Habe mit meinem Auto eine Probefahrt machen lassen und derjenige hat geparkt ohne Parkschein, muss ich jetzt bezahlen oder der der geparkt hat?
Ich habe mein Auto zum Verkauf ausgeschrieben und da soll ein Strafzettel an der Windschutzscheibe gewesen sein, habe ich natürlich nicht bekommen weil der Fahrer den mir nicht gab.
Ich habe dann die Verwarnungsbehörde angeschrieben dass ich das nicht bekommen habe und ich mich nicht erinnern kann dass ich was an der Scheibe gehabt hätte. Das wären ursprünglich 10 Euro gewesen.
Dann hat es 38,50€ gekostet und ging vor Gericht. Ich hatte die Fahrerdaten nicht mehr gefunden. Jetzt habe ich sie gefunden und den Fahrer, bzw. Parker angeschrieben. Er schreibt zurück dass es richtig ist, dass er mit meinem Auto eine Probefahrt gemacht hat, Strasse kann er sich nicht mehr genau erinnern. Er hat aber in einer Kneipe was gegessen und als er zurück zum Auto ging, hing ein Zettel an der Windschutzscheibe. Den er allerdings mit mir hat besprechen wollen und hat ihn nicht weggemacht von der Windschutzscheibe. Bei der Rückfahrt zu mir ging das Kühlersymbol an und er ist erschrocken und kam auf den Scheibenwischer und dann ist der Zettel von der Windschutzscheibe weg geflogen.
Er schreibt dann weiter, dass es schon vom 1.9.23 ist und er eigentlich die 38,50€ nicht bezahlen möchte weil es zulange her ist.
Bringt es etwas das an das Gericht zu schreiben oder ist es besser es zurück zunehmen, weil ich nicht weiß wie es aus geht.
Oder hat jemand Erfahrung wie sowas ausgehen kann. D.h. muss immer der Halter haften oder wie ist das in diesem Fall?
Bitte nicht schreiben frag einen RA. Ich bin nicht Rechtschutz versichert. Wollte nur fragen, ob sich jemand hier auskennt.
3 Antworten
Da gibt es zwei verschiedene Regelungen:
Parkverstoß gegen StVO (Parken im öffentlichen Raum),
Bescheid kommt von einer Behörde, in diesem Fall gilt die Halterhaftung, es sei denn dieser kann den Fahrer benennen.
Parkverstoß gegen Vereinbarung (Parken auf privatem Grund)
Vertragstrafe kommt von Parkplatzbetreiber, hier gibt Fahrerhaftung, denn der Vertragsabschluss kommt bei Benutztung des Parkplatzes privatwirtschaftlich wischen dem Fahrer, der das Schild gelesen hat (oder nicht) und dem Parkplatzbetreiber zustande, nicht mit dem Halter. Demnach kann er Parkplatzbetreiber auch nur Vertragstrafen gegen den Fahrer geltend machen, nicht aber gegen den Halter. (Gibt es erste Gerichtsurteile zu)
Darum werden schon die ersten mit Kamera und Kennzeichenleser überwacht und nicht mit Parkscheibe.
Der Fahrer zahlt. Nicht der Halter. Wenn Du beweisbar die Aussage des Fahrers hat, dann hat er auch zu zahlen. Würde ich ihm so mitteilen und ihm androhen, dass er sonst gleich noch deine Anwaltskosten und wenn ihm das nicht gefällt, auch noch die Gerichtskosten mit bezahlen darf.
Ich möchte nicht gegen den Fahrer ein Prozess führen und dann noch die Klage jetzt verlieren. Das wären dann zwei Verfahren die ich bezahlen müsste. Wollte halt fragen, ob ich jetzt in diesem Verfahren das einbringen kann?
Der Fahrer kann sagen, dass das nach 3 Monate verjährt ist. Und was passiert dann, wer bezahlt dann?
Zahlen muß der Halter, da er der rechtlich und wirtschaftlich Verantwortliche für das Kfz ist.
Muß er nicht nur im Zweifel, sondern ganz konkret. Ob der Halter beim Fahrer Regress nimmt, ist nicht Sache der Verwaltungsbehörde, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen dem Halter und dem Fahrer. Den Strafzettel bekommt der Halter und dieser ist gegenüber der zuständigen Behörde zur Zahlung verpflichtet.
Könnte ich jetzt noch auf dem Gericht Einspruch einlegen? Oder muss ich zuerst diesen Prozess verlieren und dann muss ich gegen den Fahrer klagen?
Ein Rechtsmittel kann man nur einlegen, wenn eine Entscheidung ergangen ist. Das Rechtsmittel muß innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist eingelegt werden (siehe Rechtsbehelfsbelehrung).
