CyberMobbing bei Jugendlichen?

2 Antworten

In Deutschland ist man ab vierzehn Strafmündig. Ist man jünger, gilt man als schuldunfähig und kann daher, auch nicht zu einer Freiheitsstrafe bzw Geldstrafe verurteilt werden. Als Folge der Straftat wird stattdessen das Jugendamt eingeschaltet, welches dann entsprechende Gegenmaßnahmen einleitet. Wie diese Aussehen hängt immer vom Einzelfall ab. Bei den Maßnahmen geht es aber immer darum, zu schauen, wie es zu der Straftat gekommen ist, und wie man das Kind wieder auf die richtige Spur lenken kann.

Ab vierzehn Jahren gilt dann das Jugendstrafrecht. Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung vor einem Jugendrichter, welche im wesentlichen genauso abläuft wie jede normale Verhandlung. Der einzige Unterschied ist am Ende die Strafe.
Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke weiterhin im Vordergrund, weshalb die Strafe von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfällt. Es gibt also keine Mindestrafe und Höchststrafe mehr, sondern es kann erstmal gefühlt alles dabei herauskommen. Eine Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht ist dabei meistens eher das letzte Mittel, vorher wird versucht durch Erziehungs- und Zuchtmaßnahmen (z.B. in Form von Sozialstunden oder einer Verwarnung) der Lage her zu werden. Welche Maßnahme der Jugendliche genau abzuleisten hat (z.B. Wo genau er Sozialstunden ableisten muss), hängt dabei sehr vom Richter ab.

Tatsächlich frage ich mich allerdings, wie du auf die Höchststrafe von drei Jahren kommst. Erstmal gibt es keinen Straftatbestand "Mobbin" bzw. "Cybermobbing". Daher wird die Strafe nach den beim Mobbing begangenen Taten festgelegt. Das wären zum Beispiel Beleidigung, üble Nachrede, Bedrohung oder Nötigung. Letzteres hätte auch die Höchststrafe von drei Jahren, die du angesprochen hast.
Daraus folgt allerdings nicht, dass jemand der einen anderen mobbt höchstens drei Jahre kriegt. Es sagt nur, wenn du einmal jemanden nötigst, kannst du dafür bis zu drei Jahre kriegen.
Das fiese an Mobbing ist allerdings, dass du nicht einmal genötigt wirst, sondern es mehrere Vorfälle gibt. Heute kriegst du eine Beleidigung geschickt, am nächsten Tag verbreitet jemand über dich im Internet irgendein schlimmes Gerücht (üble Nachrede), und am dritten Tag kommt dann die Nötigung. Man hat also mehrere Straftaten, die man nicht juristisch unter "Cybermobbing" zusammenfassen würde. Bei einer Gerichtsverhandlung würde man daher eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden, welche dann am Ende durchaus die drei Jahre für die Nötigung allein überschreiten kann.