Kann man gar nicht sagen.

Du kannst ein Hubraumsatrkes Auto mit 70PS haben (hohe Steuer) oder einen Downsizing Motor mit wenig Hubraum (niedrige Steuer) ab EZ 2009 CO2 Ausstoß bemessen kann es ebenso sein.

Die Versicherung hängt von der Typklasse ab, nicht von der Motorleistung.

Ein 100 PS Golf ist teurer in der Haftpflicht, als ein 300PS Porsche

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Da das von einer Firma kommt, würde ich nichts machen.

Kommt es von einer Behörde, gilt die Halterhaftung, dann kommst Du nicht drum rum.

Bei einer Firma gilt der Verursacher als Ansprechpartner, das ist aber der Fahrer und nicht der Halter. Angeben, man möge Dir den Fahrer nennen und dann würdest Du das an den weiterleiten.

Dann abwarten und sonst zum Anwalt geben.

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Selbstverständlich hat sie etwas dagegen.

Die Betriebserlaubnis des Motorrades ist erloschen. Du hast Änderungen vorgenommen, die die Fahrzeugart ändern, von denen eine Gefährdung zu erwarten ist und die das Geräuschverhalten verschlechtert haben.

Siehe §19(2) StVZO.

Das Motorrad entspricht ja nicht mehr seiner Betriebserlaubnis.

Lass die Drossel austragen und unverzüglich die Papiere ändern

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Der dann erwischte Fahrer, wenn er ermittelt ist, also bei einer Poluzeikontrolle z.B. und der Halter, also Du, weil Du Deiner Halterpflicht nicht nachgekommen bist.

Lt §29 StVZO ist der Halter zur Vorführung zur HU verpflichtet.

Wenn Deine Eltern nur irgendwo parkend erwischt werden, dann nur Du, weil man die Nutzung keinem nachweisen kann.

Es ist im übrigen vollkommen unerheblich, ob das Fahrzeug mit abgelaufener HU benutzt wird oder (auch auf privatem Grund) geparkt wird.

Für Dich der dümmste Fall, das Auto steht auf privatem Gelände, das Ordnungsamt sieht die abgelaufene Plakette, also kannst Du ein Verwarn- nach 9 Monaten auch ein Bussgeld bekommen.

Die Vorführpflicht des Halters ist einzig davon abhängig, dass das Fahrzeug zum Strassenverkehr zugelassen ist.

Ob es am Strassenverkehr teilnimmt ist vollkommen irrelevant

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Das kommt drauf an.

In der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Brief) stehen leider nicht alle Fahrzeugdaten drin.

Solange Dein Auto in Feld 2.1 und 2.2 alle Schlüsselnummer hat und D2. nicht 000 000 steht, und Dein Fahrzueg im Serienzustand ist, klappt das auch mit der ZBII als Dokument. Auch, wenn das Fahrzeug-Datensatz bei der Prüforganisation von der vorherigen Prüfung noch gespeichert ist.

Ist Feld 2.2 000 000, stehen keine Daten zur Verfügung, weil diese in der ZBI (früher Schein) stehen, ebenso bei Umbauten, weil die auch nur dort eingetragen sind. Wenn Du wür Umbauten noch anderweitige Dokumente hast (Änderungsabnahmen für Federn / Räder usw) ... mitbringen.

Ansonsten kann die Zulassungsstelle Dir den Datensatz zu Deinem Fahrzeug auch ausdrucken, dann kannst Du den bei der HU vorlegen. Das kostet nur ein paar Euro Verwaltungsgebühr

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Das ist einfach erklärt:

Wenn der Händler das Auto als Tageszulassung zuläßt, dann macht es es oft als "Selbstfahrervermietfahrzeug", das ist für das Autohaus ggf steuerlich günstiger (nicht in der Kftz-Steuer aber bei der Abschreibung für das Autobaus, schließlich fahren damit als Vorführer verschiedene Personen, ob das auf dem Papier stattfindet oder das Fahrzeug im Laden steht ist dabei vollkommen egal)

Ein Pkw als Selbstfahrervermietfahrzeug bekommt aber nur 12 Monate HU Frist und nicht 36, wie bei Zulassung als Nicht-Vermieter.

Findet in den ersten 7 Monaten nach Erstzulassung ein Halterwechel (vom Autohaus / Vermieter auf den neuen Halter) statt und wird gleichzeitig eine neue Hauptuntersuchung durchgeführt, beträgt die neue HU Frist 36 anstelle 24 Monate.

