Finde das 314 (blaues P)

6 Antworten

Schilder von oben nach unten.

In diesem Fall: Generell nur während des Ladevorgangs - das wiederum maximal 4 Stunden mit Parkscheibe. Dauert das Laden länger, hat man leider Pech und muss umparken.


Elektroheizer 
Beitragsersteller
 12.08.2025, 08:17

"Schilder von oben nach unten." Eigentlich beziehen sich ZZ immer auf das direkt darüberliegende, wie es in der StVO steht und Gerichte mehrfach bestätigt haben.

Allerdings gibt es auch Lesarten, wo sich die ZZ einzeln auf das Hauptzeichen beziehen. Dann sähe die Sache anders aus.

KevinHP  12.08.2025, 12:56
Schilder von oben nach unten.

In diesem Fall ändert die Reihenfolge der Zusatzeichen nichts an der Bedeutung. Grundsätzlich beziehen sich Zusatzeichen auf das Haupt-Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 3 Satz 3 StVO bezieht sich hierbei auf einzelne Zusatzzeichen, die grundsätzlich unterhalb des Verkehrszeichens hängen und nicht darüber).

Oder um deine Aussage umzuformulieren:

In diesem Fall: Generell maximal 4 Stunden mit Parkscheibe – das wiederum nur während des Ladevorgangs. Dauert das Laden länger, hat man leider Pech und muss umparken.
LooseGravel  12.08.2025, 10:14

Wenn von oben nach unten gilt, dann brauche ich aber auch zwei Elektroautos, um dort parken zu dürfen 😄

Jel82  12.08.2025, 10:15
@LooseGravel

Nur wenn die runde Scheinwerfer haben und ein Kabel mit Eurostecker...

Zusatzzeichen dürfen nie alleine stehen.

Ist das so? Das finde ich weder in der StVO noch in der VwV-StVO.

In der StVO heißt es

Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html

Denn woher soll man wissen was hier geregelt werden soll?

Das ergibt sich aus dem Inhalt der Zusatzzeichen. Zeichen 314 ist hier mMn entbehrlich, da es sich wohl im markierte Parkflächen handelt.

Mit Parkscheibe 4h. Soweit klar. Aber ist nicht "während des Ladevorgangs" eine abweichende Zeitangabe?

"Während des Ladevorgangs" wird duch die Parkzeitregelung eingeschränkt. Du darfst dort parken wenn du lädtst, aber nur mit Parkscheibe und das für maximal 4 Stunden.

Wie kann man einen Ladevorgang rechtlich bindend definieren? Reicht das angeschlossene Kabel oder muss tatsächlich ein Ladestrom fließen?

Hier ist mir keine aktuelle Rechtsprechung bekannt, aber ich würde sagen: kabel muss angeschlossen sein.

Die Ladesäule hat kein Display und scheidet daher als Nachweismöglichkeit aus, eine Anzeige am Fahrzeug ist nicht vorgeschrieben und ohnehin bei jedem Modell anders ausgeführt

Vom Autofahrer kann kaum erwatet werden das er während des Ladevorgangs permanent den Stromfluss überwacht.


Elektroheizer 
Beitragsersteller
 12.08.2025, 08:57

"Ist das so? Das finde ich weder in der StVO noch in der VwV-StVO."

Ja das ist so. Denn da steht auch:

"Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht."

Die Einschränkung "in der Regel" zielt auf Zusatzzeichen ab, die sich ausnahmsweise oberhalb befinden. Das ist zum Beispiel bei Zeichen 206 mit Straßenbahn Zusatzzeichen oder Fahräder kreuzen der Fall.

"Das ergibt sich aus dem Inhalt der Zusatzzeichen. Zeichen 314 ist hier mMn entbehrlich, da es sich wohl im markierte Parkflächen handelt."

Da wär auch ein 283 oder 286 möglich. Macht zwar keinen Sinn aber wäre möglich. Außerdem siehe oben.

"Hier ist mir keine aktuelle Rechtsprechung bekannt, aber ich würde sagen: kabel muss angeschlossen sein."

Ja das ist so die allgemeine Sichtweise. Aber unzweckmäßig. Denn das Kabel einzustecken kann man machen ohne zu Laden.

