Hallo,
§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 II BGB auch durch Vertragsanbahnungen entsteht, bei denen "der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut".
Ich verstehe jedoch nicht ganz, wie der fett hervorgehobene Teil gemeint ist. Es scheint sich dabei vor allem um den Fall zu handeln, dass ein potenzieller Kunde das Geschäft des Geschäftsinhabers betritt. Aber inwiefern ermöglicht der Geschäftsinhaber dem Kunden die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen?
Ich wäre sehr an einer Antwort interessiert.
LG