Das geht nur in den ersten 7 Monaten nach Erstzulassung.

Findest Du in Anlage VIII StVZO Punkt 2.1.2.1.1

Wurde Dein Fahrzeug also im April 21 als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassem umd im Juni 21 eine HU durchgeführt, beträgt die neue HU Frist Juni 24.

Das ist für den Händler die einzige Möglichtkeit aus den 12 Monaten wieder 36 Monate zu machen.

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Ja, gibt es, dann ist das für den ZWeitwagen ein Sondertarif, dessen SF Klasse nur bei dieser Versicherung gilt.

Ich habe das bei einem Motorrad so, hat die selbe SF Klasse, wie mein Auto und das obwohl mein Hauptfahrzeuge gar nicht bei dieser Versicherung versichert ist.

Die damilige directline hat das mal angeboten, durch Umfirmierung zu verti haben die das übernommen.

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Kannst Du machen, wie möchtest.

Ich würde erst die neue Hauptuntersuchung machen, ggf fällt ja noch etwas auf, dass Du den Wagen zurückgeben willst.

Und natürlich, die neue Plakette muss nicht abgekratzt werden.

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ist im Prinzip uninteressant, den Eintrag gab es damals in den alten Papieren gar nicht, da hat irgendwer bei der Umschreibung auf die neuen Zulassungsbescheinigungen etwas falsch eingetragen.

Wie gesagt, der Eintrag hat eigentlich keinerlei Bewandnis, man braucht ihn auch nicht zu ändern, wenn man das Auto umlackiert.

Wenn es mein Auto wäre, würde ich es ändern lassen, damit eben bei einem späteren Verkauf erst gar nicht der Verdacht aufkommt ...

Beim Cabrio meiner Frau war auch die Farbe gelb eingetragen, obwohl das Fahrzeug blau ist. Ich habe das bei der Zulassungsstelle ändern lassen, ein Blick aufs Fahrzeug hat gereicht, ich brauchte keinerlei Eintragung vom DEKRA oder TÜV.

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Kann ich Dir nur von abraten.

Die Hercules 80 AC ist als Leichtkraftrad zulassungsfrei und daher wird keine Steuer fällig, bei einem H-Kennzeichen würde eine Pauschalsteuer von 45 EUR im Jahr anfallen.

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Bevor ihr jetzt wieder über mich herfallt, weil ich sage "zulassungsfrei".

JA, ein Leichtkraftrad größer 50 bis 125ccm und max 11kW Leistung ist gemäß §3 Abs 3 Buchstabe c zulassungsfrei.

Siehe Fahrzeugzullassungsverordnung FZV

§3 FZV

(3) Einer Zulassung bedürfen nicht1.

folgende Arten von Kraftfahrzeugen:

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

c) Leichtkrafträder,

Jedoch fordert der §4 Abs 2 Punkt 2, dass ein solches Fahrzeug ein eigenes amtliches Kennzeichen führt.

§4 Abs 2 FZV

2) Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt:

  1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern pro Stunde,
  2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,

Das wird im Volksmund gerne mit einer Zulassung, wie man das vom Auto kennt, verwechselt, es handelt sich jedoch nur um eine Kennzeichenzuteilung an ein zulassungsfreies Fahrzeug.

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Da wird nix übersetzt.

Wenn Dein Roller eine EG-Typgenehmigung hat (erkennbar an der Betriebserlaubnis nummer mit einem "e" beginnend auf dem Typschild) und Du das CoC-Papier (Certifocate of conformity) davon hast, reicht eine neue HU und Du kannst ihn zulassen.

Ist das CoC nicht vorhanden, kannst Du beim Hersteller ein neues beantragen oder Du läßt Dir bei TÜV / DEKRA eine Datenbestätigung erstellen, das liegt preislich oft günstiger.

Anfrage CoC beim Hersteller wurde mir mal 210 EUR genannt und DEKRA hat für die Datenbestätigung 111EUR genommen.

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Lt §6 der Fahrerlaubnisverordnung wird die Klasse A2 wie folgt beschrieben:

Klasse A2:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Lt unten stehendem Beitrag gibt es zwar eine Drossel auf 35kW, allerdings darfst Du ein Krad mit Klasse A2, dessen ursprüngliche Leistung mehr als 70kW beträgt, nur fahren, wenn Du Deine Klasse A2 vor dem 27.Dezember 2016 erworben hast.
Die Ausnahme gilt nur innerhalb Deutschslands, im Ausland wäre diese Berechtigung nicht gültig.

