Darf mein Lehrer meine Eltern verständigen, dass ich beim Nachschreibetermin nicht erschienen bin?

7 Antworten

Von Experte notting bestätigt

Ja, das ist erlaubt.

Du bist zwar volljährig, aber mit der Anmeldung akzeptierst du die Schulordnung. Und in dieser ist festgelegt, dass die Schule / der Lehrer auch die Eltern volljähriger Schüler unterrichten darf, in wichtigen Fällen sogar muss.

Mit deiner Anmeldung akzeptierst du automatisch diese Regelung.

"Bei wichtigen besonderen Vorkommnissen muss bzw. soll die Schule die Eltern volljähriger Schüler unter 21 Jahren sogar über wichtige schulische Sachverhalte informieren."

https://www.ergo.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/rechte-von-schuelern/informationsrecht-schueler

Dazu §55 Abs. 4 Satz 1 NSchG: „Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 3) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat.“

Du musst diesem Punkt in schriftlicher Form widersprechen, sodass es in Zukunft nicht mehr passiert.

Ja.

Wer hat die Anmeldung fürs Berufskolleg unterschrieben? Denk mal drüber nach ;)


Anonymmm189 
Beitragsersteller
 10.01.2025, 03:46

Ich bin 18! Ich hab selber unterschrieben!

Nein, das darf er nicht. Da du bereits volljährig bist.

Du bist volljährig,ich denke das darf er nicht

Ich bin 18!!

Und?
Du hast den ersten Termin ja schon nicht wahrgenommen, sonst hättest du keinen Nachschreibetermin bekommen. Und an dem zweiten Termin warst du wieder nicht da.

Hast du damit nicht bereits gezeigt, dass du (situationsbezogen) deine Termine nicht immer im Griff hast?

Abgesehen davon: In Koblenz hatte eine volljährige Schülerin dagegen geklagt, dass die Schule ihre Eltern informiert hat. Die Klage ist vor Gericht gescheitert. Dafür hat das Gericht auf das Informationsrecht der Eltern verwiesen, was in vielen Bundesländern für Schüler bis 21 Jahre gilt.