

besser geht immer, die 91V sind die Mindestanforderung
besser geht immer, die 91V sind die Mindestanforderung
Du bekommst den reelen Schaden ersetzt.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert vor dem Schaden den Deine Schwester hatte 5000EUR, Schaden 8000EUR, Restwert 1000EUR, dann hat Deine Schwester die Differenz zwischen dem damaligen Wbw und dem Rw bekommen, also 4000EUR.
Wenn sie nichts repariert hat, ist der neue Wiederbeschaffungswerrt der alte Restwert, also 1000EUR.
Heute ist Dir jemand reingefahren, der Schaden ist 2000EUR, der Wiederbeschaffungswert 1000EUR; also wieder ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Restwert wird wieder ermittelt, Du bekommst dann die Differenz zwischen den jetzigen Wbw (1000EUR) und dem neuen Restwert.
Der kann sogar höher als der Wbw sein, je nach dem, was jemand in der Restwertbörse dafür bietet.
U.U bekommst Du nichts, ja nachdem was als Restwert rauskommt.
Darum ist es auch so wichtig, dass man nach fiktver Abrechnung und Selbstreparatur das reparierte Auto begutachten läßt, damit man die Reparatur nachweisen kann
Nein, Du hast keine Betrieberlaubnis!
Wie Du selbst festgestellt hast, ist inder ABE die Auflage der Änderungsabnahme nach §19(3) gefordert, kommst der diesem nicht nach erlischt die Betriebserlaubnis Deines Fahrzeuges durch den Umbau.
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Siehe §19(3) Satz 1
3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
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Ich weiß nicht, warum Du diese (vorgeschriebene) Abnahme scheust.
Die Auflagen Kx (Karosserieumbau) sind i.d.R. nicht notwendig, meist passt es trotzdem. Die Abnahme kostet ca 75 EUR
Nein, darfst Du nicht !
Siehe §53 Abs 3 StVZO
(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:
1.
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Logistik und Mobilität oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht.
Definitiv !
Der Verbrauch mit E5 ist etwas geringer, als bei E10, daher relativiert sich auch der höhere Preis.
Unterm Strich zahlst Du dann das selbe pro 100km
Kurzzeitkennzeichen bekommst Du ohne gültige HU nur für Fahrten zur Erlangung der HU. Die Fahrten dürfen nur im Breich des Ausgebenden Zulassungsbezirkes und seiner angrenzenden Nachbar-Zulassungsbezirke durchgeführt werden.
Du könntest jetzt das Kurzzeitkennzeichen bei einem Landkreis in grenznähe holen, damit das Fahrzeug nach (D) holen und in diesem Zulassungsbezirk die HU durchführen lassen, sobal diese bestanden ist, fällt die Auflage, die die Fahrten auf die o.g. Zulassungsbezirke beschränkt weg.
Keine Regelung ohne Ausnahme.
Da eine solche Situation nicht der Regelfall ist, kannst Du ja auch bei Deiner Zulassungsstelle nachfragen, ob man diesbezüglich eine Ausnahmegenehmigung erlangen kann.
Ansonsten kannst du auch eine Werkstatt in Deiner Nähe beauftragen, dass diese das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen überführt.
Oder Du holst es mit einem Autotrailer ab. Auch ADAC Rückholdienst wäre noch eine Option.
Was Du da vorschlägst, ist alles "Prutscherei".
Du musst die Trommel runter nehmen und die Bremse reinigen , ggf mal auseinander nehmen, die Lagerungen der Bachen fetten und alles wieder zusammen bauen.
Wenn Du es einmal auseinander hast, würde ich, direkt neue Bremsbacken einbauen, soviel kosten die nicht.
Kannst Du nur über Abgleich mit der Fahrgestellnummer bestellung und selbst dann hast Du noch ein Restrisiko, dass es nicht passt.
Das ist bei französischen Autos öfter, da kannst du manchmal nur zwei Varianten kaufen und die, die es nicht ist später zurück geben.
