Hat ein Lokführer oder zugbegleiter was zu sagen?

9 Antworten

Wie so oft: Alles nicht so einfach ...

Wenn Du ein gültiges Ticket hast und keine in Deiner Person liegenden Gründe bestehen, weshalb man Dich von der Fahrt ausschließen könnte (das sind vor allem ansteckende Krankheiten, aber auch eine Gefährdung des Betriebes), so hast Du einen Beförderungsanspruch. Nun ist Deine Gleisüberquerung aber ein Umstand, der zumindest geeignet ist, einen Anfangsverdacht zu generieren, dass von Dir auch sonst eine Gefährdung des Betriebes ausgehen könnte, auch wenn die Gerichte das wohl nicht teilen würden; von daher war der Beförderungsausschluss wohl rechtswidrig.

Aber: Einfach so über die Gleise zu rennen ist eben auch rechtlich nicht in Ordnung, das ist ordnungswidrig nach § 64b Absatz 2 Eisenbahnbetriebsordnung, je nach Sachverhalt könnte sogar eine Straftat nach § 315 StGB vorliegen, eine saubere Einordnung gibt Deine Schilderung nicht her.

Von daher: Besser die Füße stillhalten und beim nächsten Mal rechtzeitig an der Haltestelle sein.

Kris, UserMod Light  23.03.2023, 06:43

Über die Gleise zu laufen ist ein Verstoß gegen die Hausordnung der Bahn. Da kann ohne Probleme das Hausrecht durchgesetzt und die Person von der Fahrt ausgeschlossen werden.

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HugoHustensaft  23.03.2023, 06:45
@Kris, UserMod Light

Das ist totaler Unsinn - wenn man keine Ahnung hat ... Es gibt klare Regeln des Gesetzgebers und auch eindeutige Rechtsprechung und ansonsten Beförderungsbedingungen, mit der Hausordnung, die nebenbei nur in Bahnhöfen gilt, hat das genau gar nichts zu tun.

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Ein Graubereich.

Der Triebfahrzeugführer (Tf.), so er zugleich die Zugaufsicht ausübt, also kein Zugbegleiter als Zugführer und Zugaufsicht mitfährt, ist für die sichere Abfertigung des Zuges zuständig. Dabei muss er auch den sicheren Zulauf der Fahrgäste beobachten und hier ggf. helfend oder regelnd eingreifen. Ein Fall, der gerne vermieden wird, ist es, den Zug abzufertigen, wenn noch Fahrgäste hinzueilen. Da Züge aber hautpstächl am Bahnsteig Verspätungen aufbauen, ist der Tf. auch gehalten, im Zweifelsfall pünktlich abzufahren.

In dieser Situation hat der Tf. sich offensichtlich entschieden, für eine zuvor regelbrüchige Person die Zugabfertigung nicht zu verzögen. Sprich: Er hat rein rechtlich nicht gesagt, dass Du nicht mitdürftest, er hat die betrieblichen und allgemeinen Notwendigkeiten über Dein persönliches Bedürfnis gestellt.

Und das durfte er, denn er ist nicht nur zum Steueren des Zuges zuständig.

Und das "zahlende Bürger" und "Ticket" ist da vollkommen unerheblich, eine Beförderungspflicht besteht nur innerhalb der Spielregeln und die besagen u. a., wann der Zug abfährt und den Zug musst Du selbst und sicher erreichen.

Darbüer hinaus hat er bei Dir eine Verstoss gegen geltendes Recht beobachtet, dass ahndungsfähig gewesen wäre. Der Tf. hat sich zugusnten des Betriebs zu einer milderen Maßnahme entsichieden, die zwar keine konkrete, rechtliche Grundlage, aber eine pädagogische Wirkung hat.

Lauf gefälligst nicht mehr über die Gleise.

Du magst Dich ungerecht behandelt fühlen und es steht Dir frei, den vom Tf. vertretenen Verkehrsbetrieb anzugehen. Beschwerde, Klage, was auch immer. Dabei wird aber auch klar Dein regelwidriges Verhalten auf den Tisch kommen. Führen wir das Gedankenspiel weiter, dann erhieltest Du eine Entschädigung und im Gegenzug eine Bestrafung. Wie dumm, was?!

Generell wird von Privatpersonen gerne unterschätzt, das Züge lautlos heraneilen und Gleise unfallträchtige Wege darstellen.

Daher: Überwege/Unterführungen benutzen und aus dem Gleis bleiben!

Woher ich das weiß:Hobby – ehemaliger Inhaber des Bahn-Berechtigungsausweis B

Lokführer und Zugbegleitung verfügen beide über das Hausrecht im Zug und können entscheiden, ob sie Fahrgäste mitnehmen oder nicht - unabhängig davon, ob diese ein gültiges Ticket haben.

Du solltest froh sein, wenn du keine Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Zugverkehr bekommst.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich lege jährlich etwa 30.000 Kilometer mit der Bahn zurück.
Bredoui 
Fragesteller
 23.03.2023, 06:30

Hatte ticket außerdem besteht Personenbeförderungspflicht

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Kris, UserMod Light  23.03.2023, 06:34
@Bredoui

Nein, die besteht nicht.

Personenbeförderungsgesetz §1, Abs 1:

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen

Und Züge sind keine Kraftfahrzeuge.

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Etain1402  23.03.2023, 06:31

Aber nur in gewissen Grenzen, wenn der Fahrgast gegen Hausrecht verstösst, denn sie haben einen Beförderungsauftrag und sind mit dem Kauf der Fahrkarte auch einen Vertrag eingegangen

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HugoHustensaft  23.03.2023, 06:51
@Kris, UserMod Light

Das ist irrelevant - er hat gegen § 62 Eisenbahnbetriebsordnung verstoßen, was nach § 64b Abs. 2 EBO eine Ordnungswidrigkeit darstellt, für eine Straftat nach § 315 StGB bestehen keine Anhaltspunkte. Zum Rest siehe meine ausführliche Antwort - es wäre übrigens hilfreich mal zu akzeptieren, wenn man sich vergaloppiert hat.

