Haftung gez. Regelungen KFZ Verkauf?

3 Antworten

Die KFZ-Haftpflichtversicherung deckt in der Regel keinerlei (!) Abschleppkosten. In der Regel ist dafür ein sogenannter Schutzbrief erforderlich, der zur Versicherungspolizze hinzugebucht werden kann. Was ich bei einer KFZ-Versicherung mit bloß rotem Kennzeichen stark bezweifle.

Die Abschleppkosten nach einer Panne hat der Fahrzeughalter also selbst zu tragen - in Deinem Fall also Dein Käufer.

Infolge Ausschlusses der Gewährleistung im Kaufvertrag solltest Du nicht schadenersatzpflichtig sein, und schon gar nicht ist der Käufer zu einem Kaufvertrags-Rücktritt berechtigt. Es ist vielmehr der Käufer, der das Auto beim Abschleppdienst auslösen muss und Dir die Abschleppkosten rückzuerstatten hat. Mit alldem hat die Versicherung nichts zu tun.

Wende Dich am besten an den ADAC, um die Rechtslage eindeutig zu klären. Ich bin zwar ein Verkehrsjurist, aber aus Österreich. Kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die verkehrsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland wesentlich anders als bei uns wären.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Bin Volljurist und praktiziere seit über 3 Jahrzehnten

Lambre 
Beitragsersteller
 01.12.2024, 02:41

Wir besitzen einen Schutzbrief, allerdings war das Auto ja wie erwähnt noch nicht abgemeldet / umgemeldet und wir strenggenommen noch Fahrzeughalter, hatten auch noch den Brief etc. für die Abmeldung behalten. Es war ausgemacht das wie nach Abmeldung alles dem Käufer postalisch zusenden. Er hat lediglich das Auto bereits mit seinen roten Schildern überführt und dabei kam es zur Panne und das Auto war nicht mehr anzubekommen.

Kann das zu einem Fallstrick werden ?

Oder ist es so das durch den Kaufvertrag tatsächlich die Käufer mit dem roten Schildern hätten selbst einen Abschleppdienst rufen und dafür aufkommen müssen.

Bei ADAC sind wir leider nicht Mitglied gewesen, sonst hätten wir das über den laufen lassen.

Und zum Rücktritt; kann der Käufer tatsächlich strenggenommen nicht zurück treten, haben da irgendwie Sorge das es Ärger geben könnte ?

WraithGhost  01.12.2024, 17:00
@Lambre

Meiner Meinung nach kein Fallstrick, siehe § 929 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html#:~:text=B%C3%BCrgerliches%20Gesetzbuch%20(BGB),dass%20das%20Eigentum%20%C3%BCbergehen%20soll.

Die Übergabe des Fahrzeugbriefs ist somit nicht zwingend erforderlich.

Die Überführung des Fahrzeugs mit roten Schildern liegt in der Eigenverantwortung des Käufers. Da er von den Mängeln vorab informiert war, hätte er Dein Auto besser mit einem Abschleppwagen abholen sollen. Das hat Dich aber nicht zu tangieren.

Zur Rücktrittsmöglichkeit des Käufers siehe diesen umfassenden und fundierten Artikel:

https://www.juraforum.de/lexikon/gekauft-wie-gesehen

Das Eine ist die Versicherungstechnische Sache und das Andere der Kaufvertrag.

Wenn das Auto noch auf Dich angemeldet war, dann greift auch Deine Versicherung nebst Schutzbrief. Da verstehe ich aber nicht, dass Du das Auto auslösen sollst, wenn das die Versicherung noch zahlt.

Das andere ist der Kaufvertrag und der Gefahrübergang. Das geschieht normalerweise mit der Übergabe des Kaufgegenstandes. Allerdings hat der Käufer ein Rücktrittsrecht, was er nun in Anspruch nimmt. Außer Du hast das ausdrücklich im Kaufvertrag ausgeschlossen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Fahre seit Jahrezhnten Auto und seit einigen Jahren BEV

Da kann aber einiges nicht stimmen, denn der Käufer hat ja die Versicherung des Verkäufers mitgekauft.

Der Käufer kann nicht mit rotem Kennzeichen überführen, wie denn auch, doppelt versichern und doppeltes Kennzeichen geht doch gar nicht.

Gibt es einen Schutzbrief in der Versicherung, darf dieser in Anspruch genommen werden.

Wie bitte soll der Käufer ummelden, wenn ihm Brief und Fahrzeugschein und Kennzeichen verweigert wurden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung