Kann eine Frau einen Mann mit einem Handjob vergewaltigen?
55 Stimmen
10 Antworten
Für eine Vergewaltigung MUSS eine Penetration stattfinden. Egal womit und egal bei welcher Öffnung. Das kann also auch eine Frau bei einem Mann.
Bei einem Handjob findet jedoch keine Penetration statt. Daher kann es keine Vergewaltigung sein. Aber dennoch strafbar, wenn der Mann es nicht möchte.
Dass man einen Handjob auch gegen den Willen des Mannes geben kann, ist ja logisch.
Dazu muss sie ihn nicht mal fesseln. Wie ich sagte:
Aber dennoch strafbar, wenn der Mann es nicht möchte.
Wenn er nicht gefesselt ist, muss er es nicht über sich ergehen lassen.
Du machst dir die Welt sehr einfach 🤦♀️ So perfekt wie du es dir ausmalst, funktionieren Menschen nicht.
Kleiner Tipp: Es gibt nicht nur den Kampf-Reflex.
Du hast vollkommen recht, dass kein Eindringen = keine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1.
ABER:
§ 177 Abs. 6 Satz 1 StGB erlaubt es, auch ohne Penetration eine Vergewaltigung anzunehmen, wenn die Umstände besonders schwer wiegen.
Das heißt: Ein erzwungener Handjob kann eine Vergewaltigung sein,
aber nicht nach der klassischen, sondern nach der erweiterten gesetzlichen Definition seit 2016.
Stimmt, es gibt Ausnahmen, allerdings müssen da erhebliche Umstände vorliegen:
- Es sind mehrere Personen aktiv beteiligt, also zb fünf Menschen gleichzeitig begrabschen ihn.
- Es werden Waffen verwendet und dadurch erheblicher Zwang eingesetzt.
- Die Tat ist außergewöhnlich erniedrigend und demütigend, es soll mit voller Absicht eine Entwürdigung geschehen.
- Die Tat hat schwere Folgen, zb innere Blutungen durch Tritte.
Bei "nur" (schreckliches Wort in diesem Zusammenhang) einem Handjob liegt das nicht vor. Wie gesagt wäre das dennoch inakzeptabel und strafbar, doch keine Vergewaltigung, sondern ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB.
Ein Handjob kann unter bestimmten Umständen sehr wohl als Vergewaltigung gewertet werden, auch ohne Penetration. Es sind keine mehreren Täter oder Waffen erforderlich, sondern die Umstände der Tat, wie Zwang oder fehlende Zustimmung, können die Handlung zur Vergewaltigung machen. Sexueller Übergriff ist eine weniger schwerwiegende Form der Straftat als Vergewaltigung, aber beide sind strafbar.
Ein Handjob kann unter bestimmten Umständen sehr wohl als Vergewaltigung gewertet werden, auch ohne Penetration.
Sexueller Übergriff ist eine weniger schwerwiegende Form der Straftat als Vergewaltigung, aber beide sind strafbar.
Genau das sagte ich. Sehr deutlich. Ich weiß nicht recht warum du es wiederholst, als würdest du mich korrigieren müssen.
Es sind keine mehreren Täter oder Waffen erforderlich, sondern die Umstände der Tat, wie Zwang oder fehlende Zustimmung, können die Handlung zur Vergewaltigung machen.
Dazu bitte den Beleg, denn rechtlich sehe ich dafür keinen Hinweis. Dann wäre es eine Nötigung.
Es ist nicht dasselbe, was du sagst und was ich sage. Du sprichst von schweren Fällen mit mehreren Tätern und körperlicher Gewalt, was sicherlich dazu führen kann, dass eine Tat als besonders schwerer Fall der Vergewaltigung gewertet wird. Aber ich habe betont, dass Vergewaltigung nach der erweiterten Definition auch ohne Penetration vorliegen kann, wenn Zwang oder fehlende Zustimmung dabei sind, das ist der entscheidende Unterschied. Ein Handjob, der gegen den Willen des Opfers erzwungen wird, fällt unter Vergewaltigung, nicht nur unter sexuellen Übergriff, wenn solche Umstände vorliegen. Also, es ist mehr als nur die Wiederholung, es ist der rechtliche Unterschied in der Definition der Vergewaltigung. Lies es ein ordentlich, will dich nd weiter Babysitten.
Ich habe extra exakt die Teile zitiert, bei der Unterscheidung was ich bereits gesagt hatte und was falsch ist 🤦♀️ Eine Unterhaltung ist wahnsinnig anstrengend, wenn du nicht richtig liest.
Egal wie oft du dich wiederholst, es bleibt falsch und ohne Beleg.
naja... theoretisch kann man das schon so formulieren...
wenn er zum Beispiel gefesselt ist kann er ja nicht mehr viel dagegen tun und wenn du dann immer weiter machst und nicht aufhörst wenn er es will ist es quasi eine Vergewaltigung (weil sexueller Akt gegen den Willen des "Opfers")
naja... theoretisch kann man das schon so formulieren...
wenn er zum Beispiel gefesselt ist kann er ja nicht mehr viel dagegen tun und wenn du dann immer weiter machst und nicht aufhörst wenn er es will ist es quasi eine Vergewaltigung (weil sexueller Akt gegen den Willen des "Opfers")
Für eine Vergewaltigung ist nicht nur ein sexueller Akt gegen den Willen des Opfers erforderlich, sondern ein "Eindringen in den Körper", § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB.
Das von dir beschriebene Szenario ist eine sexuelle Nötigung, aber keine Vergewaltigung.
Das weiß ich nicht. Mir reicht es mich mit dem deutschen Recht zu beschäftigen.
Ich finde die Konstruktion hier einfach nicht sauber. Du lässt hier eine Minderjährigen mitarbeiten ohne dass er etwas davon hat offiziell. Wenn dann solltest du ihn wenigstens offiziell als Angestellten einstellen mit Zustimmung seiner Eltern und ihn dafür offiziell bezahlen und auch die Abgaben eines Arbeitgebers abführen, beispielsweise an die Minijob-Zentrale wenn es auf Minijob-Basis sein soll.
Du hast nur teilweise recht: Nicht jede erzwungene sexuelle Handlung ist automatisch Vergewaltigung, aber: Ein erzwungener Handjob kann sehr wohl Vergewaltigung sein, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 1 vorliegt z. B. durch Gewalt, Ausnutzung von Ohnmacht, Drohung etc. Das „Eindringen“ (Satz 2 Nr. 1) ist eine von mehreren Varianten, aber nicht die einzige!
Danke, ich dachte mir schon, dass ich sowas gehört habe, war mir aber nicht sicher und hab deshalb nachgefragt wie es in Österreich ist. Es werden leider sehr oft nur einzelne Paragraphen von irgendwo zitiert, ohne zu wissen, dass Recht ein kompliziertes Thema ist und oft viele weitere Paragraphen bei einer Sache zusammen wirken. Da hab ich mich diesmal schon fast überzeugen lassen, obwohl offenbar doch nur schnell was kopiert wurde 😅
Kein Problem, ich verstehe das gut! Es ist tatsächlich so, dass das Recht sehr komplex ist und oft viele Paragraphen zusammenwirken. Viele zitieren nur einzelne Teile, ohne den ganzen Kontext zu berücksichtigen, und das kann schnell zu Missverständnissen führen. Wenn du wirklich sicher sein möchtest, wie etwas im Detail aussieht, ist es immer gut, die ganze Gesetzgebung zu kennen oder sich auf fundierte Quellen zu stützen. Es freut mich, dass du das hinterfragt hast! :D
Deine Antwort klingt aber auch bissl nach Chatgpt muss ich zugeben haha 😅
Haha, fair enough! 😄 Ich versuche, immer sachlich und klar zu antworten. :)
Du hast nur teilweise recht: Nicht jede erzwungene sexuelle Handlung ist automatisch Vergewaltigung, aber: Ein erzwungener Handjob kann sehr wohl Vergewaltigung sein, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 1 vorliegt z. B. durch Gewalt, Ausnutzung von Ohnmacht, Drohung etc. Das „Eindringen“ (Satz 2 Nr. 1) ist eine von mehreren Varianten, aber nicht die einzige!
Nein dann ist es ein besonders schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs. Das ist noch keine Vergewaltigung, hat aber das selbe Strafmaß. So ist auch ein Betrug nicht das selbe wie die Fälschung beweiserheblicher Tatsachen bei gleichem Strafmaß. Trotzdem sind es zwei verschiedene Dinge.
Die Legaldefinition der Vergewaltigung ist erst in § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 geregelt:
Wegen Vergewaltigung wird nach § 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich mit einer Person gegen deren erkennbaren Willen den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und besonders erniedrigend sind (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Frommel, StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 61 f.; MüKo/Renzikowski, StGB, 3. Aufl., § 177 nF Rn. 144; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 143 mwN). Maßgeblich ist dabei, dass gerade hinsichtlich der sexuellen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, erkennbar kein Einverständnis des Opfers besteht (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 92/10, StraFo 2010, 392; MüKo/Renzikowski, StGB, 3. Aufl., § 177 nF Rn. 47; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 9)
Also nein ein bloßer Handjob ist nach herrschender juristischer Meinung keine Vergewaltigung.
