Hallo kleinermann343,

wenn da etwas tiefer ins Holz gezogen ist, kannst du nur versuchen, es mit einem Bleichmittel aufzuhellen. Anfangen würde ich da vielleicht mit Zitronensäure. Entsprechende Anleitungen findest du im Internet.

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Hallo maja55388,

wie schon von JesJu geantwortet, sieht mir das auch mehr nach Beschädigungen der Oberfläche als nach Flecken aus. Dieser optische "Mangel" tut der Funktion aber keinen Abbruch. Bei einem Herd handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, welche über die Zeit Schäden sowie eingebrannte Flecken bekommen wird, die sich nicht mehr entfernen lassen. Das ist völlig normal und meiner Ansicht nach auch nicht schlimm. Es zeigt nur, dass der Herd benutzt wird, und nicht nur als Dekoration herumsteht.

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Hallo irixlee,

wie du an den bisherigen Antworten siehst, sind Vorfahrtsregelungen manchmal gar nicht so offensichtlich bzw. eindeutig. Meiner Meinung nach kann anhand des Bildes allein nicht beurteilt werden, wer Vorfahrt hat. Daher ist es für uns, zur Beantwortung der Frage, immer wichtig den genauen Ort genannt zu bekommen. So können wir die Umgebungsbedingungen besser nachvollziehen. Bei Google Street View habe ich es dennoch gefunden.

Im Voraus: Ein anderer Straßenbelag hat keine Aussagekraft über die Regelung der Vorfahrt. Daran kann man sich hier nicht orientieren. Außerdem handelt es sich bei der durchgehenden Straße nicht um eine Vorfahrtstraße. Schauen wir also mal in der Straßenverkehrsordnung, in welchen Fällen "Rechts vor Links" nicht gilt.

§ 10 StVO:

"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone [...], aus einem verkehrsberuhigten Bereich [...] auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren [...] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist[...]."

Fußgängerzone und verkehrsberuhigter Bereich können ausgeschlossen werden, da es keine entsprechenden Verkehrszeichen gibt. Andere Straßenteile sind zum Beispiel Parkflächen neben der Fahrbahn. Ein abgesenkter Bordstein ist hier ebenfalls eindeutig nicht vorhanden. Der bodengleiche, gepflasterte Streifen bildet den Übergang zwischen den verschiedenen Bodenbelägen und ersetzt keinen abgesenkten Bordstein. Zuletzt bleibt noch das Grundstück. Und anhand der Aufnahmen bei Google Street View würde ich tatsächlich davon ausgehen, dass es sich hier nicht um eine Straße, sondern um eine Grundstückszufahrt handelt. In diesem Fall würde hier also nicht "Rechts vor Links" gelten und Fahrzeuge aus dieser Zufahrt müssten warten. Ungeachtet der tatsächlichen Vorfahrt ist in solchen Situationen aber besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls musst du warten, auch wenn du eigentlich Vorfahrt hast. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person, aus einer Grundstückszufahrt kommend, die Situation anders einschätzt und ohne zu warten vor dir auf die Straße fährt. Dies ergibt sich aus § 1 StVO. Es ist immer defensiv zu fahren.

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Hallo Sakul777,

du musst zu Fuß Gehende grundsätzlich dann durchlassen, wenn sie die Straße überqueren möchten, in welche du einbiegst, also wenn sie parallel zu deiner ursprünglichen Fahrtrichtung gehen, egal ob in gleicher Richtung oder entgegengesetzt. Wenn sie die Straße überqueren, auf der du dich vor dem Abbiegen befindest, müssen sie warten.

Beim Abbiegen an Kreuzungen mit Verkehrsinseln, wie in deinem Fall, sind die Verhältnisse und Wartepflichten nicht immer eindeutig. Hier solltest du besonders vorsichtig sein und zu Fuß Gehende queren lassen. Selbst wenn du weißt, dass du Vorrang hast, darfst du nicht darauf bestehen, wenn andere dadurch gefährdet werden.

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Hallo AsapRichi,

Gesetze lassen häufig (oft auch bewusst) Spielraum für Interpretationen. In § 12 Abs. 4 StVO heißt es:

"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben."

Was "in der Regel" nun genau bedeutet, müssen im Streitfall Gerichte klären. Die ERGO Direkt AG schreibt in einem Beitrag:

"Damit ist klar: Es gibt Ausnahmefälle. In der Rechtsprechung ist beispielsweise anerkannt, dass Sie in zweiter Reihe halten dürfen, um schwere Güter auszuliefern. Auch dürfen Sie beispielsweise kurz halten, um Ihr Navi neu einzustellen. Dann dürfen Sie aber nur halten, müssen also spätestens nach drei Minuten weiterfahren. Und Sie dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Andere Fahrzeuge müssen problemlos an Ihnen vorbeifahren können. In allen anderen Fällen handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld rechnen."

Im Gegensatz zu Taxis dürfen andere Verkehrsteilnehmer also nicht grundsätzlich in zweiter Reihe halten.

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Wenn der Radweg entlang der Straße verläuft, muss vor diesem angehalten werden. In diesem Fall sollte sich die Haltlinie, wenn vorhanden, auch vor dem Radweg befinden. Wenn in beschriebener Situation die Haltlinie hinter dem Radweg angebracht ist, liegt möglicherweise eine fehlerhafte Markierung vor.

Wenn du vor dem Radweg angehalten hast, von dort aber den restlichen Verkehr auf der Fahrbahn nicht einsehen kannst, bzw. die Verkehrssituation unübersichtlich ist, solltest hinter dem Radweg erneut anhalten. Gleiches gilt, falls tatsächlich hinter dem Radweg (möglicherweise fehlerhaft) eine Haltlinie markiert ist.

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Wie schon geantwortet wurde, gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen für alle Fahrzeugtypen gleichermaßen, wenn nicht anders angegeben.

Unabhängig davon dürftest du ein Fahrrad, welches einen elektrischen Antrieb bis über 45 km/h hat, überhaupt nicht im öffentlichen Straßenverkehr fahren. Dabei spielt es keine Rolle, wie schnell du tatsächlich fährst.

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Hallo MyNameIsMike,

Dass es unverantwortlich ist, bei diesen Wetterverhältnissen so schnell zu fahren, wurde ja bereits geschrieben. Der Vollständigkeit halber hier noch der entsprechende Paragraph, der es tatsächlich verbietet:

§ 3 Abs. 1 StVO

"Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."

Natürlich gibt es keine exakt vorgeschriebenen Geschwindigkeiten. Ein Gericht würde aber sicherlich urteilen, dass 180 km/h zu schnell ist. Dazu sollte man auch bedenken, dass wohl die meisten langjährigen Autofahrer ihre persönlichen Fähigkeiten in Bezug auf das Beherrschen des Fahrzeuges über- und die Wirkung von Wetterverhältnissen unterschätzen.

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Die Frage ist aus gesetzlicher Sicht einfach zu beantworten:

Wenn du sonst an dieser Stelle nicht parken darfst, darfst du es auch nicht bei bestehender Baustelle. Eine Sperrung der Straße ändert nichts an den Verboten außerhalb des Bereiches.

Solange es durch dein Parken keinerlei Behinderung für die Baustelle und ggf. Rettungswege gibt, stehen die Chancen allerdings gut, dass dies geduldet wird. Wenn du jedoch sicher sein möchtest, dass du kein Bußgeld fürchten musst, kannst du dich zum Beispiel bei der zuständigen Behörde bzw. Gemeinde erkundigen.

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Hallo Desire4empathy,

Es gibt spezielle Schallschutz-/Akustikvorhänge für solche Zwecke. Das ist aus meiner Sicht auch die am wenigsten invasive Herangehensweise, unter Umständen aber recht kostspielig.

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Hallo Flavia2008,

die Montage der Füße ist in der Montageanleitung beschrieben:

Bild zum Beitrag

Demnach sollen die Montageplatten wie abgebildet angehalten, der Korpus in den Bohrungen vorgestochen/gekörnt und die Platten angeschraubt werden.

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Das "Loch" in der Wand scheint ein HT-Rohr zu sein. Reinige die Dichtung etwas und besorge dir eine Verlängerung, ggf. ein Winkelstück, im selben Nenndurchmesser. Miss dazu den Innendurchmesser des "Loches". Als Anschluss empfehle ich einen Schlauchwinkel mit Schlauchschelle.

Bild zum Beitrag

Alle genannten Materialien bekommst du im gut sortierten Baumarkt. Mit deinem Foto und dem gemessenen Innendurchmesser kannst du dich auch direkt vor Ort beraten lassen.

