Ohne Tür fahren, wer haftet?
Hallo, eine Frage an die liebe Runde.
ich habe aus bestimmten Gründen das Auto meiner Eltern auf mich versichert und auch Angemeldet.
ich fahre das Auto kaum, also meine Eltern benutzen es täglich.
jetzt ist es so das sie schon 2 Monate über den TÜV drüber weg sind.
wenn sie angehalten werden, wenn sie den TÜV jetzt nicht machen, wer kriegt dann die Strafe ?
( nicht die Frage stellen wieso der tüv nicht schon gemacht ist..)
Danke im Voraus :)
3 Antworten
Der dann erwischte Fahrer, wenn er ermittelt ist, also bei einer Poluzeikontrolle z.B. und der Halter, also Du, weil Du Deiner Halterpflicht nicht nachgekommen bist.
Lt §29 StVZO ist der Halter zur Vorführung zur HU verpflichtet.
Wenn Deine Eltern nur irgendwo parkend erwischt werden, dann nur Du, weil man die Nutzung keinem nachweisen kann.
Es ist im übrigen vollkommen unerheblich, ob das Fahrzeug mit abgelaufener HU benutzt wird oder (auch auf privatem Grund) geparkt wird.
Für Dich der dümmste Fall, das Auto steht auf privatem Gelände, das Ordnungsamt sieht die abgelaufene Plakette, also kannst Du ein Verwarn- nach 9 Monaten auch ein Bussgeld bekommen.
Die Vorführpflicht des Halters ist einzig davon abhängig, dass das Fahrzeug zum Strassenverkehr zugelassen ist.
Ob es am Strassenverkehr teilnimmt ist vollkommen irrelevant
Ich bin seitdem die Vorgaben geändert wurden, jedesmal maximal 2 Monate "über" dem TÜV-Termin. Das ist nicht strafbar. Erst wenn Du über den 2 Monaten bist, und erwischt wirst, kostet es Bußgeld - das ist zu verschmerzen. Aber auch die Gebühren des TÜV gehen bei mehr als 2 Monaten Überziehung kräftig in die Höhe.
Grundsätzlich bist Du als Halter immer dran, wenn etwas mit dem Auto nicht stimmt.
Es geht mir im Grunde kaum darum, wie viel man dann bezahlen muss oder so, sondern einfach nur, wer haftet..
Meine Eltern haben es schon mal über ein Jahr schleifen lassen ( da war der Wagen noch nicht auf mich versichert und angemeldet )
ich will es halt gar nicht erst dazu kommen lassen
...möglich, dass ich mich täusche: Der Fahrer hat sich davon zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in einem "verkehstüchtigem Zustand" befindet, wozu halt auch eine gültige TÜV-Plakette gehört.