Stadewaeldchen  12.08.2025, 09:11
@Elektroheizer
Da wär auch ein 283 oder 286 möglich. Macht zwar keinen Sinn

Eben, das macht keinen Sinn denn eine Parkflächenmarkierung erlaubt eindeutig das Parken. Bei einer Parkflächenmarkierung auf einem Gehweg beispielsweise ist auch kein Zeichen 315 nötig, die Markierung reicht aus.

Dass die Parkflächenmarkierung ein Verkehrszeichen ist ergibt sich aus Anlage 2 zur StVO, Rn. 74: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html

DIe VwV-StVO sagt dazu:

Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen
1I.
Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

Aber unzweckmäßig. Denn das Kabel einzustecken kann man machen ohne zu Laden.

Wobei die Parkraumüberwachung wohl kaum mit der Stromzange auf Tour geht.

Elektroheizer 
Beitragsersteller
 12.08.2025, 09:22
@Stadewaeldchen

"Eben, das macht keinen Sinn denn eine Parkflächenmarkierung erlaubt eindeutig das Parken."

Ja da hast Du Recht. Aber ich habe noch nie eine Markierung gesehen, auf der Zusatzzeichen angebracht sind. Mal abgesehen vom Behinderten, oder EmoG Zeichen. Und die erwirken nur eine Bevorrechtigung aber keine weitere Parkregelung.

Will man aber eine Parkregelung treffen, zum Beispiel eine Parkscheibenpflicht, benötigt man zwingend das 314. Denn ohne das gibt es nichts auf was es sich beziehen könnte. An der Stelle nochmal der Text aus der STVO:

"unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen"

"Wobei die Parkraumüberwachung wohl kaum mit der Stromzange auf Tour geht."

Wobei das wäre eine Idee. Einen kontaktlosen Spannungsprüfer in Kugelschreibergröße wäre sicher denkbar.

1. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein – E-Fahrzeuge dürfen mit Parkscheibe bis zu 4 Stunden parken, aber nur, solange der Ladevorgang läuft. Anders formuliert: Sobald der Ladevorgang abgeschlossen ist, darf nicht weiter geparkt werden.

2. Ich kenne es so, dass ein Ladevorgang von außen betrachtet immer das angeschlossene Ladekabel bedarf, zusätzlich besitzt so gut wie jede Ladestation ein kleines Display mit Stromzähler. Daran kann man es (auch nachträglich) feststellen. Üblicherweise kann der Eigentümer des Fahrzeugs die Dauer des Ladevorgangs per Rechnung nachweisen – da wäre er dann vermutlich in der Bringschuld.

In diesem Fall sind aber alle Zeichen (da ohne Vorschrifts- oder Richtzeichen) ohne Wirkung. Wer sich dort mit einem Verbrenner hinstellt ist natürlich (unabhängig der Beschilderung) definitiv ein A..., aber rechtlich gesehen existiert dort kein Haltverbot.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich beschäftige mich gerne mit der StVO

Elektroheizer 
Beitragsersteller
 12.08.2025, 13:26

"Wer sich dort mit einem Verbrenner hinstellt"

Da bin ich mir nicht so sicher, da eine EmoG Bodenmarkierung vorhanden ist. Beim Behindertensymbol reicht das aus. Ob das beim Steckerauto auch so ist, da bin ich überfragt.

"zusätzlich besitzt so gut wie jede Ladestation ein kleines Display"

Nein nicht alle. Diese zum Beispiel nicht. Da ist nur eine mehrfarbige LED, die den Ladezustand anzeigt. Die Stromzähler sollten von außen sichtbar sein. Aber das ist bei älteren Säulen auch nicht immer der Fall.

Die LED leuchtet Blau, wenn geladen wird. Grün, wenn sie bereit ist. Rot bei Störung. Es gibt aber auch Ladesäulen wo das andersherum ist. Blau bei Bereitschaft und grün beim Ladevorgang.

Ist der Ladevorgang abgeschlossen leuchten manche weiter blau. Manche dann Hellblau. Manche dann grün, je nach Hersteller und Betreber.

Also an Hand der Farben der LED kann man das nicht sicher festmachen.

Um länger parken zu können, kann man auch die Ladeleistung reduzieren, den Ladevorgang über die Ferne unterbrechen oder den Ladetimer benutzen. In der Laderechnung steht dann aber in der Regel die komplette Zeit, wie lange das Kabel angesteckt war. Denn der Betrieber bekommt erst dann die Info Ladevorgang beendet, wenn das Kabel abgezogen wird.

