Sollte die gesetzlichen Urlaubstage erhöht werden?

13 Antworten

Ich hab 30 und ich werde das nie wieder hergeben.

Ein möglicherweise zukünftiger betrieb kann eine anstellung von mir vergessen wenn die 30 tage nicht drin stehen.

Würde es jedem gönnen.

11 monate im jahr ackern muss reichen.


CK1986  29.04.2025, 11:32

Mit 24 Urlaubstagen ackerst du nur 11 Monate im Jahr.

CK1986  29.04.2025, 11:38
@ichweisnetwas

Das habe ich nicht in abrede gestellt. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass "11 Monate im Jahr ackern muss reichen" als Folgerung des 30-Tage-Anspruchs vollkommen unsinnig ist, weil schon beim gesetzlichen Anspruch von 24 Tagen (bei einer 6-Tage-Woche wohlgemerkt) nur 11 Monate bei rauskommen. Über gesetzliche Feiertage haben wir dabei noch gar nicht gesprochen.

ichweisnetwas  29.04.2025, 11:40
@CK1986

ich rechnete einfach über den daumen mit 30 tagen pro monat ;-)

Ist einfach nen anderer blickwinkel kollege.

Viele unternehmen geben freiwillig 30 tage.

Ich finde das sollte dem arbeitnehmer überlassen sein ob er lieber den job bei einem unternehmen mit mehr urlaubstagen nimmt. Ich finde nicht dass man das gesetzlich erhöhen muss.

24 Tage sind schon sehr wenig, ich habe 29 und das reicht mir und den anderen Mitarbeitern auch nicht.

Ich wäre für 34 Tage, so wie es bei einer Freundin ist, sie kann den Urlaub gut übers das Jahr verteilen damit es immer mal wieder Ruhephasen gibt.


Stefan1248  29.04.2025, 07:48

Was hält dich vom Wechseln des AG ab?

Moewe4  29.04.2025, 07:49
@Stefan1248

Mit Anfang 60 ist es nicht so einfach noch einen anderen Job zu bekommen.

Ja, das wäre gut und gerecht.

alle Arbeitnehmer ein Recht auf 24 Tage im Jahr.

Bei einer (!) sechs Tage Woche. (= Vier Wochen)

Einige AN und auch die Selbstständigen und Freiberufler wären froh überhaupt diese zu realisieren.

Sinnvoller wäre es wohl eher einen flexibleren Umgang mit Stunden, Tagen und einem Konto dazu gesetzlich zu manifestieren.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB