14 jährige tochter von wohngruppe abhauen?
meine freundin und ich wohnen zusammen meine partnerin hat eine 14 jährige tochter die von der einrichtung abhauen will und zu uns kommen will. aber sie hat einen vormund beim jugendamt. die frage ist kann sich der partner strafbar machen wenn er sie einfach mitnimmt? wenn wir sie bei uns aufnehmen. sie will dort nicht mehr bleiben die hat den gedanken abzuhauen
6 Antworten
Sie ist 14, soll se n Antrag bei gericht stellen und sich nen anwalt nehmen.
Sie hat das recht selbst zu entscheiden wo sie leben will.
Ich bin kein Fachmann, habe aber gesehen, dass bisher noch niemand geantwortet hat.
Wenn ich das so lese, die Hintergründe wieso sie nicht bei einem Elternteil wohnt kenne ich ja nicht, da würde ich empfehlen mit ihrem Vormund diesbezüglich Kontakt aufzunehmen.
Möglich, dass er das erlaubt, auch wenn nur zum Prüfen ob es dann auch funktionieren wird.
Schliesslich ist sie ja ihre leibliche Mutter und da ist eine tiefere Verbindung als zu irgend einer Institution.
Das Kindeswohl steht im Vordergrund.
Und weil es um das Kindeswohl geht, kann die junge Dame nicht mit dem Kopf durch die Wand.
Es wird schon seinen Grund haben, warum die Tochter einen Vormund vom Jugendamt hat.
Genauso wird es einen Grund geben, weshalb sie in einer Wohngruppe lebt.
Ich würde da nicht eigenmächtig dazwischenfunken, an deiner Stelle.
Lasst Euch von der jungen Dame nicht einlullen. Oftmals wollen Sie aus den Einrichtungen weg, weil es dort Regeln gibt, an die auch Sie sich halten müssen. Das sind sie nicht gewohnt. Sie wird auch Aufgaben oder Pflichten haben.
Kleine Rebellen haben da so Ihre Probleme mit, wenn Sie sich plötzlich an Regeln halten sollen oder sich in eine Gemeinschaft einfügen sollen.
Ohne vorher mit dem Vormund gesprochen zu haben, solltest Du da nicht eigenmächtig handeln.
sie ist sofort wieder zurückzuschicken. ansonsten kommt die polizei und holt sie wieder ab.
Relevant für diesen Fall dürfte die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) sein.
Laut dem Gesetz würde ich die Strafbarkeit bejahen, bin aber kein Jurist.
Nein, ich verweise auf Absatz 1. Weiterhin ist explizit nach der Strafbarkeit des Partners gefragt worden.
Der Partner selbst ist kein Angehöriger des Kindes.
Absatz 1 kommt nicht in Betracht
Aber legal sehe ich das auch nicht an, da es die entscheidung des kindes ist
Warum kommt der Absatz nicht in Betracht? Würde mich interessieren.
Weil die 2 ein Paar sind.
Entführung kommt da eher in Betracht.
Das Kind ist hier die Verantwortungstragende, ihr Wille zählt.
Das ist Quatsch
Dabei geht es um das EU ausland
Schweiz, England, Timbuktu