Also gesetzlich hat sie (und der Halter) nur etwas zu befürchten, wenn sie nicht die richtige Fahrerlaubnis für das Auto hat.
Versicherungstechnisch musst Du sehen, was du in Deinem Vertrag vereinbart hast.
Meine Fahrzeuge darf nur ich und meine Frau fahren, verleihe ich es meiner Tochter oder einem Kumpel muss ich es nur per email melden, bis zu 5x eine Woche im Jahr kostet keinen Mehrpreis. (Spontane Kurzstrecken) sind auch so genehmigt.
Das hängt aber von Deiner Versicherung ab.
Der Umstand, warum die BE erloschen ist, muss angegeben sein.
z.B: "Fahrtrichtungsanzeiger blinkten zu schnell"
Ich würde der Anzeige auf jeden Fall widersprechen,
Begründung: der zu schnelle Blinkertakt trat aufgrund eines defekten Bauteils auf, den Defekt habe ich behobe.
Mit dme Auto fährst Du zu TÜV DEKRA, und legst die Mängelkarte vor, die Abnahme kostet ca 35 bis 70EUR je nach Aufwand, die Bestätigung schickst Du zu Deiner Zulassungsstelle.
Wenn ein Blinkerbirnchen defekt ist, blinkt der Blinker oft schneller, ebenso, wenn man LED Blinker verbaut, die sogar zulässig sind aber die Ausgleichswiderstände nicht montiert hat, ein wackelkontakt oder eine Unterbrechnung am Ausgleichswiderstand kann auch der Grund gewesen sein.
Ich würde das Bussgeld nicht zahlen und Widerspruch einlegen
Es gibt so schöne Kabel, mit denen man im Sicherungskasten den Strom abgreifen kann, ohne in die Elektrik eingreifen zu müssen.
Dazu zieht man eine Sicherung (die mit Zündungsplus heraus), diesen Adapter rein. In diesen kommt die original Sicherung und die des neuen Stromkreises.
https://www.ebay.de/itm/113284772082?hash=item1a604c70f2:g:6GsAAOSw6TtlJmdi&amdata=enc%3AAQAIAAABIMkJTF3y3kwqbrBF%2BlF4pVQ7%2FLoOtGG0SsOeODIHhRuxPud1DcXIOxw4c9Yb8lcFm1m4%2BT6Er1pxIzs%2BJ5ZEUeF9O%2B1YEGPRsbfT%2Ff5O98rNDTA8Z2bYTOemUWeomberrXZfVwMdW2RwCYZ8zID%2BdL34ryHvD9ZXbskJ07feAGCzHyfDNmwCGTv4tY5quUIxypYzzWJwTD2a9oIQKQ1co4lQAkb4BrFvRcwQfNeTbOpV6A47XsrakhZ%2BioPyHpAS6us1OPnXc374W9ILbvnFe262lNOZiTkvOkAvFM2f%2F%2BqNEeMYj7RYJ44KsN02kqm6G0Bpzk0aV92tvWfBo9lUHW%2FQXg%2FOzy00iN%2F39WP%2Fyjc65NZdM%2F3Fzl3Ndu9WnghnJA%3D%3D%7Ctkp%3ABFBMsI-E_4Nj
Daran habe ich eine Bordsteckdose für Zigarettenanzünder dran, in die dann das Kabel der Dash-Cam steckt. Das ganze liegt dann hinter der Verkleidung
Was soll ich da umstellen, Einkäufe muss ich mit dem Auto transortieren, zur Arbeit fahre ich von Frühling bis Herbst i.d.R. mit Fahrrad oder Roller, mit Auto nur bei Regen.
Weniger fahren geht ja schon nicht mehr
Solltest Du nicht tun, Du bist vermutlich noch in der Probezeit und die mehr als 8 Monate abgelaufene HU bringt Dir einen Punkt in Flensburg.
Ich würde das Kennzeichen abschrauben und das LKR auf einem Anhänger zur HU bringen.