Du wirfst hier Begriffe und Paragraphen durcheinander bzw. blendest zentrale Teile des § 177 StGB einfach aus. Die von dir zitierte Definition nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 betrifft einen bestimmten besonders schweren Fall also einen qualifizierten Fall der Vergewaltigung mit Penetration. Daraus zu schließen, dass nur Penetration den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt, ist juristisch falsch. Denn: Bereits § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1–5 stellen sexuelle Handlungen ohne Penetration unter Strafe, wenn sie gegen den erkennbaren Willen erfolgen, durch Drohung, Gewalt oder Ausnutzung von Überraschungsmomenten. Und laut § 177 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird eine Tat als Vergewaltigung behandelt, wenn die Umstände besonders schwer wiegen auch ohne Eindringen. Das ist geltendes Recht seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein“-Gesetz).
Rein theoretisch schon, ja klar.
Eine Vergewaltigung ist per Definition immer mit dem Eindringen in den Körper verbunden. Hier würde man von sexueller Nötigung sprechen.
Die Behauptung, dass Vergewaltigung immer ein Eindringen in den Körper erfordert, ist falsch, zumindest nach aktueller deutscher Rechtslage. Das Gesetz kennt auch Vergewaltigung ohne Eindringen, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB vorliegt. Ein erzwungener Handjob kann also, je nach Tatkontext (z. B. Gewalt, Ohnmacht, Bedrohung) sehr wohl als Vergewaltigung gewertet werden, nicht nur als sexuelle Nötigung.
Vielleicht, wenn er so blöd war, und sich vorher hat fesseln lassen.
Aber dann ist es wohl sexueller Missbrauch, wenn er das nicht will.
Ah, also selbst schuld, wenn man sich fesseln lässt? Interessanter Take dann gilt bei K.-o.-Tropfen wohl auch: Hätt er halt sein Glas nicht stehen lassen? Du verwechselst freiwilliges Spiel mit nicht einvernehmlichem Übergriff. Und ja auch bei Fesselung: Wenn keine Zustimmung mehr da ist, ist es kein ‚Missgeschick‘, sondern eine Straftat. Und zwar nicht nur sexueller Missbrauch, sondern unter Umständen sogar Vergewaltigung (§ 177 StGB). Vielleicht mal Gesetzbuch statt Stammtisch.
Deine Argumentation ist sinnlos, da du einerseits vor einem anderen Hintergrund und andererseits mit falschen Unterstellungen argumentierst.
Mein Kommentar ist vor dem Hintergrund, dass er sich auf etwas einlässt, wo er freiwillig die Kontrolle abgibt. Also ist er sehr wohl mit verwantwortlich, in deinem Szenario (K.O.-Tropfen) nicht. Und ich habe nirgendwo geschrieben, er sei alleine verantwortlich.
Und ich schrieb auch nicht, dass es ein Missgeschick sei. Sexueller Missbrauch ist eine Straftat.
Und du liegst auch falsch, dass ein Hj unter diesen Umständen Vergewaltigung sei. Vergewaltigung setzt eine Penetration voraus. Ein Hj ist keine Penetration.
Ach, du willst also sagen, dass er die Verantwortung trägt, wenn er sich fesseln lässt, aber das Opfer trotzdem keine Kontrolle hat? Spannende Logik. Aber lassen wir das mal beiseite: Die Realität ist, dass eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, sei es durch K.O.-Tropfen oder Gewalt, immer strafbar ist und nicht deine späte ‚Verantwortung‘-Theorie rettet da etwas. Und ja, du kannst den Paragraphen weiter hin- und herdeuten, aber die Rechtslage ist eindeutig: Ein Handjob kann auch unter den gegebenen Umständen Vergewaltigung sein, besonders schwerer Fall, auch ohne Penetration. Wenn du den Unterschied nicht erkennst, tut mir das leid, aber dann empfehle ich wirklich, noch mal in den Gesetzestext zu schauen. Dein Kommentar wirkt nämlich eher, als hättest du das nie getan.
Nein. Hj ist auch unter disen Umständen keine Vergewaltigung.
Vergewaltigung setzt Penetration voraus.
Troll woanders rum.
Setze dich auf ignorieren. Die Zeit ist mir zu schade.
Bye
Bro machs nd noch penlicher jeder weiß du hast verloren bei der argumentation werd erwachsen
Aber wenn er sich hat fesseln lassen und will, dass sie aufhört und sie das nicht respektiert, dann ist das zumindest sexueller Missbrauch.