Die Grundgesetzänderung ist verfassungswidrig!
Wenn der Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst wurde, ist er nicht mehr beschlussfähig. Die Auflösung des Bundestages führt dazu, dass keine weiteren Beschlüsse mehr gefasst werden können, bis nach den Neuwahlen ein neuer Bundestag gewählt wurde und sich konstituiert hat.
Die Auflösung des Bundestages erfolgt in der Regel gemäß Artikel 39 des Grundgesetzes (GG) auf Vorschlag des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag entweder das Vertrauen in die Bundesregierung verweigert oder eine Neuwahl erforderlich ist. Nach der Auflösung des Bundestages gibt es eine Wahlperiode, bis die neuen Abgeordneten ihre Mandate antreten. Erst dann ist der neue Bundestag wieder beschlussfähig. Das bedeutet, dass die Lockerung der Schuldenbremse nicht im alten Bundestag debattiert werden konnte, da dieser bereits im Januar aufgelöst wurde.
12 Antworten
Dass der Bundestag nach seiner Auflösung nicht mehr beschlussfähig sei, ist falsch. Bis zur Konstituierung des neuen Bundestages bleibt der alte Bundestag geschäftsführend tätig. Die Vermutung, dass die Grundgesetzänderung nicht hätte beschlossen werden können, ist also ohne jeden Sinn.
Die Beschlussfähigkeit eines Bundestages endet mit der Beschlussfähigkeit eines neuen Bundestages.
Der Staat ist immer handlungsfähig.
Man muss nur die Gesetze richtig zu lesen wissen.
Deswegen ist die Frage, die nicht einmal eine ist, lediglich eine falsche Behauptung.
In Artikel 39 steht ganz eindeutig dass die Wahlperiode erst mit zusammentritt des neuen Bundestags Endet. Dementsprechend können sie bis der neue Bundestag zusammentritt, noch Beschlüsse erlassen.
Da hast du dir entweder etwas ausgedacht oder bis auf jemanden hereingefallen, der das tat.
Artikel 39
Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen.
Das ist jetzt aber unfair von dir.
Der FS ist sensibel und du konfrontiert ihn mit Fakten.
Du löst ein massives Trauma bei dem armen Menschen aus.
🤣
Da hast Du aber Artikel 39 GG nicht richtig gelesen.
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_39.html
Da der neue Bundestag erst am 25.03.25 zusammentreten wird, ist der aktuelle Bundestag somit noch im Amt und auch beschlußfähig.
Das ist also alles absolut verfassungskonform.
Wie andere hier schon schrieben ist die Aussage nicht richtig: Der alte Bundestag besteht.
Das ist auch mit voller Absicht so geregelt genau für so einen Fall wie wir jetzt haben.
Es soll keine Situation geben in der die deutsche Politik keine Entscheidungen treffen kann. Es wäre fatal wenn es eine Periode zwischen der Wahl und dem neuen Bundestag gäbe, in dem Deutschland handlungsunfähig ist.
Es ist kein Missbrauch von irgendwas wenn die Parteien im alten Bundestag noch etwas beschließen: Genau dafür sieht die Verfassung so eine Handlung vor.
Die Krokodilstränen über Wahlen mit altem Bundestag sind verlogen: Das System ist absichtlich so gemacht, damit man in einem Notfalls so handeln kann.
It is not a bug, it's a feature.
Wenn das so sein sollte, werden das die Verfassungsrichter feststellen, nicht du oder ich. Dafür sind die da.
Allerdings bezweifele ich deine Sichtweise, weil es nicht sein kann, dass wir eine gewisse Zeit ohne entscheidungsfähiges Parlament sind.
Das Verbot, neue Gesetze zu erlassen, wenn der Bundestag aufgelöst wurde, ist in Artikel 39 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Dieser Artikel besagt, dass mit der Auflösung des Bundestages eine Gesetzgebung nur noch in bestimmten Ausnahmefällen fortgesetzt werden kann, aber grundsätzlich keine neuen Gesetze mehr verabschiedet werden können, während der Bundestag nicht in vollständiger Besetzung tagt. Die Gesetzgebungskompetenz ruht bis zur Bildung eines neuen Bundestages.
Genauer formuliert heißt es:
„Der Bundestag kann durch den Bundespräsidenten aufgelöst werden, wenn eine Neuwahl erforderlich ist. In der Übergangszeit, bis ein neuer Bundestag gewählt wurde, dürfen keine neuen Gesetze erlassen werden.“