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Kris, UserMod Light  23.03.2023, 07:00
@HugoHustensaft
es wäre übrigens hilfreich mal zu akzeptieren, wenn man sich vergaloppiert hat

Dann mach das bitte auch, danke. Oder latsche ab sofort kreuz und quer über die Gleise, wenn du ernsthaft der Meinung bist, dass dir seitens der Bahn nichts passieren darf.

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HugoHustensaft  23.03.2023, 07:03
@Kris, UserMod Light

Nichts verstanden, aber große Töne spucken ... In einem anderen Kommentar gibst Du mir schon implizit Recht, aber hier bist Du noch nicht soweit ... Übrigens ist das überschreiten der Gleise nicht erlaubt, das zu ahnden ist aber primäre Aufgabe der Bundespolizei - und daraus einen Beförderungsausschluss zu konstruieren halte ich für rechtlich mehr als gewagt.

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HugoHustensaft  23.03.2023, 06:42

Definitiv nicht, das würde Willkür ermöglichen. Die Beförderungsbedingungen schreiben recht klar vor, wann jemand von der Fahrt ausgeschlossen werden darf.

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Kris, UserMod Light  23.03.2023, 06:44
@HugoHustensaft

Die Bahn hat Hausrecht. Wer dagegen verstößt, muss nicht mitgenommen werden.

Selten, dass es in Deutschland mal einfache Regeln gibt, aber das ist eine. Und das hat auch nichts mit Willkür zu tun.

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HugoHustensaft  23.03.2023, 06:47
@Kris, UserMod Light

Dss ist und bleibt falsch. Die Bahn hat grundsätzlich eine Beförderungspflicht und die Gründe, wann Fahrgäste von der Mitnahme ausgeschlossen werden dürfen, sind in den Beförderungsbedingungen abschließend geregelt - sonst könnte nach Nasenfaktor ausgeschlossen werden und das wäre Willkür; das hat übrigens genau gar nichts mit dem Hausrecht zu tun.

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Kris, UserMod Light  23.03.2023, 06:48
@HugoHustensaft
Die Bahn hat grundsätzlich eine Beförderungspflicht

Wo ist diese denn festgeschrieben? Im Personenbeförderungsgesetz jedenfalls nicht.

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HugoHustensaft  23.03.2023, 06:49
@Kris, UserMod Light

Du kennst den Begriff Kontrahierungszwang? Unternehmen der Grundversorgung unterliegen derselben, daraus ergibt sich der Rest.

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Kris, UserMod Light  23.03.2023, 06:58
@HugoHustensaft

Dann schauen wir in die Beförderungsbedingungen, Punkt A.6, und lesen (Markierung von mir):

Reisende, die sich entgegen den vorstehenden Regelungen verhalten, die Weisungen der Mitarbeiter missachten oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, können von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und des Gepäckpreises ausgeschlossen werden.
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HugoHustensaft  23.03.2023, 07:01
@Kris, UserMod Light

Womit Du mir zustimmst, denn genau das hatte ich geschrieben - geht nur auf Basis der Beförderungsbedingungen.

Und die vorherigere Gleisüberschreitung als Anhaltspunkt für gleiches Verhalten während der Fahrt - und nur darauf beziehen sich die Beförderungsbedingungen - anzusehen, dürfte von den Gerichten nicht mitgetragen werden.

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Kris, UserMod Light  23.03.2023, 07:04
@HugoHustensaft

Nein, ich stimme dir nicht zu. Und deine Antwort ist auch Unfug - und womöglich auch noch gefährlich, denn sie verteidigt den FS in seinem glasklaren und extrem gefährlichen Verhalten. Und da du in den entsprechenden Themen noch ein Schildchen trägst, ist das umso katastrophaler.

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HugoHustensaft  23.03.2023, 07:06
@Kris, UserMod Light

Du kannst gerne weiter Rumpelstilzchen spielen, das ändert nichts an der Rechtslage. Und wenn ich weiter oben schreibe, dass ein Ausschluss von der Fahrt nur auf Basis der Beförderungsbedingungen zulässig ist und Du dann die BBs zitierst, jetzt aber leugnest, dass Du mir damit zustimmst - sorry, das spricht für sich.

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Rolf42  23.03.2023, 07:26
@Kris, UserMod Light
Wo ist diese denn festgeschrieben? Im Personenbeförderungsgesetz jedenfalls nicht.

In § 10 AEG:

Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn

  1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.

http://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/__10.html

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Bredoui 
Fragesteller
 23.03.2023, 07:01

Erstmal werde ich Anzeige machen bei Polizei

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HugoHustensaft  23.03.2023, 07:19
@Kris, UserMod Light

Zumal sich die Polizei dafür nicht interessieren wird, die kassiert die Strafe für die Ordnungswidrigkeit und wird Dich auf den Zivilrechtsweg verweisen.

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peterobm  23.03.2023, 07:24
@Bredoui

wegen WAS?

du willst wohl eine Anzeige bekommen wegen Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr .... du bist bei der Überquerung der Gleise gesehen worden

hier entscheidet die Bahn sonst niemand

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gromio  23.03.2023, 07:53
@Bredoui

Das lass mal lieber sein, es wird ein Boomerang.

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Er kann Dich ausschließen.

Er muss niemanden befördern, der den Bahnbetrieb stört.

Ja. Wenn sich jemand daneben benimmt haben die jedes Recht, denjenigen nicht mitzunehmen.