Manche Ladesäulen resetten sich auch, wenn die Software abschmiert. Dann leichten die wieder grün als ob kein Ladevorgang gestartet wurde.

Als Privatmann muss man auch keine Rechnungen aufheben. Die bekommt man in der Regel nur online. Manche Betrieber schicken nur eine Sammelabrechnung im Monat. Da sind die einzelnnen Ladevorgänge nicht unbedingt aufgeschlüsselt. Die sieht man nur in der App. Aber auch da muss man die ja nicht dauerhaft speichern.

Also man sieht schon da gibt es so viele Eventualitäten, dass das im Zweifel sehr schwer rechtlich sicher nachweisbar ist.

KevinHP  12.08.2025, 15:29
@Elektroheizer
Elektroheizer Da bin ich mir nicht so sicher, da eine EmoG Bodenmarkierung vorhanden ist. Beim Behindertensymbol reicht das aus. Ob das beim Steckerauto auch so ist, da bin ich überfragt.

Für Rollstuhlfahrer muss grundsätzlich auch immer das Zusatzzeichen angebracht werden (allerdings nicht, wenn die Berechtigung zum Parken ausschließlich durch die Bodenmarkierung erfolgt, wie beispielsweise im eingeschränkten Haltverbot mit "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt".

VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e – Abschnitt X Nr. 1c
Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen
Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt in der Regel durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“. Ausnahmsweise (lfd. Nummer 74 der Anlage 2) kann eine Bodenmarkierung „Rollstuhlfahrersymbol“ genügen.
VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e – Abschnitt X Nr. 2c
Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt durch die Zeichen 314, 315 mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.“.

Für E-Fahrzeuge gibt es meines Wissens keine solche detaillierte Regelung als Verwaltungsvorschrift. Das wurde direkt in der StVO geregelt, als es eingeführt wurde.

§ 39 Absatz 10 Satz 2 StVO

Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein.

Elektroheizer Die Stromzähler sollten von außen sichtbar sein. Aber das ist bei älteren Säulen auch nicht immer der Fall.

Verstehe, das war mir bisher neu. Ich dachte, das muss so sein. Bei mir wurde dieses Jahr erst eine neue Ladestation errichtet, die auch so ein kleines Display hat. Wenn das nicht "verpflichtend" ist, dann kann man das natürlich auch nicht verwerten. Wenn dann nur über den Ladeanbieter.

Elektroheizer Um länger parken zu können, kann man auch die Ladeleistung reduzieren, den Ladevorgang über die Ferne unterbrechen oder den Ladetimer benutzen. In der Laderechnung steht dann aber in der Regel die komplette Zeit, wie lange das Kabel angesteckt war. Denn der Betrieber bekommt erst dann die Info Ladevorgang beendet, wenn das Kabel abgezogen wird.

Ja, das ergibt Sinn und funktioniert auch, finde ich aber nicht sonderlich fair. Wenn sonst niemand laden will oder es genügend freie Stationen gibt, soll es mir recht sein (und würde ich vielleicht auch so machen, wenn ich länger dort stehen will), aber wenn das nächste Fahrzeug schon auf die Ladung wartet, dann sollte man das vermeiden.

Elektroheizer Als Privatmann muss man auch keine Rechnungen aufheben. Die bekommt man in der Regel nur online. Manche Betrieber schicken nur eine Sammelabrechnung im Monat. Da sind die einzelnnen Ladevorgänge nicht unbedingt aufgeschlüsselt. Die sieht man nur in der App. Aber auch da muss man die ja nicht dauerhaft speichern.

Das mag rechtlich so sein, aber wenn mir das unberechtigte Parken vorgeworfen wird (die Gemeinde kann ja behaupten, dass der Ladevorgang "zu kurz" war), ist es schon gut, darüber einen Nachweis zu haben. Ich hebe sie auf jeden Fall immer auf.

Elektroheizer 
Beitragsersteller
 12.08.2025, 16:23
@KevinHP

"Für E-Fahrzeuge gibt es meines Wissens keine solche detaillierte Regelung als Verwaltungsvorschrift."

Ja wieder was gelernt. Also reicht da die Bodenmarkierung nicht zur Bevorrechtigung.