Ein Siphon benötigst du nicht, wenn der Anschluss an der Wand ein Stück höher liegt als der niedrigste Punkt des Abwasserschlauches. Wenn der Schlauch tiefer hängt, sammelt sich Wasser, welches nicht abfließen kann. Dies erfüllt die selbe Funktion und spart Platz hinter der Waschmaschine.

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Es gibt Zeitrelais mit Dauerlichtfunktion. Diese wird zum Beispiel durch längeres Drücken des Tasters aktiviert. Gegebenenfalls wird aber auch dieses "Dauerlicht" nach einem längeren Zeitraum (z.B. 60 min) wieder automatisch deaktiviert. Suche einfach mal nach "Zeitrelais mit Dauerlicht". Da wirst du bestimmt etwas passendes finden.

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Ob und in welchem Umfang es für deine Waschmaschine eine Garantie gibt, kannst du in den mitgelieferten Unterlagen nachlesen bzw. beim Hersteller in Erfahrung bringen.

In Deutschland haftet der Verkäufer außerdem 2 Jahre lang für Sachmängel, welche bereits beim Kauf bestanden. Innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang wird davon ausgegangen, dass die Sache zu dem Zeitpunkt bereits mangelhaft war. Das musst du in diesem Fall also nicht nachweisen und hast gute Chancen auf eine Nacherfüllung. Da du schreibst, sie ist jetzt 12 Monate alt, könnte das bei dir natürlich auch schon vorbei sein.

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Es handelt sich um das Zeichen 299 "Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote":

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

Die Markierung hat ohne vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot also keine Aussagekraft. Allerdings gibt es auch Verbote, welche kein Verkehrszeichen benötigen. Oft werden Grenzmarkierungen zum Beispiel eingesetzt, um das Parkverbot im Bereich von Kreuzungen/Einmündungen oder an abgesenkten Bordsteinen zu verlängern.

Handelt es sich bei deinem Foto um einen Gehweg, auf dem das Parken erlaubt ist, trifft § 12 Abs. 3 Satz 4 StVO zu.

Das Parken ist unzulässig [...] über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist

Dann ist das Halten an dieser Stelle erlaubt, Parken jedoch nicht.

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Die lose Gewindestange solltest du komplett entfernen und einen neuen Verbundanker einsetzen. Das Patronensystem ist sehr einfach in der Anwendung. Ist die Bohrung zu groß geworden, kannst du sie reinigen, komplett mit einem geeigneten Mörtel/Zement auffüllen und neu bohren, bevor du den neuen Verbundanker einsetzt.

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Das von dir beschriebene Überholen am Einfädelungsstreifen ist zwar im Gesetz nicht direkt als verboten benannt, jedoch entsteht daraus eine große (und unnötige) Unfallgefahr, womit es quasi nach § 1 StVO unzulässig ist. Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer berechtigt nie zu eigenem Fehlverhalten und gefährlichen Fahrmanövern. Bitte fahre daher hinter dem langsam fahrenden Fahrzeug auf.

Wenn ich in einer solchen Situation bin, halte ich schon von Beginn der Auffahrt an einen so großen Abstand zu langsam fahrenden Fahrzeugen ein, dass ich ausreichend Weg zum Beschleunigen habe. So muss ich dann nicht auch mit zu niedriger Geschwindigkeit auffahren. Vorausschauendes Fahren ist hier sehr hilfreich.

Etwas Anderes ist es allerdings, wenn sich das langsame Fahrzeug schon zu Beginn des Einfädelungsstreifens auf einem durchgehenden Fahrstreifen einordnet. Wenn der Einfädelungsstreifen dann noch zum Beschleunigen ausreicht, darfst du an dem anderen Fahrzeug vorbeifahren und mit ausreichend Sicherheitsabstand vor ihm auffahren. Hierbei handelt es sich nicht um ein Überholen auf der rechten Seite.

§ 7a Abs. 2 StVO:

Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
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Ich nehme an du beziehst dich auf § 12 StVO:

"(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t [...] ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3. in Kurgebieten und

4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen [...]."

Handelt es sich also um ein solches Gebiet, gilt auf dem öffentlichen Parkplatz dasselbe wie an der Straße, es sei denn es gibt durch entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesene Parkplätze für Kfz über 7,5 t.

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