

Zum Wenden darf sie nicht überfahren werden. Solltest du beim Wenden jedoch über den Fahrbahnrand fahren, wird das wahrscheinlich nicht verfolgt, sofern du niemanden behinderst oder gefährdest.

Handelt es sich bei dem Waldweg um eine Grundstückszufahrt, darf die Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, ansonsten in der Regel nicht. Unbefestigte Waldwege sind meist Wirtschaftswege und dürfen allgemein sowieso nicht befahren werden. Die durchgehende Fahrbahnbegrenzung verdeutlicht dies.

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Hallo,

dort wo du den Schlüssel kaufst, gibt es Abbildungen der verschiedenen Schweifungen. Dort musst du dir dann die passende aussuchen. Du kannst auch einfach zu einem Schlüsseldienst oder in einen Baumarkt gehen, und dich dort anhand deines Fotos beraten lassen. Wichtig ist die innere Kontur. Vielleicht kannst du noch ein Foto anfertigen, auf dem man sie besser erkennt.

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Hallo,

wenn du die Mahnung für unberechtigt hälst, solltest du ihr schriftlich widersprechen und den Sachverhalt schildern. Mehr kannst du erstmal nicht tun, wenn du über alle Kontaktwege keine Rückmeldung erhältst. Möglicherweise dauert es auch einfach eine Weile, bis du eine Antwort bekommst.

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Hallo,

"er will mich anzeigen da ich keine Rechnung habe und es laut ihm dann schwarzarbeit ist. Laut ihm haben die eine schraube zu tief reingedreht"

Mit dem Kauf des Gerätes hat der Käufer keinen Anspruch auf eine frühere Reparaturrechnung. Es gibt also auch keine Grundlage für eine Anzeige.

Er kann außerdem bei einem Privatverkauf nur vom Vertrag zurücktreten, sofern der Artikel nicht der Beschreibung entspricht, oder im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung, sofern diese nicht ausgeschlossen wurde.

Hat der Käufer die Rückabwicklung verlangt? Wenn ja, mit welcher Begründung genau?

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Hallo,

der Grund wurde ja schon erläutert. Es geht einfach um die Reinheit. Isopropanol/Isopropylalkohol bekommst du in einigen Apotheken auch 99,9 prozentig. Allerdings ist es dort auch sehr teuer. Brauchst du nur eine kleine Menge, ist das okay. Ansonsten bekommst du es in einigen Baumärkten oder im Internet günstiger.

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Hallo,

für die Beantwortung genau solcher Fragen ist deine Fahrschule zuständig. Bitte deinen Fahrlehrer, an diese Stelle zu fahren, und besprich mit ihm, wie du dich am besten verhälst. Das ist die beste Lernmöglichkeit die du hast. Nutze sie!

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Hallo,

deine Beschreibung geht nicht auf. Wenn das Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5 t hat, du es also mit Klasse B fahren darfst, darf es insgesamt nicht mehr als 3,5 t wiegen. Dann dürftest du es also auch mit maximaler Zuladung fahren. Wenn das Fahrzeug jedoch bis zu einer Gesamtmasse von über 3,5 t beladen werden darf, darfst du es auch leer nicht fahren.

Bei einem LKW bis 7,5 t zul. Gesamtmasse brauchst du mindestens Klasse C1, egal ob leer oder beladen.

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