Ja, Du darfst auch 4 unterschiedliche MArken und Profiltypen fahren, solange alle die selbe Reifengröße, den MIndestlastindex und den Mindestgeschwindigkeitsindex haben.
Ob das fahrtechnisch sinnvoll ist, sei dahingestellt, aber es ist nicht verboten
Das kommt darauf an.
Es gibt Fahrzeughersteller, die schrieben bei Allradfahrzeugen vor, dass er Profiltiefenunterschied zwischen den Rädern max 2mm sein darf, sonst müssen sogar alle 4 Reifen neu, weil ansonsten die Allradsteuerung Schaden nimmt.
Wenn Dein Autohersteller aufgrund seiner Antriebskonstruktion keine solche Vorgae macht, reicht es den kaputten auszutauschen, da das Direntien die unterschiedlichen Raddrehzahlen, die dann aufgrund unterschiedlicher Radumfänge auftreten ausgleicht.
Das kommt darauf an.
Es gibt Spurplatten mit ABE, da KANN das Mitführen der ABE reichen, wenn die Spurplatten in Verbindung mit dem Serienfahrwerk und den Serienrädern montiert werden.
Die ABE kann aber auch Auflage zu Änderungsabnahme enthalten, spätestens, wenn Fahrwerk oder Räder nicht den Serienrädern entsprechen, die in der ABE aufgeführt sind, dann ist eine Änderungsabnahme durch einen Prüfingenieur DEKRA / TÜV / KÜS / GTÜ ... vorgeschrieben.
I.d.R. reicht das Mitführen der Änderungsabnahme des Prüfingenieurs, es sei denn dieser hat in der Änderungsabnahme den Satz "Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich" eingetragen, das kann aus bestimmten Gründen schon mal sein, z.B. wenn noch andere Änderungen bereits abgenommen sind, die das erforderlich machen, z.B. wenn schonmal etwas per Einzelabnahme eingetragen wurde.
Die Pflicht liegt bei Dir, das Wetter einzuplanen.
Zum Chef:
Einfach ein dickes Fell zulegen und ihn ignorieren, als Azubi geniest Du eh einen besonderen Kündigungsschutz.
ich gehe mal davon aus, dass Du nicht beabsichtigst, nach der Ausbildung in einem solchen Laden zu bleiben, gerade wo derzeit den Arbeitnehmern Tür und Tor offen stehen.
Meine Tochter wollte man nach der Lehre trotz "höherwertiger" kaufm. Ausbildung mit einem Gehalt knapp über dem Mindestlohn abfinden. Sie hat die Übernahme nach der Ausbildung dankend abgelehnt und hatte einen Monat später einen neuen job, der ihr 800EUR mehr netto einbringt.
Defintiv Fahrradfahrer !
Du kannst / nusst das Fahrzeug in dem Landkreis / der kreisfreien Stadt zulassen, in dem Dein aktueller Wohnsitz ist. Also die Adresse, die in Deinem Personalausweis steht.
die beiden geringen Mängel MÜSSEN unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats behoben sein, auch wenn der Prüfer die Plakette zugeteilt hat.
Dazu ist der Halter (zum Zeitpunkt der HU) gem Anlage VIII zur StVZO Pkt 3.1.4.2 verpflichet
Demnach würde ich den Verkäufer dazu auffordern, seiner Pflicht zur Mängelabstellung nachzukommen. Die Aussage "Der hat doch TÜV" ist dabei dann kein Argument, die Mängel sind ihm seit Aushändigung des Berichtes bekannt und er muss der Pflicht zur Abstellung nachkommen.
Siehe Anlage VIII zur StVZO Pkt 3.1.4.2
3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5 Satz 6
3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.2 geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen, ....
unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html
kannst Du die ganze Anlage VIII einsehen, wenn Du den Händler auf seine Pflicht zur Mängelbehebung verweisen willst.
Die Hinweise sollen Dir nur Hinweise zum weiteren Zustand geben, das kannst Du selbst entscheiden, ob oder wann Du das machst