"die Gemeinde kann ja behaupten, dass der Ladevorgang "zu kurz" war)"

Die können viel behaupten. So lange das Kabel eingesteckt war, würde ich mir da keine Sorgen machen.

"Verstehe, das war mir bisher neu. Ich dachte, das muss so sein."

Ja das muss nach Eichgesetzt so sein. Aber wie gesagt gibt es ältere Säulen, die noch Bestandsschutz haben. Mal abgesehen davon, kann man daran nicht unbedingt einen aktiven Ladevorgang festmachen. Der Ladevorgang kann kurzzeitig aus technischen Gründen unterbrochen sein. Außerdem kann der Ladestrom so gering sein, dass es länger dauert, ehe der Tähle eine Stelle weiterspringt. Und ob die Ordnungshüter im Zählerablesen geschult sind, wage ich zu bezeifeln. Vor Gericht würde ich mir den Spaß machen und fragen welche OBIS Kennziffer abgelesen wurde, da wär das Thema schon durch.

Hallo

"Welche Zeit ist maßgebend. Die Dauer des Ladevorganges oder die 4h Parkscheibe? Oder das was am längsten dauert? Oder müssen beide Bedingen erfüllt sein?"

"während des Ladevorgangs" ist nicht die Angabe einer Zeitspanne, sondern eines Zustands. Man darf nur Parken, wenn das Fahrzeug lädt. Das weitere ZZ gibt dann eine maximale Zeitspanne (mit Parkscheibe) vor. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

"Wie kann man einen Ladevorgang rechtlich bindend definieren? Reicht das angeschlossene Kabel oder muss tatsächlich ein Ladestrom fließen? Und wenn ja wie kann man das zweifelsfrei nachweisen. Und was ist, wenn der Ladevorgang aus unterschiedlichen Gründen vorzeit abgebrochen wurde?"

Das werden letztendlich Gerichte klären müssen, sofern es da Streitigkeiten gibt. Bisher ist mir da noch nichts bekannt. Meines Erachtens müssen hier mindestens die Absicht des Ladens sowie die technischen Voraussetzungen (Kabel angesteckt, Ladevorgang gestartet) vorliegen. Wurde das Laden vorzeitig beendet, dürfte es aufgrund dessen jedoch nicht zu einer Verfolgung kommen.

Aber wo wir gerade bei Zusatzzeichen ohne Hauptzeichen sind :D

Bild zum Beitrag

 - (Verkehrsrecht, Straßenverkehrsordnung, parken)

1. "während des Ladevorgangs" ist für mich keine zeitliche Einschränkung, sondern eine Bedingung. Diese Bedingung muss erfüllt sein. Davon unabhängig ist die Dauer auf max. 4 Std. beschränkt. Die Parkerlaubnis liegt also ohne Ladevorgang nicht vor, endet aber spätestens nach 4 Stunden.

2. Das ist Sache von Oberlandes- oder besser noch Bundesgerichten.

Rein technisch findet ein Ladevorgang natürlich nur statt, wenn auch Strom fließt. Im Rahmen der Gesetzesauslegung kann man aber auch zu einem anderen Schluss kommen. Beispielsweise würde ich das "Starten" eines Ladevorgangs (unabhängig von seiner Dauer) als ausreichend anerkennen, denn es kann vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, zu wissen, wann der Ladevorgang enden wird.

Ich würde dem Verkehrsteilnehmer, der einen Ladevorgang startet, daher die vollen 4 Stunden zuerkennen, selbst, wenn der Ladevorgang nach 1,5 Stunden tatsächlich endet.

Aber auch das scheitert letztlich an der Möglichkeit, einen Ladevorgang überhaupt einwandfrei zu erkennen. Vielleicht führt gerade das ja auch auf Gerichtsebene zu der Feststellung, dass das Zeichen "während es Ladevorgangs" aufgrund seiner "Nichtnachweisbarkeit" unzulässig ist.


Elektroheizer 
Beitragsersteller
 14.08.2025, 07:29

Das sind sehr gute Ansichten und Argumente.

Zum Wort "während" sagt der Duden: bezeichnet eine Zeitdauer, in deren Verlauf etwas stattfinde

Es gibt Beispiele wo sich Zusatzzeichen einzeln auf das Hauptzeichen beziehen.

Würde man das so Argumentieren, ergäbe sich die Interpretation, "je nach dem was länger länger dauert".