Was für einen Verstoß begeht er? (Quiz)
Hallo zusammen,
Da alle Reifen an seinem Pkw nur noch 1,3 mm Profiltiefe aufweisen, möchte der Polizeibeamte (K) in seiner Freizeit gerade damit beginnen, in seiner Grundstückseinfahrt die Reifen seines Pkw gegen neue Reifen zu wechseln. In diesem Moment beobachtet er, wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fahrradfahrer (F) einer älteren Dame im Vorbeifahren die Handtasche entreißt und mit dieser davonfährt. K entschließt sich, mit seinem Pkw, trotz der abgefahrenen Reifen, die Verfolgung des F aufzunehmen, da hierfür keine anderen Personen vor Ort sind. K fährt besonders vorsichtig und es kommt zur keiner Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer. Es gelingt dem K, den F nach wenigen Minuten zu stoppen und zu ergreifen
Aufgabe: Welche Verstöße begeht der Polizeibeamte?
Diskussionen sind erlaubt. Bitte versucht jedoch, die Reihenfolge eigenständig und ohne Nutzung von Internetquellen zu begründen!
Hinweis: Als Hilfsmittel sind lediglich Gesetzestexte zugelassen.
Bearbeitungszeit: 15 Minuten.
Die korrekten Antworten werden von mir nachträglich hervorgehoben.
Beste Grüße
2 Antworten
Ich werfe mal § 16 OwiG - rechtfertigender Notstand in den Raum und sage dass er sich darauf berufen kann und etwaige begangene Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt waren. In diesem Fall v. a. die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe die als Mangel der Bereifung am Kfz. gilt und grundsätzlich nach § 36 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 Abs 1, 3 Nr. 5 StVG; 212 BKat verfolgbar wäre.
Dann würde sich, denke ich, der § 34 StGB auf Verstöße nach dem StGB beziehen und der § 16 OwiG für Ordnungswidrigkeiten und daher, zumindest für den Verstoß bzgl. der Bereifung, als Lex Specialis gelten, oder?
Genau so ist es!
Sorry - bin ein Ösi und in dt. Recht nicht absolut sattelfest. Bei uns in Österreich gibt es nämlich kein OwiG in diesem Sinne.
Eine rechtfertigende Notstandssituation ist bei uns weder in der StVO noch im VStG geregelt bzw. definiert. Es gibt allerdings umfassende höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Thema.
Achso! Sehr interessant zu erfahren wie das in anderen Ländern ist :)
Keine Verstöße, keine rechtswidrige Handlung.
Er leistet Nothilfe, geregelt unter § 34 StGB ("rechtfertigender Notstand").
Bearbeitungszeit: 3 Minuten (1 min. zum Nachdenken, 2 min. zum Niederschreiben).
§ 16 OwiG ist ebenfalls ein gutes Argument:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Der von mir zitierte § 34 StGB ist gleichlautend bzw. identisch:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.