Eine Klage gegen den Fahrer ist ein vom hier gegenständlichen Verfahren (ich nehme an, Du bist vor dem Verwaltungsgericht) getrennter Rechtsstreit. Diesen kannst Du anstrengen, wenn Du die Entscheidung des VWG akzeptierst oder instanzlich keine weiteren Möglichkeiten mehr bestehen.
Generell bin ich der Ansicht, dass Du keine Chance hast, da Du als Halter verantwortlich bist für eine Verwarnung (die ja hier gegeben ist). Bei einem Bußgeld wäre das anders, aber auch dann wäre es den Aufwand nicht wert. Ich kann mich natürlich auch täuschen.
Nebenbei: dass Du schreibst, von dem Strafzettel keine Kenntnis erlangt zu haben, kommt mir komisch vor. Normalerweise werden vor Ablauf der Verjährungsfrist (hier: drei Monate) die Halter von der zuständigen Behörde schriftlich zur Zahlung aufgefordert.
Versuche, Einspruch einzulegen und füge das Schreiben und die Adresse des Verursachenden bei. Dann weitersehen.
Den Strafzettel an der Windschutzscheibe hatte ich nicht als es noch 10Euro waren. Später natürlich schon als die 38,50€ kamen. Habe ich doch geschrieben. Ich habe nur die Anschrift des Fahrers nicht mehr gefunden.
Ich habe vom Verkehrsgericht jetzt Post bekommen und da weiß ich nicht was ich machen soll, ob ich das schreiben soll dass es ein Fahrer gibt oder ob ich die Klage zurückziehen soll, weil ich nicht verlieren möchte und auch Schadenminderungspflicht habe. Allerdings könnte ich auch gewinnen, wenn der Richter sagt, dass es einen anderen Fahrer gibt. Aber der Fahrer kann jetzt sagen dass es verjährt ist.
Ich habe jetzt Post vom Verkehrsgericht bekommen. Hier geht es nicht um Rechtsmittel. Hier geht es darum, dass ich entweder schreibe, dass es ein anderen Fahrer gibt oder dass ich die Sache zurücknehme und bezahle, ansonsten muss ich ja mehr Gerichtskosten bezahlen, sollte ich verlieren. Ich möchte halt wissen, ob ich da trotzdem verliere auch wenn der Fahrer jetzt zugegeben hat, dass er gefahren ist? Oder ob der Fahrer vom jetzigen Verkehrsgericht nicht bestraft werden kann weil es verjährt ist. Wenn es verjährt ist, muss ich das dann alles bezahlen oder wird dann komplett eingestellt?
Du hast keine ausreichenden Angaben zum „Tatzeitpunkt“ gemacht und den Inhalt des jüngsten Schreibens kennen wir auch nicht. Was soll ich da sagen? Ich bin raus.
In der Regel erhältst Du auch im Falle einer säumigen Verwarnung (also auch bei 10,00 Euro) erst mal eine Mahnung. Auch in Deinem Fall kann ich mir nichts anderes vorstellen. Die Aussage "Aber ich habe nichts gekriegt." hört man laufend.
Im übrigen gilt das Verursacherprinzip nicht bei Verwarnungen, sondern bei Bußgeldern. Im vorliegenden Fall mußt also DU als Halter den Strafzettel bezahlen.
Hier geht es darum, dass ich entweder schreibe, dass es ein anderen Fahrer gibt oder dass ich die Sache zurücknehme und bezahle, ansonsten muss ich ja mehr Gerichtskosten bezahlen, sollte ich verlieren.
Genau darin besteht Dein Risiko. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist hier natürlich noch nicht beigefügt, da es sich ja um keine Entscheidung handelt.
Ich möchte halt wissen, ob ich da trotzdem verliere auch wenn der Fahrer jetzt zugegeben hat, dass er gefahren ist? Oder ob der Fahrer vom jetzigen Verkehrsgericht nicht bestraft werden kann weil es verjährt ist.
Ich bin der Meinung, dass Du in jedem Fall bezahlen mußt, da es sich um eine Verwarnung und nicht um einen Bußgeldbescheid handelt.
Mein Tipp: zahle die bis dato entstandene Verwarnung plus Kosten. Für alles andere wäre mir bei so einem luschidulli- Betrag sowohl der Aufwand wie auch das Kostenrisiko zu groß.
Quatsch. Muss er zwar im Zweifel, kann aber beim Fahrer Regress nehmen.
Gemäß § 25a Abs. 1 StVG muss der Fahrzeughalter in Deutschland nur dann für einen Parkverstoß mit seinem Fahrzeug haften, wenn der verantwortliche Fahrer nicht oder nur unter unangemessenem Aufwand ermittelt werden kann. Geht der Bußgeldbescheid dann an den Halter, hat dieser die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.