Siehe §76 Punkt 6a der Fahrerlaubnisversordnung:

§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2

Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.

Wenn Du Deine Klasse A2 nach dem 27.12.2016 erworben hast, kannst Das vergessen

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Ja, gilt sie und es ist egal, wie alt die ist. Wenn Du noch einen Erste Hilfe Kurs von vor 20 Jahren (damals waren das 8 Doppelstunden) hast, wird der auch anerkannt.

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Das Feld K ist gar kein Pflichtfeld.

Außerdem gab es bei Inverkehrbringung dieses Kraftrades noch Schein und Brief und die hatten gar kein Feld K.

2000 kan nein Fahrzueg auch eine nationale ABE haben, die eine 4stellige BE-Nr. hat

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Erhebliche Mängel (EM) musst Du unverzüglich beheben, die geringen Mängel (GM) unverzüglich, spätestens aber innerhalb der 1 Monatsfrist, bei der Nachkontrolle müssen alle Mängel behoben sein.

Du hast also nur für die Nachkontrolle den einen Monat Zeit, nicht aber für die Reparatur.

Ich weiß, der allgemeine Volksglaube sagt etwas anderes, aber guckst Du in Anlage VIII zu §29 StVZO unter Punkt 3.1.4 ff

3.1.4

Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5 Satz 6

3.1.4.1

keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,

3.1.4.2

geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,

3.1.4.3

erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.

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HU und §23 Gutachten müssen vom selbem Ingenieur zusammen gemacht werden.

Sieht der §23 StVZO auch so vor. Natürlich reicht eine Untersuchung im Umfang einer HU, aber wenn die ja eh machen muss,warum auf eine neue Plakette verzichten.

Für den Golf musst Du 155EUR für die HU und 130EUR für die §23 Abnahme rechnen.

Also ca 285 EUR

Es dürfen alle Prüfingnieur die Abnahme nach §23 StVZO machen, jedoch kann es Dir passieren, dass bei manchen Prüforganisationen nur bestimmt Prüfer das machen.

Nicht weil sie es nicht dürfen, sondern weil man das aus Gründen der Qualitätssicherung so macht, oder weil der Ingenieur selbst das nicht will, weil er war die Technik, aber nicht die Originalität beurteilen kann.

I.d.R. weil er sich mit diesen Fahrzeugtypen nicht auskennt oder weil er aufgrund seines eigenen Alters diese Fahrzeuge nicht mehr kennt und weiß nicht, was original oder zeitgenössich ist. Das hat nichts mit seiner Qualifikation zu tun sonder rein mit Typenkenntnis.

Aber dann weiß der mit Sicherheit, welchen Kollege das macht.

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Normales Kennzeichen

Saisinkennzeichen schränkt mich zu sehr ein, kann keine Probe- oder Überführingsfahrt mache, außerdem gibt es im Winter auch schöne Tage.

Meine Frau hat ein Saisonkennzeichen am Cabrio, das steht aber wirklich drei Monate rum. Bei Motorrad lohnt es sich eh nicht.

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Selbst zur DEKRA, ohne das Auto vorher durchzusehen / durchsehen zu lassen.

Auch wenn man weiß, das das Auto durchfällt.

Die 155 EUR für die HU hat man ja sowieso, die Nachkontrolle kostet 16 EUR, dafür hat man eine Liste, was defekt ist und gemacht werden muss und nicht was eine Werkstatt verkaufen will.

Der Ingenieur prüft neutral, er ist vom Ergebnis der HU wirtschaftlich unabhängig.

Die Werkstatt nimmt oft einen Aufschlag, der geht von 0 bis 30 EUR, die Regel liegt zwischen 5 und 10 EUR. Oft nehmen Werkstätten noch eine Gebührt von 10 bis 20 EUR für eine Vorabdurchsicht, die "selbstverständlich" bei reparatur erstattet wird ;o)

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für den positiven Abschluss einer Änderungsabnahme dürfen keine offensichtlichen Mängel vorhanden sein. Wenn der Prüfer das merkt, kann es das entsprechend bewerten und die Änderungsabnahme negativ abschließen, ob er e smerkt oder so bewertet, kannst Du nur abwarten.

Im übrigen muss ein Mofa eine hell-klingende Klingel haben. Die Hupe ist nur eine Ausnahme als Ersatz für die Klingel (Mofa kommt halt von "Motor-Fahrrad, daher ist die Klingel vorgeschrieben).

Daher kann es gut sein, dass der Prüfer das nachschaut.

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