Wäre eine Argumentation von der Staatsanwaltschaft, dass die schriftliche Aussage von A "B hat nichts gemacht, weil er nicht am Tatort war" in der ursprünglichen Formulierung im Chat (also vor ihrer Löschung aus dem Chatverlauf) nicht hinreichend sicher auf den Täter der Vortat schließen ließe, eine rechtlich unzulässige isolierte Würdigung der bestehenden Tatsachen- & Beweislage?
Gerade dies wäre ja - wie sich aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO ergibt - rechtlich unzulässig, da dies die gegebene Tatsachen- & Beweislage verzerren würde und damit auch Tatsachen & Beweismittel aus ihrem Zusammenhang reißt, welche bei einer nicht isolierten Würdigung nachweisbar wären:
Dazu auch der Beschluss des BGH vom 19.12.2012 bzw. 05.02.2013 – 1 StR 405/12:
Eine Würdigung darf sich nicht darauf beschränken, isolierte Aussagen oder Beweismittel für sich zu nehmen; es muss geprüft werden, ob diese in Verbindung mit anderen Umständen eine andere Bewertung zulassen:
Und genau aus diesem Grund ist es deshalb in der Beweiswürdigung erforderlich, (schriftliche) Aussagen nicht isoliert zu würdigen, sondern stets im (Gesamt-)Kontext:
Denn setzt man die schriftliche Aussage „B hat nichts gemacht, weil er nicht am Tatort war“ vor ihrer Löschung zusammen mit seiner Aussage „Ich will mich heraushalten“ in den Kontext der mit der Beseitigung des Widerspruches zwischen „konkreter Schlussfolgerung“ & „bloßer Vermutung“ oder mit der Beseitigung des Widerspruches zwischen "Ich will mich heraushalten" & seinem aktiven Einmischen mittels Behauptung der Unschuld von B als Tatsache selbst aufgestellten Prämisse „Widersprüche bedürfen einer Auflösung“, so lässt sich damit folgendes vor der Löschung nachweisen:
Erst durch Anwendung der eigenen durch Verhalten & Handeln gesetzten Prämisse von A lässt sich auf nähere Kenntnisse von A zur Vortat schließen:
Mit Anwendung seiner eigenen Prämisse ist nachweisbar, dass die Aussage von A "Ich will mich heraushalten" eng im Sinne eines sich als Belastungszeugen heraushalten zu wollen, auszulegen ist & von A tatsächlich auch so gemeint gewesen ist.