🏍️ Motorrad Kaufvertrag : wer kann mir diese Kaufbedienung erklären?
Hallo Leute,
🕊️..Ein frohes neues friedliches, erfolgreiches und gesundes Jahr, wünsche ich euch.
Folgendes ist passiert, ein Freund hat ein altes Motorrad von seiner Erbengemeinschaft angeboten bekommen. Es handelt sich um ein sehr altes Motorrad aus den 70er Jahren. Die anderen Erben sind damit einverstanden das er das Motorrad übernehmen kann.
Allgemein findet solch eine Erbenregelung mit einem Kaufvertrag statt. Die anderen Erben haben das Motorrad von einem Sachverständigen geprüft. Allen ist bekannt dass das Motorrad verschiedene Dellen und Kratzer hat. Der derzeitige Verkaufswert beträgt : 900,- Euro.
Im Kaufvertrag steht folgende Bedienung, welcher mein Freund und auch ich nicht gänzlich verstehe :
📋 ...
1)..Das Motorrad wird unter Ausschluss der Sachmängel Haftung verkauft.
2)..Diese Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängel Haftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3)..Gegebenenfalls noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.
Im Internet habe ich kein besseres Fahrzeug Verkauf - Muster gefunden, welches vereinfacht für eine solche Erben Übertragung geeignet ist. In einem solchen Formular müssten die Ausgleichszahlungen, für die anderen Erben eintragbar sein. Vielleicht hat jemand einen Tipp, wo ich ein besseres Formular finde ?
Eine Streichung des Hinweises von Punkt 1. bis 3. wurde von der Erbengemeinschaft abgelehnt ! .. somit hat mein Freund, welcher das Motorrad übernehmen möchte, Angst später Probleme zu bekommen, obwohl er diese Schäden am Motorrad doch gar nicht gemacht hat.
Vielen Dank für eure Interesse und eure Hilfe ..💙
Gruß Mirco
2 Antworten
Gegen diese Klauseln ist von der Käuferseite nichts einzuwenden. Punkte 1 und 2 beschränken die Sachmängelhaftung auf von der Verkäuferseite zu vertretende Mängel, wenn diese Mängel schuldhaft (also vorsätzlich = absichtlich zum Nachteil des Käufers, oder grob fahrlässig) verschwiegen wurden. Das ist bei gebrauchten Sachen allgemein üblich, bewirkt allerdings, wenn ein Mangel mit "einfacher Fahrlässigkeit", d.h. infolge Nachlässigjkeit, Gleichgültigkei, Sorglosigkeit u.ä. des Verkäufers verschwiegen wurde. Punkt 3 ist für den Käufer nur vorteilhaft. Wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer noch Sachmängelansprüche gegen seinen Vorverkäufer hat, gehen diese auf den Käufer über, der dann direkt gegen dem Vorverkäufer die Ansprüche erwirbt.
Hallo sergius,
💙 ebenfalls vielen vielen Dank.
Die Klausel 3. trifft ja vermutlich nicht zu ? ... daher das Motorrad aus dem Erstbesitz des Verstorbenen stammt. Selbst seine Kanzlei für Erbrecht, fand den Zusatz, welchen ich nannte sehr richtig ...Dieser Text Zusatz ist verkürzt unter der Antwort von Destranix, in meinem Kommentar. Aber ehrlich gesagt, ich habe kein gutes Gefühl, wenn mein Freund diese Klausel unterschreibt.
Frohes Neues ..🎉 ..Gruß Mirco
Wenn ein Sachmangel vorliegt hat der Verkäufer diesen nur in den in Nummer 2 bezeichneten Fällen zu vertreten.
Umgangssprachlich wäre das etwas so wie "Gekauft wie besehen", aber eben rechtlich sicherer, da auch solche Mängel nicht zu vertreten sind, die ein Laie nicht bemerken würde.
Nummer 3 sagt, dass wenn der Verkäufer noch Sachmängelansprüche hat, beispielsweise aus dem vorherigem kauf, dass die Einforderung dieser Rechte nun durch den Käufer möglich ist.
Wohlgemerkt: Wenn das Motorrad ordentlich vor Kauf geprüft wurde, dann bräuchte es die Nummer 1 und 2 gar nicht (da der Verkäufer sowieso nur Mängel zu vertreten hat, die bei Kauf bereits vorlagen und der Käufer bei ordentlicher Prüfung schlecht beweisen könnte, dass Mängel vor Kauf bereits vorlagen, was er aber müsste). Entsprechend würde ich eben dies zur Sprache bringen oder das Motorrad selbst noch einmal prüfen lassen.
Ein Erbe will seine Ansprüche am Motorrad nicht abtreten? Oder was meinst du?
Ich habe es etwas verkürzt geschrieben. Es ist so wir haben diese Bestimmungen mit den Punkt 1. bis 3. , ja nicht gänzlich verstanden. Wir verstehen auch nicht warum es keine separaten Verträge, für ein Fahrzeug aus einer Erbengemeinschaft gibt.
Dieses zusätzliche Schreiben hat der Freund verfasst, daher er ja diese Schäden am Motorrad gar nicht verursacht hat. Damit hat er schriftlich einen zusätzlichen Vertrag verfasst, welcher zu den Kaufvertrag hinzugefügt wird. Auch ein Student im Jura Bereich, fand diese Idee gut.
Nun, Kaufvertrag deshalb, da die Rechte am Motorrad verkauft werden, wenn ich das richtig verstehe?
Wer die Schäden Am Motorrad verursacht hat ist ziemlich egal, solange diese vor Kauf schon vorhanden waren.
Es gibt ja keine Rechte in Punkto einer Garantie. Deshalb hat der Freund ja schriftlich diese auch für sich und alle Erben ausgeschlossen, damit die anderen Erben somit ja verstehen, dass er selber keine Garantieansprüche mehr hat. Das hat er gemacht, daher diese Vermerke in den vorhandenen Kaufvertrag, irgendwie nicht zu einer Erb Übertragung passen.
Es wird hiermit im Kauf Vertrag mit drei Punkten, so verhandelt, als wenn er die Schäden gemacht hat.
Die drei Punkte sind nicht unüblich für einen Privatkauf. Vom konkreten Schäden ist hier nicht die Rede, somit auch nicht von einem Veruracher. Das würde im Kontext auch wenig Sinn ergeben.
Vielen Dank erstmal für deine wirklich gut ausgeführte Antwort.
Mein Freund hat sicherheitshalber ein Extra Schreiben verfasst, welches alle Erben unterschreiben sollten. In diesem Schreiben war somit ganz klar verfasst, dass die Schäden vom Motorrad vom verstorbenen Angehörigen stammen.
Alle Angehörigen und der sogenannte Käufer, welcher eigentlich das Motorrad -Erbe übernimmt, sollten somit schriftlich bescheinigen, dass Sie zu keinem späteren Zeitpunkt, irgendwelche Rechtsansprüche mit dem Motorrad, in Punkto des Zustandes nach der Vertragsübergabe haben. Das hat aber ein Erbenmitglied abgelehnt ! .. Und hier ist das Problem !